Krankmeldung ohne AU - wie ist die Regelung?
Hallo ihr Wissenden, wie ist die Regelung zu Krankmeldung ohne AU. Folgender fall Kollege ist drei tage Krank ohne AU und geht dann am vierten tag zum Arzt muss er dann die AU rückwirkend haben oder reich es ab dem vierten tag? mfg Batschen
Community-Antworten (3)
06.11.2008 um 16:30 Uhr
Die AU muss natürlich rückwirkend ausgestellt sein, sonst ist der AG nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, ausser es ist tarifvertraglich oder durch BV oder AV anders vereinbart.
06.11.2008 um 16:36 Uhr
rolfo2, du wirst kaum einen Arzt finden der das macht.
batschen, sie muss aber noch am selben Tag beim AG sein.
06.11.2008 um 16:42 Uhr
Halt, Rolfo2, ich glaube, da liegst Du falsch, oder ich verstehe Dich falsch!
Falls es nicht anders verereinbart ist, steht in §5 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass man dem AG die Erkrankung unverzüglich mitteilen muss. Sollte die Erkrankung länger als 3 Tage dauern, ist eine ärztliche Bescheinigung am 4. Tag vorzulegen. Von Rückwirkend steht da nichts. Im nächsten Satz steht, dass der AG berechtigt ist, die Vorlag der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Um seine Pflichten als AN zu erfüllen und auch um Entgeltfortzahlung zu bekommen, reicht es also aus, die AU ab dem 4. Tag einzureichen. Ausnahme ist, wenn der AG (vorab) etwas anderes verlangt, sei es über Anweisung, Arbeitsvertrag, BV oder TV
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