Erstellt am 22.10.2008 um 16:21 Uhr von Rapper22
Hallo noname,
das BGB § 195 sagt, Verjährungsfrist 3 Jahre.
Wir haben bei uns einen ähnlichen Fall, dass den Mitarbeitern in Schichten über Jahre das Urlaubsentgelt falsch berechnet wurde. Auch hier greift leider diese Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bitter für die, die schon mehr wie 10 Jahre im Betrieb sind, aber leider nicht zu ändern rechtlich gesehen.
Es kann also für maximal 3 Jahre nachgefordert werden, wenn eine falsche Bezahlung erfolgte. Dies gilt aber nur, wenn keine anderweitige Vereinbarung (BV) existiert oder eine Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, die andere Ausschlußfristen beinhalten. Das muß hier berücksichtigt werden. Wenn also im Arbeitsvertrag eine Ausschlußfrist für Nachforderungen von 6 Monaten genannt ist, kann auch nur für 6 Monate Geld nachgefordert werden.
Gruß
Rapper22
Erstellt am 22.10.2008 um 16:23 Uhr von rolfo2
Guck doch mal in deinen Tarifvertrag, da sind die Verjährungsfristen ( Ausschlußfristen ) normalerweise geregelt. Können auch nur 3 Monate sein.