Urlaubstage - kann der BR irgendwie auf die Anzahl der Urlaubstage Einfluß nehmen?
Hallo zusammen,
kann der BR irgendwie auf die Anzahl der Urlaubstage Einfluß nehmen? Es gibt bei uns keine Tarifbindung. Die meisten Kollegen haben 5 Wochen Urlaub, aber neuerdings werden Kollegen eingestellt mit mehr Urlaubstagen. (28 bzw. 30) Ein paar langjährige Kollegen haben ebenfalls bis zu 30 Tage (5-Tage Woche)
Ich vermute mal dass es sich hier eher um Verhandlungsgeschick der jeweiligen Kollegen handelt oder können wir den anderen was gutes tun?
Gruß
meik
Community-Antworten (3)
03.11.2008 um 21:28 Uhr
@meik Ich würde in BetrVG §87 nachlesen.
04.11.2008 um 00:14 Uhr
Hallo meik
Der Anspruch auf Urlaub als Zeit der bezahlten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zum Zwecke der Erholung gehört zu den grundlegenden Ansprüchen eines jeden Arbeitsverhältnisses. Das Bundesurlaubsgesetz gibt einen Mindeststandard vor, der jedoch oft und mit vielfältigen Varianten durch tarifliche und/oder arbeitsvertragliche Regelungen ergänzt wird.
Bei der Mitbestimmung oder besser den Beteiligungsrechten des Betriebsrats lassen sich zwei Hauptgruppen unterscheiden: Das eigentliche Mitbestimmungsrecht und sonstige Mitwirkungsrechte. Hauptfall der echten Mitbestimmungsrechte ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen nicht allein entscheiden, sondern er benötigt als Wirksamkeitsvoraussetzung für seine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats. Innerhalb der sonstigen Mitwirkungsrechte gibt es mehrere unterschiedliche Formen der Beteiligung, die eine unterschiedlich starke Mitwirkung des Betriebsrats vorsehen. Sie reichen von den einfachen Unterrichtungs- und Informationspflichten über Anhörungsrechte, Beratungsrechte, bis zu den Zustimmungsrechten
Im BetrVG ist auch für euren BR festgeschrieben
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 5 Aufstellung allgemeiner Ur¬laubsgrundsätze und des Urlaubsplans; Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird:
Mit "allgemeinen Urlaubsgrundsätzen" sind die betrieblichen Richtlinien gemeint, nach denen der Urlaub gewährt werden soll (z. B. nur innerhalb bestimmter Monate, Betriebsferien für alle Arbeitnehmer, Urlaubssperre). "Urlaubsplan" bedeutet die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für jeden einzelnen Arbeitnehmer; dadurch wird der Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers konkretisiert. Der Mitbestimmung unterliegen auch die Grundsätze der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub, nicht aber Fragen, die den Urlaubsanspruch selbst betreffen, wie die Bestimmung des Anspruchsberechtigten und der in Betracht kommenden Veranstaltungen.
Weiter hat der BR Und der AG gemäß § 75 BetrVG
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
Bezieht man sich auf die Rechtsvorschriften aus dem BetrVG in Verbindung des AAG sehe ich eine Zuständigkeit des BR bei der Unterschiedlichen Verteilung der Urlaubstage.
Ich würde eine BV vorschlagen in der Urlaubstage unterschiedlich geregelt werden können. Die Kollegen die einen höheren Anspruch haben sollten die auch nicht verlieren. Eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit ist Vorstellbahr.
04.11.2008 um 16:35 Uhr
Hallo meik,
zu kallinrw's Vorschlag zur BV: Achtung! Eine BV zu der Anzahl der Urlaubstage unterliegt möglicherweise (ich bin mir eigentlich sogar ziemlich sicher !) der Regelungssperre der §77 (3) BetrVG i.v.m. §87 (1) BetrVG. Eine BV könnte also unwirksam sein.
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