Erstellt am 08.01.2020 um 15:41 Uhr von Catweazle
Zuschläge werden in Arbeits- und Tarifverträgen geregelt. Eine wirksame Regelung, dass Ansprüche verloren gehen, wenn Dienstpläne zu früh oder zu spät erstellt werden, halte ich für undenkbar.
Erstellt am 08.01.2020 um 15:58 Uhr von Milez
Danke für deine schnelle Antwort Catweazle, vielleicht habe ich die Frage nicht richtig gestellt. Ich führe das mal etwas genauer aus:
Wenn ein Kollege eine Nachtschicht hat die so nicht im Schichtplan stand (zum Beispiel bei Krankenvertretung) gibt es bei uns im Tarifvertrag den Punkt das für eine außerplanmäßige Nachtschicht 50% NS-zulage gezahlt wird. Für normale Nachtschichten gibt es 20%. Die Frage ist ab wann die Nachtschicht außerplanmäßig ist? Wieviel tage vorher muss der Kollege darüber informiert sein?
Erstellt am 08.01.2020 um 16:14 Uhr von Pjöööng
"... gibt es bei uns im Tarifvertrag den Punkt das für eine außerplanmäßige Nachtschicht 50% NS-zulage gezahlt wird."
Dann sollte dort auch definiert sein was eine ausserplanmäßige Nachtschicht ist.
Erstellt am 08.01.2020 um 16:23 Uhr von nicoline
Milez
kennst du den TV oder nur den Satz mit dem Zuschlag?
Erstellt am 08.01.2020 um 16:47 Uhr von Milez
Kenne Ihn. So steht es dort geschrieben:
Arbeitnehmer, die aus ihrer planmäßigen Arbeitszeit herausgezogen und außerplanmäßig
zur Nachtschichtarbeit eingeteilt werden, erhalten für Nachtarbeit einen Zuschlag
von 50 %, und zwar bis zum planmäßigen Schichtwechsel, jedoch nicht länger als
7 Kalendertage.
Erstellt am 08.01.2020 um 16:57 Uhr von Catweazle
Eine Nachtschicht ist dann außerplanmäßig wenn sie nicht im Dienstplan steht. Das geht auch ohne Frist.
Erstellt am 08.01.2020 um 17:03 Uhr von nicoline
Milez,
wer spricht denn von einer Ankündigungsfrist? Dein Vorgesetzter?
Erstellt am 08.01.2020 um 17:23 Uhr von paula
ich würde mal die Gewerkschaft kontaktieren. Die hat schließlich den TV abgeschlossen und sollte Wissen, was gemeint war
Erstellt am 08.01.2020 um 17:24 Uhr von Milez
Naja, wenn die Kollegen 5 Tage vorher Bescheid bekommen gilt das als nicht mehr außerplanmäßig und dementsprechend werden auch keine höheren Zuschläge mehr bezahlt.
Erstellt am 08.01.2020 um 17:46 Uhr von celestro
Wenn Du die Antwort schon kennst, was fragst Du uns dann? Oder hast Du Dich erneut mißverständlich ausgedrückt und das mit den 5 Tagen ist einfach eine Ansicht Deines Arbeitgebers?
Ansonsten können wir erneut einfach nur spekulieren. Persönlich würde ich sagen, macht es überhaupt keinen Sinn, das 5 Tage Ankündigungsfrist hier den Anspruch entfallen lassen. Denn der Anspruch soll ja kompensieren, das man aus seiner bereits feststehenden Arbeitszeit quasi "herausgerissen" wird.
@Pjöööng
"Dann sollte dort auch definiert sein was eine ausserplanmäßige Nachtschicht ist."
Ich würde sagen, man muss echt nicht jeden Begriff definieren. Oder willst Du irgendwann im TV unter "Waschzeit" definieren, was "Waschen" ist?
Erstellt am 08.01.2020 um 17:57 Uhr von Milez
Erstellt am 08.01.2020 um 18:02 Uhr von nicoline
Milez,
Wie läuft es denn bei euch mit dem Dienstplan? Gibt es eine Regelmäßigkeit?
Wie lange vorher und für welche Dauer wird denn ein Dienstplan geschrieben?
Im TV steht nichts von einer Ankündigungsfrist, deshalb hat, nach meiner Auffassung, auch niemand das Recht, eine eigene Definition von außerplanmäßig anzuwenden.
Der AG kann zwar Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit anweisen, mit der Herausgabe eines Dienstplans ist dieses Weisungsrecht jedoch verwirkt, der Dienstplan ist verbindlich. Wenn du also ***anders als im Dienstplan*** arbeiten sollst, ist das außerplanmäßig, auch, wenn du es 5 Tage vorher erfährst.
Wenn jetzt jemand ganz schlaues mit der 4 Tage Frist aus dem § 12 TzBfG um die Ecke kommen möchte, sag ich schon mal im Voraus, dass wir als Betriebsräte und damit INTERESSENVERTRETUNG DER ARBEITNEHMER, selbstverständlich immer argumentieren würden, dass diese Frist nur bei Arbeitsverträgen mit einer vereinbarten Arbeit auf Abruf gilt.
Erstellt am 09.01.2020 um 08:19 Uhr von Kjarrigan
Ich bin da ganz bei nicoline.
Wenn der AG dem MA den Dienstplan gibt ist dieser verbindlich.
Jede Änderung ist damit eine außerhalb des ausgehändigten Dienstplans,
Egal ob es Wochenpläne, Monatspläne oder Jahrespläne sind!
Erstellt am 09.01.2020 um 12:02 Uhr von kainil
@Milez es gibt jetzt ein Bremer LAG Urteil hierzu
Erstellt am 09.01.2020 um 12:04 Uhr von nicoline
Kainil
wozu? Du weißt das Aktenzeichen?
Erstellt am 09.01.2020 um 12:45 Uhr von kainil
LAG Bremen 3 Sa 12/18.
Davon Sind wir auch aktuell betroffen. Machen dieses gerade bei unserem Arbeitgeber geltend.Mit der GEW, waren mit dem Arbeitgeberverband in Verhandlung über eine einvernehmliche Lösung, Arbeitgeberverband war aber nicht Verhandlungsbereit.Wird wohl darauf hinauslaufen mit Hilfe der GEW geklagt wird.
Erstellt am 09.01.2020 um 13:19 Uhr von nicoline
Hallo kainil,
in besagtem Urteil geht es um regelmäßige und unregelmäßige Nachtschicht. Das ist nach meiner Auffassung nicht zu vergleichen mit "außerplanmäßiger Nachtschicht".
Aber, der beklagte Sachverhalt ist mal wieder ein gutes Beispiel dafür, was Gewerkschaften manchmal für einen Mist in ihre TV schreiben!