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Betriebsvereinbarung - kann ich als MA verlangen nur 38 Std zu arbeiten, oder muss ich mich an die BV halten?

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wenigweiss
Jan 2018 bearbeitet

mal ein Hallo in die Runde

Unser BR hatt eine Arbeitszeitvereinbarung abgeschlossen,die für alle MA gelten soll. in ihr ist festgelegt das - und + stunden aufgebaut und auch wieder abgebaut werden können . laut tv haben wir eine 38 std woche, laut BV ist eine planbare Az vo 48 std möglich, daraus ergeben sich folgende Fragen :

  1. wenn in BV alle MA steht, müssen auch alle - und + std machen oder kann AG nur auf bestimmte Abteilungen wie bei uns üblich die BV anwenden
  2. wenn in einen TV 38 std steht und in einer BV bis zu 48 std wöchentlich, verstößt das nicht gegen TV, weil in TV eine 38 std woche geregelt ist
  3. kann ich als MA verlangen nur 38 std zu arbeiten,oder muss ich mich an die BV halten
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Community-Antworten (5)

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carrie

11.11.2008 um 15:34 Uhr

@wenigweiss 1.Wenn es für alle Mitarbeiter geregelt ist, muss er auch für alle angewendet werden. 2. Gesetzlich steht der TV über der BV und wenn ich nicht völlig daneben liege, würde ich sagen, dass der § 77 Abs. 3 BetrVG greift. Es sei denn, der TV enthält eine Öffnungsklausel. 3. beantwortet sich damit von selbst

W
wenigweiss

11.11.2008 um 16:02 Uhr

hallo carrie danke für die Antwort, trotzdem Fragen über Fragen, wo steht diese Öffnungsklausel oder ist damit gemeint " abweichende regelungen kann durch BV getroffen werden" Dann würde das heißen das wir doch 48 Sdt arbeiten müssten, so wie der BR es ausgehandelt hatt. dankeschön Wie kann der BR das auf alle anwenden,da wir nicht einsehn ,die einzigsten ( 10 MA ) von ca. 80 MA zu sein die diese Std zuerbringen haben.

mfg wenigweiss

D
DonJohnson

11.11.2008 um 16:13 Uhr

@ ww Ja, genau, wenn der TV Arbeitszeitmodelle zuläßt, ist das eine Öffnungsklausel. Für welchen Personenkreis die BV gilt, steht eigentlich in der selbigen. Arbeitszeitmodelle dieser Art werden vom AG sehr gerne abgeschossen, da das Personal dann eingesetzt werden kann, wenn es gebraucht wird. Hofentlich habt ihr euer MBR nicht komplett aus der Hand gegeben. Also wann wieviel gearbeitet wird unterliegt eurer Mitbestimmung nach 87 BetrVG. Sowas kann man sehr schön regeln. Planungsbesprechungen usw. Weiterhin ist interessant was mit der Mehrarbeit passiert. Zahlt der AG das in einen Fond (Sicherung für Insolvenzen usw)? Wie schwierig ist es für die MA Freizeit zu bekommen und das Konto damit zu belasten? Kann auch in ganzen Tagen Freitzeitausgleich passieren oder nur Stundenweise? Wie hoch ist die maximale tägliche bzw wöchentliche Arbeitszeit und wie niedrig die minimale (von AG Seite gewünscht)? Ansonsten hat carrie ja schon alles beantwortet.

R
RAKO

13.11.2008 um 11:55 Uhr

Hallo wenigweiss,

bezüglich Gleitzeit / TV müsst ihr GENAU nachlesen - hier kann man im Detail nur helfen, wenn auch Euer TV im Detail bekannt ist. Don Johnson hat zwar recht, dass was Du zitiert hast ist eine Öffnungsklausel, aber wichtig ist natürlich in welchem Zusammenhang die steht!!!

In der Regel ist die Arbeitszeit im TV unveränderbar, in Eurem TV mit 38h/Woche geregelt. Davon darf NIEMALS abgewichen werden, außer der TV sieht z.B. für einzelne Arbeitnehmer einzelvertraglich längere Arbeitzeiten vor. Eine Klausel die hier dem BR freiheiten gibt wäre widersinnig, da der BR in der Regel erpressbar ist (O-Ton Gew.-Vertreter)

Allerdings erlauben viele TV die UNGLEICHMÄSSIGE Verteilung dieser Wochenarbeitszeit, auch über mehrere Wochen! Bsp: "Die wöchentliche Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf in der Regel 5 Werktage verteilt werden"

In diesem Fall findet sich in der Regel auch eine Klausel in der Art "nach längstens 6 Monaten muss im Durchschnitt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden."

Die Beispiele bedeuten im Klartext: Per BV kann z.B. geregelt werden:

  • Es wird ein Gleitzeitkonto angelegt.
  • Im Rahmen dieses Kontos können die Mitarbeiter länger oder kürzer zu mehr oder weniger flexiblen Zeiten Arbeiten, oder: im Rahmen dieses Kontos kann der AG die wöchentliche AZ verlängern oder verkürzen.
  • Nach spätestens 6 Monaten muss das Konto eines jeden Arbeitnehmers einen Kontostand von 0 aufweisen bzw. einmal durch die Null gehen. (Kontostand 0 = der Durchschnitt wurde erreicht.)

Auf diese Weise können Freiheiten gestaltet werden, ohne gegen die tarifliche Regelarbeitszeit zu verstossen.

W
wenigweiss

14.11.2008 um 11:56 Uhr

hallo erstmal danke an Don Johnson und Bako für die Antworten. bei uns handelt es sich um einen in Nachwirkung befindlichen MTV aus dem Jahre 2003

  • regelmäßige wöchentliche AZ von 38 h , kann durch freiwillige BV auf 40 h vereinbart werden

  • eine von oberen Punkt abweichende Regelung kann durch BV getroffen werden wenn:

  1. eine im vorraus festgelegte Freizeit vereinbart wird und dabei im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöch. AZ ergibt.

Was heisst nun festgelegte Freizeit - Wenn MA sagt ich will in Woche A Montags frei In Woche B Mittwoch frei , oder wenn ich immer den gleichen tag frei habe oder wenn AG festlegt welche Tage frei sind

mfg wenigweiss

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