Erstellt am 06.11.2008 um 15:30 Uhr von rolfo2
Die AU muss natürlich rückwirkend ausgestellt sein, sonst ist der AG nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, ausser es ist tarifvertraglich oder durch BV oder AV anders vereinbart.
Erstellt am 06.11.2008 um 15:36 Uhr von Immie
rolfo2,
du wirst kaum einen Arzt finden der das macht.
batschen,
sie muss aber noch am selben Tag beim AG sein.
Erstellt am 06.11.2008 um 15:42 Uhr von Bonita
Halt, Rolfo2, ich glaube, da liegst Du falsch, oder ich verstehe Dich falsch!
Falls es nicht anders verereinbart ist, steht in §5 Entgeltfortzahlungsgesetz, dass man dem AG die Erkrankung unverzüglich mitteilen muss. Sollte die Erkrankung länger als 3 Tage dauern, ist eine ärztliche Bescheinigung am 4. Tag vorzulegen. Von Rückwirkend steht da nichts. Im nächsten Satz steht, dass der AG berechtigt ist, die Vorlag der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Um seine Pflichten als AN zu erfüllen und auch um Entgeltfortzahlung zu bekommen, reicht es also aus, die AU ab dem 4. Tag einzureichen. Ausnahme ist, wenn der AG (vorab) etwas anderes verlangt, sei es über Anweisung, Arbeitsvertrag, BV oder TV