Erstellt am 28.10.2008 um 10:40 Uhr von Immie
@hanna
"da andere ihre jetzigen Arbeitszeiten nur fühdienste behalten dürfen"
Warum?
Über die Neuverteilung der Arbeitszeit muss der AG mit euch verhandeln.
Zur Not bis aufs Blut;-)
Wäre denn eine Verteilung der Spätdienste auf alle Kollegen möglich?
Erstellt am 28.10.2008 um 10:44 Uhr von Sarah-HRO
Ich habe mal etwas recherchiert:
Nach § 99 Abs. 3 BetrVG muß der Betriebsrat die Zustimmung begründen und dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen:
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Verpasst der Betriebsrat diese Frist oder lässt er sie verstreichen, wird das genauso behandelt, als ob der Betriebsrat die Zustimmung erteilt hätte. Nur wenn der Betriebsrat die Zustimmung
- rechtzeitig
- schriftlich
- mit Begründung
- unter Beachtung des Zustimmungsverweigerungskatalogs
verweigert, muss der Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung beachten, d.h. beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen:
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Allerdings gibt es kein Vermerk darüber wie es behandelt wird, wenn sich AN ungerecht behandelt fühlen.. Der AG kann es im grudne immer so begründen, das diese AN ungebundener bzw besser geeignet sind.
Erstellt am 28.10.2008 um 10:50 Uhr von Immie
@Sarah-HRO
Und wenn du jetzt noch erklären kannst was der §99 BetrVG mit neuen/veränderten Arbeitszeiten zu tun hat ...
Erstellt am 28.10.2008 um 10:52 Uhr von hanna
Vielen Dank für Die schnelle Antwort.
Wo finde ich Information über den Zustimmungsverweigerungskatalog...??
Aber Wie ist es mit dem Gleichbehandlung, so kann man doch argumentieren.
Es wären alle Kollegen Gleich geeignet für solche Dienste...
keine Kinder oder ähnliches ect....
Erstellt am 28.10.2008 um 11:00 Uhr von Immie
hanna?
Den gibt es nicht.
§99 BetrVG hat nichts mit Arbeitszeiten zu tun.
Hast du überhaubt, irgendwann, eventuell schon mal ins BetrVG geschaut?
Oder aber bist du nicht im BR, sondern einer derer die Spätdienst machen sollen?
Erstellt am 28.10.2008 um 11:08 Uhr von Sarah-HRO
@ immi
Hanna fragte :"Ist das ein Zustimmungswerweigerungsgrund?" und ich habe darauf geantwortet.. Mir ist schon bewusst dass das nichts mit dem Thema Arbeitszeit zu tun hat...
@ hanna
Infos zu dem Zustimmungsverweigerungskatalog findest du unter http://www.zustimmungsverweigerung.de/
Und sollte es wirklich keine besonderen Gründe geben warum bestimmte Agenten eine bestimmte Schicht fahren, dann handelt mit dem BR (sofern es einen gibt) ein Schichtsystem aus. Zwei Wochen sind die dran, dann wird gewechselt. So hat der AG die Zeiten abgedeckt.
Erstellt am 28.10.2008 um 11:18 Uhr von Immie
@Sarah-HRO
Sorry, aber dieser "Logig" kann und möchte ich nicht mehr folgen.
Aber mach ruhig weiter, vielleicht ergibt es irgendwann einen Sinn.
Erstellt am 28.10.2008 um 14:17 Uhr von nicoline
@Sarah-HRO
*Nach § 99 Abs. 3 BetrVG muß der Betriebsrat die Zustimmung begründen*
Der BR muß begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert, keinesfalls muß er die Zustimmung begründen!
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
1) 1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder _____Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung_____ zu unterrichten.........
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn ..........
(3) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche ........
Der BR kann ____nur____, wenn einer der in Absatz 2 genannten Gründe vorliegt, einer____Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung____ die Zustimmung verweigern.
Immi hat recht, dieses hat nichts, aber auch gar nichts mit der Änderung von Arbeitszeiten zu tun. Bei der AZ ist der BR durch § 87 Abs.1 Nr. 1 oder 2 in der Mitbestimmung und hier gibt es keine vorgeschriebenen Ablehnungsgründe sondern AG und BR müssen sich einigen. Wenn sie das nicht schaffen, kommt § 87 Abs. 2 zum Tragen:
(2) 1Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 28.10.2008 um 15:12 Uhr von nicoline
@hanna
"Mehr aufträge sichert ja arbeitsplätze, so wird agumentiert.Ist ja auch richtig."
Wenn die witschaftliche Notwendigkeit auch für den BR ersichtlich ist, gibt es ja keinen Grund, die Verschiebung der AZ an sich abzulehnen, denn:
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1)* Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten*
unter Beachtung der geltenden Tarifverträge
*vertrauensvoll*
und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
*zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen*.
"da andere ihre jetzigen Arbeitszeiten nur fühdienste behalten dürfen."
Wenn diese anderen in ihrem AV festgelegte Arbeitszeiten haben, z. B. von 8:00 - 12:00, haben sie das Recht, so zu arbeiten, dieses würde sich nur mit einer Änderungskündigung ändern lassen. Wenn dem nicht so ist, hat der BR nach
§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen
von Recht und Billigkeit behandelt werden......
auf die Gleichbehandlung der MA zu achten, auch wenn das einigen vielleicht nicht so gut in den Kram paßt! Insofern ist der Vorschlag von Sarah-HRO doch etwas, was der BR dem AG vorschlagen könnte!
Erstellt am 28.10.2008 um 15:14 Uhr von Rapper22
Hallo,
ich habe jetzt einige Kommentare gelesen und bin immer noch am Zweifeln, wer hier nun richtig liegt. Wenn ich die Sachlage richtig verstanden habe, sollen einige Mitarbeiter, die bisher immer Frühschicht gemacht haben, jetzt zur Spätschicht kommen (mal abgesehen von den Anfangszeiten). Wenn es so gemeint ist, hat der BR auf jeden Fall ein MBR.
Anders wäre es, wenn nur die Arbeitszeit verändert würde. Dann hat der BR laut einem Urteil des LAG Hamm vom 10.10.2003 kein MBR. Wenn Hanna schreibt, anders verteilt, würde ich das als Verlagerung der Arbeitszeit auffassen.
*Die vereinzelte Änderung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern ist nicht mitbestimmungspflichtig, da keine Einstellung oder Versetzung i.S.v. § 99 Absatz 1 BetrVG vorliegt. Ein Mitbestimmungsrecht ist nur bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs oder im Fall von § 87 Absatz 1 BetrVG zu bejahen. *
LAG Hamm v. 10.10.2003
Rapper22
Erstellt am 28.10.2008 um 15:24 Uhr von nicoline
@ Rapper
meines Wissens bezieht sich dieses Urteil darauf, dass eine Veränderung der AZ als Versetzung empfunden wurde und dieses wurde in dem Urteil verneint.
Bei hanna geht es, nach meiner Auffassung, ganz klar um 87, 1:"soll unsere tägliche Arbeitszeit anders verteilt werden.Mehr auf die nachmittage oder abende. " also werden sich ja Beginn und Ende ändern, oder?
Erstellt am 28.10.2008 um 15:25 Uhr von Immie
Ja Jippie.
Hat sonst noch jemand ein paar Äpfel um sie mit Birnen zu vergleichen, damit man sie mit Pflaumen belegen und im Obstsalat nachlesen kann?
"...unsere tägliche Arbeitszeit anders verteilt werden..."
Wie kann man daraus eine -Versetzung-Einstellung oder sonst ewas machen?
@Rapper22
"Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar."
Was hat das mit hanna`s Problem zu tun?
Erstellt am 28.10.2008 um 21:24 Uhr von Rapper22
@ nicole,
nein, es ging in dem Urteil nicht um eine Versetzung. Der AG hatte in dem Fall vorher immer den BR informiert, dass bei einigen MA ´s sich die Arbeitszeit ändert. Dann hat ers nicht mehr getan und der BR ist vor das Arbeitsgericht gegangen und hat auf Mitbestimmung plädiert. Die wurde abgeschmettert und vom LAG Hamm so begründet.
@ immi,
ließ richtig, was ich geschrieben habe. Es geht hier weder um teilzeitbeschäftigte MA´s, noch um Einstellung oder Versetzung. Nach Angaben von hanna sollen einige MA´s ihre im Arbeitsvertrag (nehme ich mal an) enthaltene Arbeitszeit der Frühschicht in den Nachmittagsbereich bzw. in den Abend verteilen (also für mich verlegen). So gesehen handelt es sich um eine Arbeitszeitverlagerung und ist durch den BR mitbestimmungspflichtig. Wie der Sache nun Wiedersprochen werden kann durch den BR (gibt es anscheinend bei hanna), sei erst mal dahingestellt. Mir war nur nicht ganz klar, ob nun Verlagerung oder veränderte Arbeitszeit, so wie es hanna geschrieben hatte.
Sie hat ja nun schon selbst Vorschläge gemacht, wie man der Sache eventuell wiedersprechen könnte.
Rapper22
Erstellt am 28.10.2008 um 21:44 Uhr von Immie
Oh, ich habe richtig gelesen:-)
Und zwar das von dir zitierte Urteil, welches beginnt mit den Worten...
...Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar."
Und wenn du daraus die Essenz ziehst...
..."Anders wäre es, wenn nur die Arbeitszeit verändert würde. Dann hat der BR laut einem Urteil des LAG Hamm vom 10.10.2003 kein MBR."
Sorry, aber seit wann hat der BR bei einer Änderung der Arbeitszeit keine Mitbestimmungsrechte?
Erstellt am 28.10.2008 um 21:50 Uhr von Rapper22
@ Immi,
der BR hat in dem Fall nur ein Informationsrecht, kein Mitbestimmungsrecht. Arbeitszeitveränderung obliegt den Tarifparteien und nicht dem BR.
Rapper22
Erstellt am 28.10.2008 um 22:11 Uhr von Immie
Wenn es um eine generelle Verlängerung oder Verkürzung zB der Wochenarbeitszeit geht hast sicherlich Recht.
Aber so wie es aussieht geht es bei hanna um Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
Mach`s gut.
Erstellt am 28.10.2008 um 22:42 Uhr von Weichspüler
Hi Leude,
Dritter Abschnitt. Soziale Angelegenheiten
§87 Mitbestimmungsrechte
1. .......bla blaaa bla
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschleißlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Ihr braucht eine BV