Erstellt am 05.11.2008 um 10:56 Uhr von VIONÄR
Urlaub ist Urlaub, wenn ich nicht erreichbar bin, so kann mich auch keiner zurückholen, dies wiederum ist, meiner Meinung nach, eigentlich unstatthaft.
Einflussmöglichkeiten des BR:
Personalplanung!!!
Die muss schon so gestaltet sein, dass auch Urlaub und Krankheit größtenteils abgedeckt wird!
Mitbestimmung nach § 87 BetrVG Abs. 1, Ziff. 5
Aufstellen allg. Urlaubsgrundsätze
Erstellt am 05.11.2008 um 11:06 Uhr von BR-Hexe
@VIONÄR
was willst Du aber als BR machen wenn die MA freiwillig ihren Urlaub abbbrechen oder verschieben, Gesetze hin oder her und auch nicht aufmucken wollen.
Du kannst natürlich allgemeine Urlaubsgrundsätze durch die Mitbestimmung durchsetzen und auch bei Streitigkeiten ist der BR im Boot.
Aber ohne das ein oder mehrere MA sich beschweren und den BR mit ins Boot nehmen ist es schwierig.
Erstellt am 05.11.2008 um 11:15 Uhr von pit47
Hallo betriebsratten,
aus dringenden betrieblichen Belange kann der AG einen AN in einer Schlüsselstellung (EDV-Spezialist usw.) aus dem Urlaub zurückholen. Er kann dann auch verlangen, dass die Urlaubsanschrift angegeben wird.
Aber natürlich muss er dann auch alle Kosten dieser Urlaubsunterbrechung tragen.
Erstellt am 05.11.2008 um 11:17 Uhr von Werters
Ich weiss worauf du hinaus willst. Nur wenn die Kollegen so guten Herzens sind und ihren Urlaub freiwillig abbrechen. Kannst du denke ich mal selbst mit dem BR nichts dagegen tun. Der Urlaub ist schließlich genehmigt und bereits angetreten. Man hat also mehr als "RECHT" wenn man einfach NEIN sagt. Aber warum trauen sich die Leute nicht einfach NEIN zu sagen? Nur weil sie zu nett sind?? Oder steckt vllt. Druck vom Vorgesetzten dahinter? Ist es also weniger Nettigkeit sondern eher Angst "nein" zu sagen? Das wäre dann wohl der richtige Moment für den BR.
Erstellt am 05.11.2008 um 16:50 Uhr von betriebsratten
@werters und alle
Natürlich ist es keine reine Freundlichkeit,, der Mitarbeiter ist schließlich in einem Abhängigkeitsverhältnis.
Dafür gibts aber ja die Betriebsräte!!!
Und sonst keine Möglichkeit einzugreifen?
Erstellt am 05.11.2008 um 18:03 Uhr von rainer w
betriebsratten
Warum regelt ihr das nicht in einer BV. Seitdem wir das haben sind alle Seiten zufrieden (von vereinzelten Ausnahmen mal abgesehen). Der Vorgesetzte kann sein Peronal planen und der MA seinen Urlaub. Hier mal ein paar Auszüge für z. B. 2009
1. Der ma verplant im okt. 2008 für das kommende jahr 80% seines Urlaubs. Bis 30.11. hat der Bereichsleiter zeit dies zu prüfen.
2.2 Wochen sind zusammenhängend zu gewähren. In den Ferien haben MA mit schulpflichtigen Kindern vorang. da es sein kann das viele MA mit kindern im Betrieb sind ist ein Rotationsprenzip einzuführen.
3.Der Bereichsleiter bestätigt den Urlaubsplan. Wenn Probleme auftauchen verständigt er sich mit den MA. Kommt es zu keiner klärung sind BR und Personalbereich mit euizubeziehen.
bis 15.12.
4.Urlaubslisten sind von den einzelnen Bereichen den BR zu übermitteln
Bis hier hin habt ihr dann schon mal einen Urlaubsplan , wo keiner mehr dran rütteln kann. Da es aber immer mal anders kommen kann wie man es plant:
5. 14 TAGE vor Urlaubsantritt noch mal einen Urlaubsschein ausfüllen. Sollte er dann aus betriel.Gründen doch noch verwehrt werden muß die Firma anfallende stonierungskosten Übernehmen. Der MA erhält einen Tag Zusatzurlaub.
Ist der MA schon im urlaub und er muß den Uraub UNTERBRECHEN erhält er auch einen Tag zusatzurlaub. Muß er seinen Urlaub aber ABRECHEN und kann ihn nicht wieder anteten erhält er 2 Tage Zusatzurlaub.
6. Kann er seinen Urlaub aus perönl. Gründen nicht antreten muß er dies unverzüglich melden und seinen Urlaub neu planen.
Dies sind so ein paar Auszüge die dazu führten das der BR immer mit im Boot ist und die Urlaubsrückrufe um 98% zurück gegangen sind.
Erstellt am 07.11.2008 um 17:08 Uhr von betriebsratten
@ rainer
ist das fiktiv oder habt Ihr so eine Vereinbarung?
Erstellt am 07.11.2008 um 17:28 Uhr von waschbär
@BR Ratten,
Na wieder voll im Po ?? :-( Ihr Armen nur Haue ??
Für mich klingt das wie Arbeit auf Abruf ! Deshalb ZWEI Lösungenswege !!!! A und B
A: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG habt ihr als Betriebsrat bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit grundsätzlich mitzubestimmen. Bezogen auf die Abrufarbeit.
Die Mitbestimmungsrecht gilt allerdings nur hinsichtlich allgemeiner Rahmenregelungen zur Abrufarbeit. Nicht mitbestimmungspflichtig ist hingegen der jeweilige bloße Abruf der Arbeitsleistung eines einzelnen Kollegen innerhalb des vereinbarten Rahmens
ALSO BV !!!!!!
oder
B:§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG habt ihr dann als Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mitzubestimmen.
allgemeinen Urlaubsgrundsätzen das ist AUCH
*Urlaubssperren wegen erhöhten Arbeitsanfalls.* und nichts anders macht der Ag bei euch eben nur hinten rum.
ALSO ein BV die braucht ihr dann wohl doch, ausser eure Kollegen haben ein Starkeskreuz und nicht nur Kreuzschmerzen :-(
p.s wegen mangeldem rückrad der Belegschaft bist nicht alleine :-)
Erstellt am 07.11.2008 um 17:56 Uhr von rainer w
@betriebsratten
Warum sollte diese BV fiktiv sein? Haben sie zuerst auf ein Jahr begrenzt, eil wir schauen wollten wie sie angenommen wird und ob´s für Beide Seiten was bringt.
Haben sie jetzt mit der ein oder anderen kleinen Änderungen neu aufsetzen lassen und unterschrieben.
Mit ein Grund das wir sie so wollten war auch, das der AG per Weisung vorgeben wollte das von Jan- April 40%, von Mai - Sept. 20% und Okt.- Dez wieder 40% des Urlaubes genommen werden sollte, wiel wir angeblich ein Saisonbetrieb wären. Es hat lange gedauert bis wir ihn davon überzeugt hatten,das ein Eisverkäufer einen Saisonbetrieb haben kann, nicht aber der Herrsteller von Erfrischunsgetränken.
Aber warum Deine Frage, das würde mich jetzt doch interessieren?
Erstellt am 11.11.2008 um 16:29 Uhr von betriebsratten
@rainer
War genau so gemeint wie gefragt, leider ist es hier im Gremium so dass manchmal nicht sauber unterschieden wird zwischen dem was sein sollte/könnte/Möglichkeiten oder auch nicht und Dingen die man real durchgesetzt hat