Erstellt am 24.10.2008 um 22:30 Uhr von br01
wenn es sich bei den AT-Angestellten um Arbeitnehmer nach §5 BetrVG handelt seit Ihr nach §87(1)10,11
Mitbestimmungspflichtig !!
Erstellt am 27.10.2008 um 10:21 Uhr von nli
Hallo Knut,
zunächst einmal volle Zustimmung zur Antwort von br01.
Ihr seid tatsächlich hier in der erzwingbaren Mitbestimmung (Ausnahme siehe br01 leitende Angestellte). Eure Mitbestimmung erstreckt sich allerdings "nur" auf die Verteilung - BAG 1998 1 AZR 704/97 - (ich habe das Urteil als PDF Dokument und kann es auf Wunsch auch weiterleiten). Das heißt, der AG kann eine definierte Summe X "ausloben". Der BR kann ihn nicht zwingen diese Summe zu verändern (aufzustocken). Wie diese Summe allerdings unter allen Mitarbeitern des Unternehmens verteilt wird dazu braucht der AG die Zustimmung des BR.
Eine weitere Folge (siehe obiges Urteil): hat der AG einmal eine Summe X offiziell ausgelobt, so muss er sie auch auszahlen. Er muss sich mit dem BR über die Verteilung einigen (notfalls über die Einigungsstelle). Es ist ihm nicht erlaubt zu sagen - entweder der BR stimmt meiner Auffassung der Verteilung zu, oder es gibt garnichts. Dies wäre eine Erpressung des BR.
Gruß nli
Erstellt am 27.10.2008 um 23:38 Uhr von knut
Danke für die Antworten.
Dieser Bonus ist eine absolute Frechheit.
Warum?
Wir haben eine Betr.-Vereinbarung laufen, in der geregelt ist, das wir auf die Prozente der 1. Ü-Std. verzichten.
D.h., was bei uns eigespart wird, wird dann oben verteilt!?
Ich bin der Meinung, wir sollten sofort die Belegschaft informieren.
Was meint ihr??
Gr.
Knut
Erstellt am 28.10.2008 um 09:23 Uhr von nli
Hallo Knut,
ich denke der erste Schritt muss sein im BR einen Beschluss zur Einforderung der Mitbestimmungsrechte des BR in dieser Angelegenheit herbeizuführen, daraus folgend dem AG unter Androhung einer einstweiligen Verfügung zu untersagen die Bonuszahlung so wie beabsichtigt durchzuführen und ihn zu Verhandlungen mit dem BR über die Verteilung der Bonuszahlung aufzufordern. Reaktion des AG abwarten und dann die Belegschaft informieren. Hat den unschätzbaren Vorteil, dass man schon mit Aktivitäten vor die Belegschaft treten kann und auch schon den weiteren Weg (z.B. Einigungsstelle) aufzeigen kann.
Im übrigen ist in solchen Fällen die rechtsanwaltliche Beratung durch einen Arbeitsrechtler dringend anzuraten.
Gruß
nli
Erstellt am 28.10.2008 um 09:41 Uhr von Immie
@knut
Toll...Ihr habt etwas, was ihr eigentlich gar nicht haben könnt.
Erstellt am 28.10.2008 um 10:16 Uhr von knut
@nli
Die Zahlung ist schon erfolgt!!!!!!
@immi
was meinst Du.....................???
Erstellt am 28.10.2008 um 10:21 Uhr von Immie
@knut
Wo ist denn bei euch die Bezahlung von Überstunden geregelt?
"Wir haben eine Betr.-Vereinbarung laufen, in der geregelt ist, das wir auf die Prozente der 1. Ü-Std. verzichten."
Das finde ich erstaunlich.
Erstellt am 28.10.2008 um 10:49 Uhr von RAKO
Um Immis Antwort zu Detaillieren:
Überstundenzuschläge werden in der Regel in Tarifverträgen geregelt und können nach §87 BetrVG nicht Gegenstand einer BV sein!
Weder könnt Ihr Überstundenzuschläge per BV einführen, noch könnt Ihr auf Rechte aus einem TV verzichten.
Zwar gilt hier wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter, aber sobald einer Klagt ist Eure BV das Papier nicht mehr Wert, auf dem sie steht. Nur Tarifparteien können vom TV abweichende Regelungen vereinbaren.
Zum Thema >schon gezahlt>: Nicht Euer Problem. Zahlt der AG halt nochmal oder holt sich das Geld zurück -> Sein Problem.
Erstellt am 28.10.2008 um 10:51 Uhr von Immie
Eindeutiger ist da §77 BetrVG.
Erstellt am 28.10.2008 um 11:06 Uhr von knut
@RAKO
Die BV ist mit der IGM abgesprochen!!
@immi
Es ist so wie Rako es beschrieben hat. Die bez. der Ü-Std. sind im TV geregelt!!!
Erstellt am 28.10.2008 um 11:12 Uhr von Immie
@knut
Dann ist eure BV über den Verzicht Null und Nichtig.
Ausser der Tarif hat in Bezug auf die Bezahlung von Überstunden eine Öffnungsklausel.