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Konstituierende Sitzung: niemand will den Vorsitz machen.

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Muschelschubser
Apr 2022 bearbeitet

Hallo,

heute war konstituierende BR-Sitzung.

Der Wahlleiter war schnell gefunden, anschließend ging es an die Wahl des neuen BRV. Der bisherige BRV hatte sich zwar nochmal zur BR-Wahl aufstellen lassen, wird sich aber noch im Laufe der neuen Amtszeit in den Ruhestand verabschieden.

Deshalb stellte sich schon jetzt die Frage nach einem neuen BRV, der in der Zwischenzeit nach Möglichkeit eng vom alten BRV begleitet wird.

So weit die Idee, schon jetzt die Weichen für die zukünftige Amtszeit zu stellen.

Nur: niemand war dazu bereit, sich schon jetzt als neuen BRV zur Verfügung zu stellen. Immerhin hat der bisherige BRV dem Vorschlag zugestimmt, bis zu seinem Ausscheiden nochmal als BRV zu fungieren. Somit wurde er als einziger Vorschlag als BRV wiedergewählt und hat damit die konstituierende Sitzung quasi gerettet.

Ein Stellvertreter konnte anschließend gewählt werden, allerdings unter der Annahme, dass er nicht automatisch zum BRV aufrückt, sondern dieser nach dem Ausscheiden neu gewählt wird.

Sollte sich die Meinung der übrigen BRM bis zum Ausscheiden des alten BRV nicht ändern, werden wir aber bald wieder vor dieser Problematik stehen.

Deshalb beschäftigte ich mich schon jetzt mit der Frage, wie wir vorgehen, wenn der bisherige BRV sich verabschiedet hat und wir einen neuen BRV wählen müssen.

Welche Folgen seht Ihr, bzw. wie wäre Euer Vorgehen, wenn dann immer noch niemand die Nachfolge antreten will?

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Community-Antworten (17)

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celestro

27.04.2022 um 16:55 Uhr

Der BR wird ab dem Tag der "Verrentung" handlungsunfähig, wenn niemand sich zum BRV wählen lässt. Ende der Geschichte!

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RudiRadeberger

27.04.2022 um 16:57 Uhr

"Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe des mehrköpfigen BR. Nimmt der BR die Wahl nicht vor, so handelt er pflichtwidrig und kann nach § 23 wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden. Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählbar sind nur Mitglieder des BR." Fitting

Also wenn ihr schon Probleme mit der BRV-Wahl habt, dann sehe ich schwarz.

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Moreno

27.04.2022 um 17:25 Uhr

Warum wird der Muschelschupser nicht neuer BRV? Die Zeit bis der jetzige BRV in Rente geht noch gut nutzen und Seminare machen!

M
Muschelschubser

27.04.2022 um 17:35 Uhr

Entsprechende Gedanken sind tatsächlich da, auch bin ich von verschiedener Seite angesprochen worden.

Es könnte aber (derzeit) neben laufende PE, der täglichen Arbeit und gesundheitlichen Faktoren in der Summe ein Tropfen zu viel werden - zumindest für diese Amtszeit.

Eigentlich bin ich nie vor Aufgaben weggelaufen, aber jeder hat begrenzte Kapazitäten...

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rtjum

27.04.2022 um 17:35 Uhr

"Warum wird der Muschelschupser nicht neuer BRV?" Dann hat er keine Zeit mehr zum Muscheln schubsen... ;-)

Aber es ist schon so, irgendwer im Gremium wird das machen müssen, schließlich habt ihr euch alle in den BR wählen lassen. Und wenn der alte BRV noch etwas Zeit da ist kann man sich prima über Seminare noch mehr Wissen aneignen und ggfls auch viel Zeit dem BRV verbringen zum Wissenstransfer.

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Relfe

27.04.2022 um 17:41 Uhr

"Ein Stellvertreter konnte anschließend gewählt werden, allerdings unter der Annahme, dass er nicht automatisch zum BRV aufrückt, sondern dieser nach dem Ausscheiden neu gewählt wird."

@Muschelschupser: nicht wirklich?

der stellv. BRV wird niemals automatisch BRV, der BRV wird immer gewählt. und der stellv BRV übernimmt natürlich in Abwesenheit des BRV dessen Aufgaben bis ein neuer BRV gewählt ist, auch das ist per Gesetz definiert.

also erstmal seit Ihr "safe" für den Fall dass der BRV in Rente geht und der stellv BRV sein Amt nicht niederlegt, schon von der Gesetzeslage her.

Und nicht vergessen: es rückt ein BRM nach, der könnte das Amt übernehmen.

findet ihr auch dann keinen BRV: Die Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Stellvertreters ist eine gesetzliche Pflicht des Betriebsrats. Kommt der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nach, kann er nach § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst werden.

C
celestro

27.04.2022 um 17:56 Uhr

der BR könnte kollektiv zurücktreten und somit den Weg zu Neuwahlen freimachen. Dann könnten sich Leute zur Wahl stellen, die auch bereit wären, das Amt des BRV zu übernehmen.

"Es könnte aber (derzeit) neben laufende PE, der täglichen Arbeit und gesundheitlichen Faktoren in der Summe ein Tropfen zu viel werden - zumindest für diese Amtszeit."

Was ist PE?

Neben der täglichen Arbeit? Der BRV muss entweder arbeiten, oder erledigt BR-Arbeit. Es wäre also eigentlich keinerlei zusätzliche Belastung.

Gesundheitliche Faktoren? Der BRV ist eigentlich nur der Sprecher des Gremiums. Sollte also eigentlich auch keine weitere Belastung sein.

M
Muschelschubser

27.04.2022 um 18:13 Uhr

@Celesto

PE=Personalentwicklung. Verbunden mit theoretischer Weiterbildung, TOJ und natürlich entsprechender Zeit zur Anwendung in der Praxis zur Erlangung der notwendigen Routine.

Und die tägliche Arbeit müsste in meiner Abteilung umstrukturiert werden, wenn die Arbeit als BRV eine teilweise Freistellung nach sich ziehen würde. Bislang haben wir in der GO eine 50%ige Freistellung für den BRV definiert, der Rest entfällt auf den Vertreter und den Schriftführer. Es muss ja nicht zwingend einer komplett freigestellt werden.

Ich sehe unserer Chance als BR darin, dass man mal eine kleine Analyse der anfallenden Aufgaben der einzelnen Ämter fährt und schaut, was man ggf. auf welche Schultern verteilen kann. Das führt dann hoffentlich zu einer geringeren Hemmschwelle.

Natürlich bleibt der BRV das Sprachrohr des BR und Ansprechpartner für die GL. Andere Dinge wie z.B. die Vorbereitung der Sitzungen oder den Besuch von Fachseminaren kann man ja durchaus verteilen.

Was im Gremium schonmal besser geworden ist: Es haben sich Leute nicht wieder aufstellen lassen, die überhaupt keine Aufgaben übernommen haben. Die jetzigen Mitglieder sind komplett in irgendwelchen Funktionen oder Ausschüssen involviert. Das stimmt mich positiv, und vielleicht habe ich Kopf wie Kalender ein wenig von Ballast befreit, wenn es soweit ist.

C
celestro

27.04.2022 um 18:44 Uhr

"Bislang haben wir in der GO eine 50%ige Freistellung für den BRV definiert, der Rest entfällt auf den Vertreter und den Schriftführer. Es muss ja nicht zwingend einer komplett freigestellt werden."

Also habt Ihr Euch Euer Problem selbst geschaffen? Oder ist das nicht eher die GO des "alten BR", die für Euch überhaupt keine Gültigkeit mehr hat?

Mit Problem selbst geschaffen meine ich ... es ist in der GO eine 50%ige Freistellung für den BRV definiert. Wenn ich "soviel" nicht will, würde ich mich nicht zur Wahl des BRV stellen. Denn die 50% stehen ja "fest". Verstehst Du?

P.S. Frage mich auch, ob solch eine generelle Freistellung (rein) nach Ämtern in der GO rechtlich überhaupt zulässig ist ....

D
DummerHund

27.04.2022 um 20:46 Uhr

Das Freistellungen aufgeteilt werden ist ja nicht ungewöhnlich. Ob man es in einer GO Anhand der Ämter so fest schreiben kann darüber lässt sich trefflich streiten. Was Gegensätzliches habe ich aber bisher auch nicht gelesen. Was den evtl. BRV Muschelschubser an geht. Entscheidet er sich jetzt das er wohl die Nachfolge antreten würde, dürfte es das Problem Arbeit und PE so eigentlich gar nicht geben. Man tut es dem AG jetzt einfach schon kund. Reagiert er nicht und schafft Abhilfe bis zum Tag X hat er ein Problem und nicht der Herr Muschelschbser oder der BR als Gremium. Was wohl ein Grund sein könnte wäre die Gesundheit. Nach meiner 1. Krebserkrankung 2007 habe ich mein Amt als Stelli im KBR ab gegeben. Ich war einfach nicht mehr in der Lage langen Gesprächen mit der GL zu folgen. Als es mir dann passiert ist das ich mitten in Verhandlungen sogar eingeschlafen bin, bin ich ganz aus dem KBR raus. Also kann ich den Passus Gesundheit nach vollziehen. Aber wie gesagt, die Begründung Arbeit spielt nur dem AG in die Karten und hilft in keinster Weise den MA des Betriebes.

M
Muschelschubser

27.04.2022 um 20:46 Uhr

@Celesto

Nach dem Wortlaut hier könnte man eine Teilfreistellung durchaus so deuten:

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/freistellung-betriebsrat/

Aber auch wenn wir in einer neuen GO von der alten Regelung Abstand nehmen, kommt man als BRV wohl nicht so ganz ohne Freistellung aus. Und das muss schon mit der eigentlichen Stelle vereinbar sein.

Im übrigen frage ich mich sowieso, wie 38 BetrVG zu lesen ist. Es ist ja von Mindestfreistellung ab 200 MA die Rede. Heißt das im Umkehrschluss, man kann auch mehr freistellen, oder auch bei unter 200 MA jemanden freistellen?

Dass man generell für die BR-Tätigkeiten freigestellt werden muss ist ja unstrittig, warum soll man dass nicht auch zeitlich in der GO regeln dürfen?

M
Muschelschubser

27.04.2022 um 20:58 Uhr

@Dummerhund

Das Ding ist, dass ich die berufliche Entwicklung selbst möchte. Das öffnet mir einige Türen, was spannende Aufgaben, aber auch die Entwicklung der Entlohnung angeht. Fehlt mir aber die Zeit, dies vernünftig auszuführen (z.B. durch den BR-Vorsitz inkl. Teilfreistellung), kann es sein dass diese Türen zu sind.

Entscheide ich mich für den Vorsitz, befürchte ich also, dass ich meime berufliche Entwicklung inklusive Gehaltsentwicklung b.a.w. einfriere.

Das Dilemma muss ich erst noch für mich auflösen, dazu habe ich ja jetzt Gott sei Dank etwas Zeit gewonnen.

Die gesundheitlichen Sorgen sind ebenfalls eine Momentaufnahme, das wird bald wieder. Habt bitte Verständnis dafür, dass ich da an dieser Stelle nicht näher drauf eingehen möchte.

D
DummerHund

27.04.2022 um 21:00 Uhr

@Muschelschubser Ich habe celestro so verstanden das es problematisch sein kann in einer GO fest zu schreiben das die Teilfreistellung an den Stelli und den Schriftführer geht. Also es auf die Ämter fest setzt:

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DummerHund

27.04.2022 um 21:06 Uhr

"Das Ding ist, dass ich die berufliche Entwicklung selbst möchte. Das öffnet mir einige Türen, was spannende Aufgaben, aber auch die Entwicklung der Entlohnung angeht. Fehlt mir aber die Zeit, dies vernünftig auszuführen (z.B. durch den BR-Vorsitz inkl. Teilfreistellung), kann es sein dass diese Türen zu sind.

Würde der AG so handeln, könnte man es als Behinderung der BR Arbeit sehen:

Dir würden Weiterbildungen aus den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu stehen, wo der AG nicht drum rum kommt, auch was evtl. Lohnsteigerungen die damit verbunden wären eingeschlossen sind.

M
Muschelschubser

27.04.2022 um 21:10 Uhr

Ja, da muss ich mal in mich gehen ob ich diesen K(r)ampf möchte, oder ob das am Ende vielleicht sogar doch alles ganz einfach zu regeln ist.

Ab nächster Woche geht es um die GO, da werden wir mal sehen wie wir mit der Teilfreistellung umgehen.

Außerdem werden wir schauen, wie wir einzelne Tätigkeiten verteilen könnten.

Bia dahin vielen Dank für Eure Meinungen!

C
celestro

27.04.2022 um 23:47 Uhr

"Aber auch wenn wir in einer neuen GO von der alten Regelung Abstand nehmen, kommt man als BRV wohl nicht so ganz ohne Freistellung aus. Und das muss schon mit der eigentlichen Stelle vereinbar sein."

1.) diese alte GO ist mWn für Euch nicht gültig. Solange ihr keinen Beschluss zu einer GO fasst (von mir aus auch, die Alte zu übernehmen) habt ihr keine GO.

2.) Ein BRV braucht überhaupt keine Freistellung in Anspruch zu nehmen. Also damit meine ich eine "feste (Teil-)Freistellung" nach §38 BetrVG. Das sich der BRV für Aufgaben dann nach §37 BetrVG temporär freistellen lassen muss, ist klar.

https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/betriebsrat-arbeitsbefreiung/

"Im übrigen frage ich mich sowieso, wie 38 BetrVG zu lesen ist. Es ist ja von Mindestfreistellung ab 200 MA die Rede. Heißt das im Umkehrschluss, man kann auch mehr freistellen, oder auch bei unter 200 MA jemanden freistellen?"

Schau mal in "Deinen" Link. Beide Fragen werden dort beantwortet. ;-)))

R
Relfe

28.04.2022 um 12:11 Uhr

eine GO kann man auch ändern bzw. sich eine neue geben, das sollte das geringste Problem sein, die Lösung liegt ja auf der Hand: GO ändern.

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