Erstellt am 20.08.2008 um 09:51 Uhr von Bonnie Sue
Hallo,
In Deutschland haben Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, ab dem 1. Juli 2008 nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber
1. der Arbeit bis zu zehn Tage fern zu bleiben und
2. für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.
Vergütung der Ausfallzeit
Das PflegeZG räumt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der genannten Zeiten ein. Ein Vergütungsanspruch kann sich bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aber aus § 616 BGB oder aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. (Vielleicht liegt hier ja der Grund für den Wunsch nach einer Betriebsvereinbarung.)
Ich kann Dir nur sagen, wie ich vorgehen würde:
1. Das neue Pflegezeitgesetz besorgen und lesen. Wenn Fragen dazu bestehen, bei meiner Versicherung, meiner Gewerkschaft usw. nachfragen, bis ich wirklich alles verstanden habe.
2. Wenn die GL eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema haben will, soll sie eine machen und Euch vorlegen - daran hindern eine vorzuschlagen kann man sie nicht. Diese würde ich in jedem Fall mit einem Fachanwalt / Gewerkschaft auseinandernehmen und sehr genau prüfen, ob den Mitarbeitern auch keine Nachteile zum bestehenden gesetzlichen Rahmen entstehen. Ich würde sogar versuchen, noch ein paar zusätzliche Verbesserungen für die Mitarbeiter in die Dienstvereinbarung zu packen.
Gruß, Bonnie Sue