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KAPOVAZ und stillschweigende Vertragsänderung - Muss der AG nicht erst die vielen Überstunden abbauen, bevor er solche Massnahmen ergreift?

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chrisibes
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe folgendes Problem: Wir haben bei uns einige Mitarbeiter, die eine kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit haben. Findet hier das Urteil von LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2006, 8 SA 2046/05 (stillschweigende Vertragsänderung) Anwendung? Kurze Erklärung: AN mit Kapovaz über 57 Stunden/Monat (nach oben bis 100%-Stelle offen) arbeitet im Monat seit Juni 2005 fast regelmäßig über 100 Stunden/Monat, in letzter Zeit sogar bis zu 152 Stunden/Monat. Nun will der AG diesen MA auf sein Minimum herunterfahren. Darf er das so einfach oder findet hier das o.e. Urteil Anwendung? Der AN möchte gerne eine festgelegte Mindestarbeitszeit von 104, 5 Stunden /Monat arbeiten, das wird aber aus betrieblichen Gründen ( verringerte Bewohnerzahl in einem Altenheim) mit Sicherheit abgelehnt. Vor ca 2 Jahren aüßerte dieser MA bereits diesen Wunsch, bekam zur Antwort: das brauchen sie nicht, sie haben ja eine sogen. KAPOVAZ, da können sie ohnehin mehr arbeiten. Leider ist der Heimleiter, der dies sagte nicht mehr im Haus beschäftigt. Muss der AG nicht erst die vielen Überstunden abbauen, bevor er solche Massnahmen ergreift? Vielen Dank schon mal fürs Antworten.

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Community-Antworten (3)

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nicoline

17.11.2008 um 23:18 Uhr

@ chrisibes Die sog. Kapovazabrede ist die Vereinbarung einer variablen Lage der Arbeitzeit im Rahmen eines vorbestimmten Bezugszeitraums _bei festgeschriebenem Arbeitsumfang. Während die Dauer der Arbeitszeit hier für den Bezugszeitraum feststeht, steht die Verteilung unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Arbeitsbeginn und Arbeitsende werden also nicht bereits vertraglich festgelegt, sondern hängen von dem Abruf des Arbeitgebers ab. Gesetzlich geregelt ist dies in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Quelle: Rainer Fuchs, Das Betriebsratslexikon

Wenn der MA eine "echte" KAPOVAZ hat, steht der Umfang der AZ fest, nur nicht, wann sie abgerufen wird. Könnte es sein, das er einen AV hat, in dem eine Mindeststundengarantie vereinbart ist, Mehrarbeit aber, je nach Bedarf, möglich ist? Könnte einen Unterschied machen!

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chrisibes

17.11.2008 um 23:36 Uhr

genau steht in dem Vertrag folgendes: Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit ist variabel und vom jeweiligen Arbeitsanfall abhängig und beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 57 Stunden.

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nicoline

18.11.2008 um 08:49 Uhr

@chrisibes durchschnittliche AZ haben die meisten Beschäftigten. Trotzdem muß im Durchschnitt 57 Std. herauskommen. Nächster Schritt müßte sein, die Dienstpläne oder Stundennachweise, soweit es geht rückwirkend, durchzurechnen um den tatsächlichen Schnitt zu ermitteln, sofern ihr das noch nicht getan habt. Dann habt ihr Beweise und könnt euch, nach meinem Empfinden, auf das Urteil berufen. Wir haben damit erreicht, dass unsere Reinigungskräfte alle 30 Std. Verträge statt 20. Std erhalten haben. Viel Glück ;-))

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