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BGB § 616 Nacharbeiten - was ist mit unerheblicher Zeit gemeint?

U
Ursel70
Jan 2018 bearbeitet

Hallo erst mal! Kennt sich jemand mit § 616 BGB aus? Auf einem Seminar haben wir gelernt, dass man bei einer unerheblichen Zeit, die man der Arbeit fern bleibt, nicht nacharbeiten oder weniger Geld bekommen darf. Kennt jemand Urteile darüber oder weis, was mit unerheblicher Zeit gemeint ist? Bei uns sollen Kollegen, die wichtige Termine haben, meist die Zeit nacharbeiten.

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Community-Antworten (2)

S
schnulli

29.10.2008 um 16:28 Uhr

es gibt keine Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen oder dergleichen. es kommt vielmeher auf die Dauer, Art und Schwere des verhindeurngsgrundes an BGH 6.4.1995 ZIP 1995, BAG 20.07.1977 AP

R
ridgeback

30.10.2008 um 08:23 Uhr

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