Abbau von Überstunden nur nach Entscheidung Abteilungsleiter - Was können wir als BR tun?
Unsere Kollegen haben Überstunden. Diese konnten bisher in Freizeit abgegolten werden. Auch konnten die Kollegen selbst festlegen zu welchem Zeitpunkt sie "Überstunden frei " machen. Von jetzt auf gleich soll dies nicht mehr so sein. In Zukunft soll laut AG aber der jeweilige Abteilungsleiter festlegen wann diese Überstunden abgegolten werden können. Auch obliegt es dem Abteilungsleiter den MA in "Überstunden frei" zu schicken, wenn dieser Abteilungsleiter der Meinung ist, in der Abt sei nicht genug zu tun. Was können wir als BR tun.
Community-Antworten (7)
22.10.2008 um 13:33 Uhr
Hallo Luca,
gibt es einen Schichtplan bei Euch? Wenn ja, dann seid Ihr darüber im Boot und könnt eine BV abschliesen über die Regeln zum Erstellen des Schichtplanes.
Gruß ambu!
22.10.2008 um 14:01 Uhr
Luca, die Feststellung von ambu bedeutet anders herum, dass der AG so verfahren kann, wenn es keine Vereinbarung dazu gibt.
Ihr könnt versuchen, darüber eine Vereinbarung unter Berufung auf § 87 (1) Nr. 2 und 3 abzuschließen.
22.10.2008 um 14:13 Uhr
Hallo Luca,
die erwähnte BV könnt Ihr sogar erzwingen, so sagte es uns zumindest neulich ein Arbeitsrichter. Dabei müsst Ihr Euch auf den von w-j-l genannten § 87 beziehen. Sobald Ihr dies habt, ist mit jedem genehmigten und veröffentlichten SChichtplan das Direktionsrecht erschöpft und ein "kurzfristiges Abfeiern nur im Einvernehmen möglich.
Gruß ambu
22.10.2008 um 14:43 Uhr
Nein es gibt keinen Schichtplan.Die Verhandlungen zu BV sind gescheitert wg. Stundenkonto. Vieleicht ist es "Rache"? Hat der BR eine Chance? wir möchten das die Ma wieder selbst bestimmen können wann sie ihre Überstunden nehmen können. Schließlich wurden diese aufgebaut um dem AG zu helfen.
22.10.2008 um 14:56 Uhr
@Luca, soweit kein TV oder eine BV greift, ist der Abbau und die Vergütung von Überstunden nicht mitbestimmungspflichtig.
22.10.2008 um 15:11 Uhr
Hallo Luca, nicoline hat hier im Forum schon mal so schön treffend geschrieben:
"Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Diese Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr (oder noch später) davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, oder Freizeitausgleich erhält. (BAG 1995, 3 AZR 399/94) Das BAG hält eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen für erforderlich"
Dem möchte ich nur noch hinzufügen: wenn es sich um massiven Überstundenabbau handelt, z.B. 50 Stunden und der Abteilungsleiter meint, den MA nun täglich eine Stunde eher nach Hause schicken zu können, dann erfüllt er damit den Tatbestand, die vom BR mitbestimmungspflichtige tägliche Arbeitszeit einseitig abzuändern ;-)
22.10.2008 um 17:07 Uhr
ridgeback,
deshalb muss man ja versuchen, solche Dinge mittelbar anzugehen.
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