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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Falsche Eingruppierung - kann man die Differenz nachfordern?

N
NoName
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag nochmal, wir haben eine Mitarbeiterin die falsch Eingruppiert wurde, (seit 4 Jahren). Unsere Frage: kann man die Differenz nachfordern? Wenn ja dann für wieviele Jahre? Verjährt der Anspruch? vielen Dank für eure Antworten

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Community-Antworten (2)

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Rapper22

22.10.2008 um 18:21 Uhr

Hallo noname,

das BGB § 195 sagt, Verjährungsfrist 3 Jahre. Wir haben bei uns einen ähnlichen Fall, dass den Mitarbeitern in Schichten über Jahre das Urlaubsentgelt falsch berechnet wurde. Auch hier greift leider diese Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bitter für die, die schon mehr wie 10 Jahre im Betrieb sind, aber leider nicht zu ändern rechtlich gesehen. Es kann also für maximal 3 Jahre nachgefordert werden, wenn eine falsche Bezahlung erfolgte. Dies gilt aber nur, wenn keine anderweitige Vereinbarung (BV) existiert oder eine Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, die andere Ausschlußfristen beinhalten. Das muß hier berücksichtigt werden. Wenn also im Arbeitsvertrag eine Ausschlußfrist für Nachforderungen von 6 Monaten genannt ist, kann auch nur für 6 Monate Geld nachgefordert werden.

Gruß

Rapper22

R
rolfo2

22.10.2008 um 18:23 Uhr

Guck doch mal in deinen Tarifvertrag, da sind die Verjährungsfristen ( Ausschlußfristen ) normalerweise geregelt. Können auch nur 3 Monate sein.

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