Erstellt am 30.10.2008 um 10:28 Uhr von RAKO
Verhandeln ?!
Ihr habt in dieser Situation zwar das Initiativrecht nach §87 (1) 3. um den Arbeitgeber aufzufordern Kurzarbeit durchzuführen, wenn er aber Kündigungen bereits in Betracht zieht kann er diese unabhängig von Euren Verhandlungen auch durchführen. -> VERHANDELN UND DIE GEWERKSCHAFT EINSCHALTEN.
"Massenentlassung" ? Zu anzeigepflichtigen Entlassungen §17 KSchG bzw. Betreibsänderung §§111 ff. BetrVG
Erstellt am 30.10.2008 um 11:07 Uhr von ridgeback
@orci,
der Arbeitgeber muss bei jeder Kündigung prüfen, ob es ihm möglich ist, die Kündigung vorrangig durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorisch oder wirtschaftlichem Gebiet zu vermeiden. Ungeklärt ist, ob der Arbeitgeber zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen Kurzarbeit einführen muss. BAG vom 15.6.1989, Az. 2 AZR 600/88