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Arbeitzeit - wenn in Betrieb vorgeschrieben ist sich immer nach der Arbeit zu duschen und es nicht geschtattet ist in Arbeitsachen nach Hause zu gehen so dass man sich immer im Betrieb umziehen muss?

K
kerem
Jan 2018 bearbeitet

Hallo kollegen meine frage ist wen in betrieb vorgeschrieben ist sich immer nach der arbeit zu duschen und nicht geschtattet ist arbeit sachen nach hause zu gehen so das man immer sich umziehen muss sollte das doch zu bezahltem arbeitzeit gehören oder? ist nicht nur von arbeitgeber so gevolt wir sind gezetlich auch ver. dazu nur wir bekommen kein cent dafür. tarifvertrag sagt wasch und wege zeit ist kein arbeit zeit. das ist unfeir gegen uber uns wiel wir fast 20 min länger im betrieb sind jeden arbeittag .

gruß

PIRAT

6.07302

Community-Antworten (2)

L
Laffo

08.11.2008 um 22:31 Uhr

Merhaba Kerem,

wenn in eurem Tarifvertrag es so geregelt ist, dann habt ihr da ganz schlechte Karten.Ich habe dir mal folgenden Sachverhalt aus einem anderen "Thread" herauskopiert:

es gibt einen Kommentar von ver.di zum TVöD, worin alle noch offenen und ungeregelten Streitfragen erläutert sind. darin steht: "Auf den Unterschied zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsstelle kommt es daher künftig nicht mehr an. Die Beschäftigten haben also ihre Arbeit am Arbeitsplatz aufzunehmen, worunter das Gebäude, die Abteilung, die Werkstatt oder Station zu verstehen ist, in der sich der Arbeitsplatz befindet. Das Anlegen von Schutzkleidung gehört zur Arbeitsleistung, das von üblicher Arbeitskleidung hat jedoch vor Arbeitsbeginn stattzufinden. Eine Ausnahme bildet solcher Dienstkleidung, die in einem Umkleidezimmer anzulegen und abzulegen ist und nicht mit nach Hause genommen werden darf (BAG 28.7.1994, AP BAT § 15 Nr 32)."[Beck’scher Online-Kommentar § 6 Rn 50] bzw.: "...so dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Der Arbeitgeber kann durch Organisationsentscheidung, die als Annexregelung zur Arbeitszeitverteilung mitbestimmungspflichtig ist, bestimmen, wo die Arbeit begonnen und beendet wird. Hat der Beschäftigte vor Aufnahme der Arbeit eine Dienst- oder Schutzkleidung anzulegen oder sich in anderer Weise im Dienstgebäude auf die Arbeit vorzubereiten, gehören diese Zeiten zur Arbeitszeit. Gleiches gilt für das Ablegen der Dienstkleidung, eine notwendige Körperreinigung usw. (so auch BAG vom 28.7.1994-6 AZR 220/94; einschränkend BAG vom 11.10. 200 - 5 AZR 122/99 ...)" [Wolfgang Hamer, Basiskommentar zum TVöD § 6 Rn 3] Zu beachten: Für den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen wurde im § 22 TV-Ü die Weitergeltung der bestehenden Regelungen zu Wege- und Umkleidezeiten vereinbart." Ich hoffe, das hilft Dir weiter Der Sechste Senat des BAG hat (BAG AP § 15 BAT Nr. 32) angenommen, die Zeit des Umkleidens zähle für Krankenschwestern aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen des LAG zur Arbeitszeit im Sinne des BAT. In jener Streitsache hatten die Krankenschwestern die Dienstkleidung, die ihnen vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt wurde, in einem eigens dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen; sie durften sie nicht mit nach Hause nehmen: Damit habe der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert, daß das Umkleiden als arbeitsvertragliche Verpflichtung anzusehen sei, die nicht irgendwann und irgendwo, sondern unmittelbar an Ort und Stelle zu erfüllen sei. Weil der Arbeitgeber die Krankenschwestern aufgrund seines derart ausgeübten Direktionsrechts rechtlich zwinge, sich im Umkleidezimmer umzukleiden, habe er die Arbeitsstelle so organisiert, daß dieser Raum zu ihr gehöre und somit dort die Arbeitszeit der Klägerin beginne und ende. Hieraus ergebe sich, daß die Zeit des Umkleidens und der Weg zur und von der Station zum Umkleideraum zur Arbeitszeit zu rechnen sei. !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!! !!!

Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg zählt die Zeit für das An- und Ablegen von Sicherheitsbekleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit (LAG Baden-Württemberg AiB 1987, 246 ). EBuschmann/Ulber (Arbeitszeitrechtsgesetz 1994, § 2 Rz. 3) wollen generell die Zeit des Umkleidens, sofern dies notwendig im Betrieb erfolgt, als Arbeitszeit ansehens stellt insoweit auf die Arbeitsorganisation ab.

... und meiner Ansicht nach ist dieser Passus in eurem TV angreifbar. Das müßte allerdings am besten ein Rechtsverdreher prüfen, oder vielleicht auch die Gewerkschaft, wenns nicht gerade die christliche ist...

R
ridgeback

09.11.2008 um 00:44 Uhr

@KEREM, die Umkleide- sowie Waschzeiten gehören ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Regel nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (BAG vom 25.4.1962, Az. 4 AZR 213/61). Neuerdings prüft das BAG in Zweifelsfällen allerdings nicht mehr, ob diese Tätigkeiten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG sind, da das Gesetz im Wesentlichen dem Gesundheitsschutz dient. Maßgeblich ist vielmehr zunächst, ob das Umkleiden und Waschen im konkreten Fall zur Arbeitsleistung rechnet, was dann der Fall ist, wenn die Tätigkeit fremdnützig ist. Davon ist etwa auszugehen, wenn Dienst- oder Schutzkleidung notwendig im Betrieb angelegt werden muss, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich ohne sie die Arbeit gar nicht aufnehmen darf. Selbst wenn das Umkleiden und Waschen danach „Arbeit” darstellt, bedeutet dies aber noch nicht, dass für diese Zeiten eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht (BAG vom 11.10.2000, Az. 5 AZR 122/99). Mangels ausdrücklicher Regelungen kommt es insoweit entscheidend auf die Verkehrssitte im Einzelfall an (§ 612 Abs. 1 BGB).

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