Erstellt am 21.01.2009 um 11:16 Uhr von Galaxy
Kündigungsschutzklage ?
Es gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) für den Arbeitnehmer erst NACH der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten und auch nur dann, wenn mindestens 6 Arbeitnehmer (ab dem 01.01.2004: 11 Arbeitnehmer) in dem Betrieb arbeiten, und gewöhnlich dauert eine vertraglich vereinbarte vorgeschaltete Probezeit eben genau 6 Monate.
ist es bei euch anders?
Gilt bei euch ein TV?
Weil mit Zustellung am 27.01.09 kann mit 14tägiger Frist nicht mehr zum 31.01. 09 gekündigt werden, dann eher mit 4Wochenfrist zum 28.02.09, das wäre aber immer noch eine Probezeitkündigung, weil Zustellung innerhalb der 6Monate.
Erstellt am 21.01.2009 um 11:44 Uhr von Biond
@Galaxy
Bin ich auf dem Holzweg oder ist die Kündigung nicht deshalb schon unwirksam, weil Sie dem AN zugestellt wird, bevor die Anhörungsfrist des BR noch nicht abgelaufen ist?
Erstellt am 21.01.2009 um 12:00 Uhr von nobli
Hallo Adele,
Zustimmung zu Galaxy! Wenn die Kündigung bis zum 31.Jan zugestellt wird ist die Frist für die Probezeitkündigung gewahrt, auch wenn das effektive Ausscheiden erst später erfolgt.
Zu Deiner eigentlichen Frage bin ich mir nicht sicher ob Euer AG die Frist eventuell falsch berechnet hat (den Eingabetag als Fristbeginn gerechnet), oder ob er die Kündigung am 27. Jan nach Geschäftsschluss zustellen will.
Die Frist für die Reaktion des BR endet nämlich nicht am 28. Januar, sondern am 27. Januar um 24 Uhr.
Es gibt eine Entscheidung des LAG Hamm (AktZch. DB 92, 2640) die das Fristende auf die Uhrzeit des Geschäftsschlusses der jeweiligen Personalabteilung am Tag des Fristendes festlegt, so dass eine Zustellung der Kündigung z.Bsp. nach 17:00 Uhr rechtswirksam wäre.
Dieser Auffassung widersprechen allerdings alle relevanten Kommentare (siehe z.Bsp. Fitting Auflage 23 §102 Rd.Nr. 50a Seite 1501).
Sollte also Euer AG die Kündigung tatsächlich am 27. Jan. zustellen so sollte sie unwirksam sein und der Kollege könnte beim ArbGer. auf Wiedereinstellung klagen.
Er sollte allerdings auf jeden Fall den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen.
Gruß
Nobli
Erstellt am 21.01.2009 um 12:09 Uhr von Galaxy
@Biond
während ich noch nach dem Urteil suchte, kam mir Nobli mit der Antwort zuhilfe.
@Nobli
Danke..;-))
Erstellt am 21.01.2009 um 14:35 Uhr von Biond
@Galaxy
Danke - ich kannte das Urteil nicht.
Erstellt am 21.01.2009 um 17:28 Uhr von nicoline
@nobli
Die Frist endet um 24.00 Uhr des letzten Fristtages (nicht schon bei Dienstschluss der Personalabteilung; vgl. BAG v. 12. 12. 1996, AiB 1998, 112).
Quelle: Schoof Betriebsratspraxis von A-Z
BAG vom 12.12.1996 2 AZR 803 95
Für die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm, die Wartefrist ende am letzten Tag mit dem Dienstschluss der Personalabteilung des Arbeitgebers (LAG Hamm Urteil vom 11. Februar 1992 - 2 Sa 1615/91 - LAGE §102 BetrVG 1972 Nr. 33), fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rdn. 86).
hier gefunden: http://www.betriebsraete.de/bag-1996/2-azr-803-95.html