Erstellt am 10.11.2008 um 22:13 Uhr von pirat
@manolo1974,
in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die Aufgaben definiert,....beim AG oder der BG...dort sollte das Problem des Untragbaren erörtert werden. In dieser Reihenfolge!
Erstellt am 11.11.2008 um 00:20 Uhr von kallinrw
hallo manolo,
Die Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (vgl. § 6 ASiG). Sie haben insbesondere
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch zu überprüfen,
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten und Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen,darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Sicherheitsfachkräfte ihre Aufgabe erfüllen
Sicherheitsfachkräfte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten (§ 9 ASiG).
Der BR stellt fest , dass die Fachkraft das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht beachtet bzw gegen dies Verstöst.
Im Arbeitssicherheitsgesetz ist alles sehr gut Beschrieben
§ 1 Grundsatz
1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. 2Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.Damit soll erreicht werden, daß
1.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit / Ist nach vorgaben des gesetzes bestellt worden
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Führt er/Sie die Aufgaben nach maßnahmen des gesetzt durch
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit / sind alle nach dem gesetzt vorhanden.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat / wird dies nach maßnahme des gesetztes durchgeführt
§ 11 Arbeitsschutzausschuß /Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. /wir dies so durchgeführt .
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
3.entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Der BR beantwortet einige Punkte mit nein und Beantragt beim AG die Abberufung der Fachkraft. Der AG wird die Meinung des BR nicht teilen, und sodann greift nach meinem Dafürhalten das Erzwingbares Einigungsstellenverfahren (§76 BetrVG) Die Fälle des erzwingbaren Verfahrens sind gesetzlich abschließend geregelt. Hier ersetzt der Spruch der Einigungstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf Antrag von nur einer Seite. In eurem falle wehre das die Abberufung der Fachkraft für Arbeitsicherheit (§ 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz)
Erstellt am 24.04.2019 um 10:52 Uhr von franzifischer92
Also kallinrw beschreibt das bereits sehr genau. Handelt es sich hierbei dann um eine externe Fasi oder um eine interne? Soweit es extern ist, kann man den Dienstleister in diesem Bereich ganz einfach wechseln. Also ich kann nur eine Empfehlung für das ASZ Petrich (https://arbeitsschutz-zentrum-petrich.de/) aussprechen. Wir arbeiten bereits seit mehreren Jahren mit ihm zusammen.
Erstellt am 24.04.2019 um 11:56 Uhr von celestro
@franzifischer92
Die Sache ist über 10 Jahre alt.