Hallo Frank,
*Es funktioniert nicht mit der Antwort bearbeiten.*
Du kannst nur Deine eigene Antwort bearbeiten, z.B. wenn Du nach dem Speichern festgestellt hast, dass Du noch etwas vergessen hast.
*1. Es gibt eine Vorplanung, der Dienstplan des Folgemonat mus bis zum 15 des Monats bei der PDL sein und am nächsten Tag sind die Dienstpläne auf Station.*
OK, also ähnlich wie bei uns
für die Beschäftigten:
1. Dienstverschiebung
Durch § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber das Recht, die Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, unter Beachtung der Billigkeit. Dieses Recht hat er mit der rechtzeitigen Herausgabe (z. B. zwei Wochen vorher) eines Dienstplanes verbraucht, der Dienstplan ist ___verbindlich___. Änderungen am Dienstplan sind nicht rechtens.
Bedeutet: Bei Änderungswunsch des Mitarbeiters muss der Vorgesetzte die Zustimmung geben, bei Änderungswunsch des Vorgesetzten muss der Mitarbeiter die Zustimmung geben. Die MA haben das Recht nein zu sagen, wenn der Tausch ihnen nicht paßt!
2. Freizeitausgleich
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält. BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94
Man findet in der BAG-Entscheidung, laut Auskunft von ver.di, zur Ankündigungsfrist für Freizeitausgleich einen konkreten Fall, in dem offenbar kein angeordneter Schichtplan existierte. Stattdessen gab es da nur betriebsübliche Arbeitszeiten, und keinen mitbestimmenden Betriebsrat. Und es gab keinen Tarifvertrag.
___Meine___ Meinung dazu ist, auch was den FZA angeht bleibt es bei der Verbindlichkeit des Dienstplanes.
Wenn Du Informationen darüber haben möchtest, wie andere Forumsteilnehmer das sehen schau bitte unter der Überschrift
"Frist zur Änderung von Dienstplänen - nicht kurzfristig den Dienstplan ändern, sondern nur mit einer Frist von 4 Tagen?"
4 Beiträge über Deiner Frage nach. Bevor ich jetzt alles in diese Antwort reinkopiere, empfehle ich Dir ganz besonders die ausführliche Antwort von kallinrw Nr. 105259 durchzulesen, die sagt alles aus, was der BR zu Deiner Frage wissen muß.