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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Herabgruppierung möglich bei Leitungswechsel bzw. Versetzung?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, liebe Forumteilnehmer/-innen!

Vor ca. 10 Jahren wurde bei uns eine neue Abteilung aufgebaut. Zunächst waren es zwei Mitarbeiter, inzwischen sind es vier. Der frühere Geschäftsführer hatte einen der beiden eine höhere Eingruppierung zugestanden, da er, die im im Aufbau befindende Abteilung leiten sollte. Schriftlich lag dem MA dies nie vor. Nun hat der neue GL einen externen und extra dafür qualifizierten MA als Leiter eingestellt. Nun möchte die GL den bisherigen (inoffiziellen) Leiter um eine Entgeltgruppe wegen seiner bestehenden Fachdefizite herabgruppieren. Damit wäre er den anderen MA gleichgestellt.

Auch eine Versetzung an eine andere Abteilung ,evtl. auch weit entfernt vom Stammhaus ist angedacht. Dort hätte er "einfachere" Arbeiten zu erledigen.

Ist eine Herabgruppierung möglich? Greifen hier die Argumente des AG (Gleichstellung bzw. einfachere Tätigkeit) ?

Für Antworten bin ich euch sehr dankbar.

Maria

5.95004

Community-Antworten (4)

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Maria

04.11.2008 um 17:50 Uhr

Hallo, liebe Forumleute,

habe ich euch mit meiner Fragestellung erschreckt oder ist der Beitrag nicht korrekt verfasst?

Ich hatte gehofft, noch während meiner Arbeitszeit eine Antwort zu bekommen.... Nun wird`s langsam dunkel und ich mach mich auf die Socken.

Würde mich freuen, wenn ich Morgen von euch was zu lesen vorfinden würde.

Danke. Maria

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Lotte

04.11.2008 um 18:16 Uhr

Maria, da er die Eingruppierung nicht schriftlich hat, ist der Fall etwas schwierig. Habt Ihr einen BR? Der wäre dann bei einer Versetzung zu hören. Der Kollege könnte sich eventuell auf betriebliche Übung berufen, aber das müsste er besser mit einem Anwalt klären.

R
RAKO

05.11.2008 um 14:17 Uhr

Hallo Maria,

die höhere Eingruppierung ist auch ohne schriftliche Vereinbarung bindend, da Bestandteil des Arbeitsvertrages. Arbeitsverträge und deren Änderung bedürfen im deutschen Recht nicht der Schriftform und kommen z.B. auch dadurch Zustande, dass beide Seiten eine Änderung oder einen Vertragsbestandteil einvernehmlich akzeptieren (kongruentes Handeln). Das solches vorliegt ist ja einfach beweisbar: Lohnzettel. NB: Der Arbeitgeber ist verplichtet die wesentlichen Vertragsbestandteile sowie deren Änderung schriftlich dem AN auszuhändigen (Nachweisgesetz). Also muss da was existieren. Falls nicht -> AG schlechte Karten, da er in die Beweispflicht gerät!

In diesem Sinne: Eine Abgruppierung kann auch durch kongruentes Handeln durchgeführt werden, d.h. wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Ist eine der Parteien nicht einverstanden und legt Widerspruch ein, Kann die Vertragsänderung nur noch durch eine Änderungskündigung bewirkt werden.

Auch eine Versetzung ist rechtlich nur durch kongruentes Handeln oder durch eine entsprechende Klausel im Vertrag (diese sollte dann allerdings wegen Beweisbarkeit schriftlich existieren) durchführbar. Das hat mit der Mitbestimmung des Betriebsrates nichts zu tun. Die Versetzung könnte also auch dann unzulässig sein, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat.

Eine Versetzung "weit entfernt vom Stammhaus" ist unter Umständen auch nicht so einfach machbar -> Mitbestimmung Versetzung BR -> Vertragliche Versetzungsklausel -> Eingliederung in einen anderen Betrieb -> Mitbestimmung des dortigen BR.

Argumente des AGs: Eine Abgruppierung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist durchaus ein guter Grund - allerdings hätte diese Ungleichbehandlung gar nicht erst entstehen dürfen. Anspruch auf bessere Entlohnung entsteht nicht im Vorgriff, sondern erst bei Eintreten der die Entlohnung begründenden Umstände. Auch eine "einfachere" Tätigkeit ist ein Grund für eine geringer Entlohnung. Die Argumente sind sowohl nachvollziehbar als auch stichhaltig. Der Betriebsrat (so er existiert) kann hier eigentlich nicht eingreifen. Er müsste genaugenommen die Abgruppierung befürworten. Ändert aber nichts an der oben dargelegten Rechtslage, d.h. auch wenn der BR zustimmt, kann der betroffene Arbeitnehmers seine Rechte durchzusetzen.

Die Zustimmung des BR ist nur eine Handlungssperre, d.h. der AG darf nur wenn der BR zustimmt handeln. Ob er rechtlich dazu berechtigt ist, steht auf einem anderen Blatt..... D.h. die Zustimmung des BR verschlechtert die Chancen des AN nicht im mindesten, da sie den Arbeitsrichter null komma nix interessiert. Wenn der BR hingegen nicht zustimmt, denn dann darf der AG schon deshalb gar nicht erst handeln. Die rechtliche Frage interessiert dann keinen mehr.

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Maria

05.11.2008 um 14:41 Uhr

Vielen Dank RAKO. Gott sei Dank haben oft "späte Antworten" viele gute Ansatzpunkte. Mit deiner Antwort kann ich einiges anfangen. Danke. Maria

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