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Resturlaub 2019 nach Wiedereingliederung

S
Stefan78
Feb 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, bin seit 28.06.2019 krankgeschrieben und mache seit 07.01.2020 bis 15.02.2020 eine Stufenweise Wiedereingliederung. Ich habe von 2019 noch 3 Wochen Resturlaub. Nun meine Frage: Bis wann muss ich meinen Resturlaub genommen haben?! Vielen Dank!

Gruss Stefan

26607

Community-Antworten (7)

S
seehas

13.01.2020 um 17:25 Uhr

§ 7 BUrlG: (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Es sei denn in einem für euren Betrieb geltenden Tarifvertrag ist etwas anderes festgelegt. Allerdings muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt wenn der Urlaub nicht genommen wird. Unterlässt er dies, besteht der Anspruch darauf weiter, der allerdings im Zweifelsfall vor Gericht durchgesetzt werden muss.

U
UliPK

13.01.2020 um 19:57 Uhr

"Urlaubsverfall bei Krankheit

Probleme hinsichtlich der Übertragung von Urlaub ergeben sich insbesondere immer dann, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt. Auch hier hat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des BAG geführt (siehe "Urlaubsanspruch bei Krankheit"). Jahrelang vertrat das BAG die Ansicht, dass ein Urlaubsanspruch spätestens dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsübertragungszeitraums, also dem 31. März des Folgejahrs, krank war. Der EuGH kassierte diese Rechtsprechung des BAG, da sie gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstieß.

Seither gilt: Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten." Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html

Der § 7 BUrlG Abs.3 greift hier nicht mehr.

X
XYZ68

14.01.2020 um 08:58 Uhr

@ UliPK

Dein Zitat bitte richtig lesen

@ Stefan 78: du konntest bis zum 15.02.20 den Urlaub ja nicht nehmen, befindest dich aber bis zum 31.3.20 noch in dem Übertragungszeitraum. Das heißt, du must deine 3 Wochen Resturlaub noch bis zum 31.3.20 nehmen, was ja rein rechnerisch auch möglich ist.

A
AMANDA

04.02.2020 um 15:57 Uhr

Der EGH hat hierzu eine klare Regelung getroffen.

N
nicoline

05.02.2020 um 09:37 Uhr

Amanda, ach ja? Welche denn?

P
Pjöööng

05.02.2020 um 11:37 Uhr

Und vor allem: Was hat der Ehrengerichtshof damit zu tun? Oder der Elektrogroßhandel?

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