Erstellt am 30.09.2008 um 17:04 Uhr von Lotte
Berti 5,
nach einem halben Jahr Wartezeit. Siehe dazu § 4 BUrlG
Erstellt am 30.09.2008 um 17:18 Uhr von peanuts
Das halbe Jahr Wartezeit ist korrekt, aber die Begründung der "ATL" ist mehr als schwach und würde vor Gericht nicht durch gehen.
Erstellt am 30.09.2008 um 18:51 Uhr von DonJohnson
Was peanuts bestimmt meint findest du in "Betriebsratspraxis A bis Z" Thema Urlaub. Da steht: "Bei der zeitlichen Lage des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs 1 Satz 2 BUrlG). Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts liegt nicht im billigem Ermessen des Arbeitgebers. Vielmehr ist er als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs 1 BUrlG den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Zeitraum zu gewähren, wenn keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche sozial vorrangiger Arbeitnehmer entgegenstehen."
Erstellt am 30.09.2008 um 19:24 Uhr von Lotte
kann ich nicht rechnen?
Das halbe Jahr ist doch noch nicht rum, was interessiert es denn dann, ob die Gründe des ATL stichhaltig sind? Und was soll eine Kollegin vor Gericht, die noch kein halbes Jahr beschäftigt ist? Dem AG eine Steilvorlage für die Kündigung geben?
Erstellt am 30.09.2008 um 19:34 Uhr von DonJohnson
Kann ich nicht nciht lesen?
Im § 4 BUrlG steht: "der VOLLE Urlaubsanspruch wird erstmalig..."
Gebe dir aber Recht, dass die Kollegin dagegen nicht gerichtlich angehen sollte. Aber der BR hat ein MBR nach § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG wenn sich AG und AN über die zeitliche Lage des Urlaubs nciht einigen können.
Wie sichtig der AN dieser Urlaub ist (also wie weit sie geht den Anspruch geltend zu machen) kann nur sie alleine sagen. Die Frage wäre auch in wie weit der ATL ihr weitere Schwierigkeiten machen kann oder würde. Der BR könnte aber mal mit ihm reden und versuchen beide zufrieden zu stellen!
Oder Lotte?
Erstellt am 30.09.2008 um 19:48 Uhr von Lotte
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_08.html:
"Nach dem Gesetz erwirbt ein neu eingestellter Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Bis dahin darf er keinen Urlaub, auch nicht anteilig, nehmen. ..."
oder
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html
"Das BUrlG sieht vor, daß Sie den "vollen Urlaubsanspruch" bei einem neuen Arbeitgeber erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erwerben (§ 4 BUrlG). Vor Ablauf der Wartezeit können Sie keinen Urlaub verlangen."
Leider habe ich keine Kommentierung des BUrlG, sonst könnte ich das nochmal anders recherchieren. Dein Einwand hat durchaus etwas...
Erstellt am 30.09.2008 um 20:04 Uhr von DonJohnson
Also ich verstehe den 4er in Verbindung mit dem 5er - heißt also Anspruch hat die Kollegin gezwölftelt für jeden Monat. Den vollen Urlaubsanspruch aber erst nach der Wartezeit von 6 Monaten. Allerdings darf man § 6 Abs 1 BUrlG nicht außer acht lassen.
Leider habe aber auch ich keine Kommentierung des BUrlG. Das mit dem nicht dürfen kann ich irgendwie nciht glauben. Was ist z.B. Wenn der AN im Mai anfängt und dann im Juli Betriebsferien sind? Nicht dürfen heißt nciht dürfen, was passiert also dann, muß die arme Socke ganz alleine im Betrieb arbeiten? Hat er überhaupt einen Alleinarbeitsplatz?
Ich werde mich aber gerne eines besseren belehren lassen. Kommentare diesbezüglich wären interessant!
Erstellt am 30.09.2008 um 20:21 Uhr von DonJohnson
Ok, hast deine Antwort bearbeitet. Aber ich glaube wir entfernen uns von der eigentlichen Frage. Verlangen würde ich das eh nciht, da ich dann ja auch vermutlich eine Probezeit von 6 Monaten habe (wie es dann weiter geht, das dürfte wohl jedem klar sein) - von daher mal abgesehen. Aber der ATL sagte ncihts gegen diese Frist, sondern begründete mit zu viel Arbeit. Aus diesem Grund wollte ich auch vom Individualrecht weg und eine Brücke zum Kollektivrecht und somit zur MB des BR was die zeitliche Lage des Urlaubs angeht.
Darum schrieb ich auch, dass der BR mit dem ATL reden sollte und ihn fragen welche dringenden betrieblichen Gründe denn dagegen sprechen würden. Ich denke Kommunikation ist wichtig - und wer weiß, man muß ja nciht immer mit der Brechstange kommen, sondern kann vermitteln.
Recht haben und Recht bekommen, sind sehr häufig zwei paar Schuhe! Sollte es in so einem Fall zum Rechtsstreit kommen, würde der Richter bestimmt gegen den Urlaubsanspruch sprechen, um die Anstellung der Kollegin nicht zu gefährden!
Erstellt am 30.09.2008 um 20:25 Uhr von peanuts
Ist doch irgendwie komisch, dass die Wartezeit 6 Monate beträgt, um Anspruch auf den vollen Jahresurlaub geltend machen zu können.
Übersetzt bedeutet das nichts anderes, als dass AN, deren Arbeitsverhältnis erst ab 1. Juli eines Jahres beginnt, für das lfd. Kalenderjahr nur einen gesetzlichen Anspruch auf Teilurlaub geltend machen können.
In diesem Fall kann jedoch der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (ggf. abzüglich bereits gewährter Urlaubstage vorheriger AG) nach Ablauf der Wartezeit = 6 Monate geltend gemacht werden.
Die Aussage "Bis dahin darf er keinen Urlaub, auch nicht anteilig, nehmen. ..." ist Unsinn.
Erstens kann ein AN keinen Urlaub nehmen, dieser ist durch den AG zu gewähren und zweitens steht es einem AG frei, auch vor Ablauf der Wartezeit Urlaub, z.B. anteilig zu gewähren.
Das entscheidende Argument dürfte aber sein, dass die Kollegin schlecht beraten wäre, vor Ablauf von 6 Monaten eine Streitigkeit vom Zaun zu brechen; auch nicht mit Vermittlung durch den BR.
Erstellt am 30.09.2008 um 20:33 Uhr von DonJohnson
@ peanuts
Bist du die gleiche Person die folgendes geschrieben hat?
"Das halbe Jahr Wartezeit ist korrekt, aber die Begründung der "ATL" ist mehr als schwach und würde vor Gericht nicht durch gehen.
Antwort 2 Erstellt am 30.09.2008 - 17:18 Uhr von peanuts 102722 "
In dem Beitrag hörte es sich fast so an, als wenn man da gerichtslich was machen könnte - nunja, mit deinem jetzigen Beitrag hat das nicht mehr viel zu tun, aber danke, dass du grundsätzlich unserer Meinung bist!
Erstellt am 30.09.2008 um 20:39 Uhr von Lotte
peanuts,
schön, nun weißt Du vielleicht warum ich Deine Antwort mit dem Hinweis auf das Gericht hier wenig hilfreich fand
Frage ist immer noch, wann der Anspruch (unabhängig vom Wohlwollen des AG) geltend gemacht werden kann.
"Übersetzt bedeutet das nichts anderes, als dass AN, deren Arbeitsverhältnis erst ab 1. Juli eines Jahres beginnt, für das lfd. Kalenderjahr nur einen gesetzlichen Anspruch auf Teilurlaub geltend machen können."
Da ist die gängige Meinung (die ich leider nur mit nicht vollkommenen Zitaten aus dem Internet belegen kann) aber eine andere. Nämlich, dass ein Anspruch erst nach einem halben Jahr geltend gemacht werden kann.
Erstellt am 30.09.2008 um 21:55 Uhr von peanuts
O.k., dann war der Hinweis wenig hilfreich. Nichts desto trotz, war die Begründung des AGs idiotisch bzw. hätte er den Antrag mit Verweis auf die nicht erfüllte Wartezeit ablehnen können.
"... Nämlich, dass ein Anspruch erst nach einem halben Jahr geltend gemacht werden kann."
Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, liegst Du auf der rein gesetzlichen Ebene falsch. Urlaub muss im lfd. Kalenderjahr gewährt und genommen werden, auch Teilurlaub. Unabhängig davon besteht die MÖGLICHKEIT, den Urlaub übertragen zu können.
BAG, Urteil vom 29.7.2003 - 9 AZR 270/02 -
(Die Parteien haben keine vertraglichen Regelungen über die Zuordnung des Urlaubs zum Kalenderjahr als Urlaubsjahr und die Übertragung auf die Folgejahre getroffen.)
Damit sind die gesetzlichen Regelungen in § 7 Abs. 3 BUrlG anwendbar. Danach gilt: Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Satz 1). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (Satz 2). In diesem Fall muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (Satz 3). Diese Bestimmungen gelten auch für den Teilurlaub.
Erstellt am 30.09.2008 um 22:18 Uhr von rainer w
@all
§4 BUrlG besagt auch das die Wartezeit keine Sperrfrist darstellt, sondern ist vielmehr Teil des Urlaubsjahres und entsprechend bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen, selbst wenn der Ablauf erst in das nachfolgende Urlaubsjahr fällt.
(s. hierzu auch Hohmeister §4 Rn. 3 m. w. n.)
Während der Anwartschaft auf den gesamten Urlaubsanteil steht dem AN nach Maßgabe des §5 Abs. 1 Nr. a oder b für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs zu
Die Warte zeit ist pro Arbeitsverhältnis nur einmal und nicht etwa in jedem Urlaubsjahr erneut zurückzulegen und kann auch kalenderjahrübergreifen stattfinden Der AN erhält somit nachfolgend für jedes Kalenderjahr den vollen Uraubsanspruch bereits am 1. Januar aus dem Arbeitsverhältnis aus,so steht ihm gem.§ 5 Abs. 1. Nr. c Lediglich ein Teilurlaubsanspruch zu.
Endet die Wartezeit innerhalb der Zweiten Kalenderjahreshälfte, so erwirbt der AN aufgrund des abschließend geregelten §5 den vollen Jahresurlaub. Eine Anrechnung gem. §6 auf den vollen Urlausanspruch ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr bereitsUrlaub von einem früheren Arbeitgeber erhalten hat, ohne daß es sich dabei um übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr handelt.Soweit der Grundgedanke der Wartezeit
2. Berechnung der Wartezeit
Der AN erhält nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnises ertsmalig den Vollen Urlaubsanspruch. Bei dieser Warte zeit handelt es sich um eine Frist im Sinne der §§ 186 ff. BGB. Ausschlaggebend für den Fristbeginn ist dabei der Tag an dem der AN vertragsmäßig seiner Arbeitstätigkeit in vollem Umfang nachkommt oder ätte nachkommen müssen. Der Beginn der Wartezeit richtet sich dabei stets nach §187. Abs. 2 BGB, wonach der Tag der vollen Arbeitsaufnahme bei der Berechnung der Wartezeit mitzuberücksichtigen ist. Fristablauf ist in einem solchen Fall gem §188 Abs. 2 BGB derjenige Tag des letzten Monats, welcher dem Tag vorgeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. Ist beispielsweise am 15. April ein Arbeirsvertrag geschlossen worden, der auf Tätigkeitsaufnahme des AN zum 1. Mai vorsieht, so beginnt die Fristberechnung gem § 187 Abs. 2 BGB mit dem 1. Mai und endet gem. §188 Abs. 2 BGB am 31. Oktober.
Erstellt am 30.09.2008 um 23:15 Uhr von rainer w
@peanuts
"Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, liegst Du auf rein gesetzl. Ebene falsch."
§ 4 BUrlG besagt auch:
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift besteht lediglich für die §§ 12,13 Abs. 2 und nach den Regelungen des Seemannsgesetz.(bezogen auf meinem ersten Absatz oben) Darüber hinaus können sowohl kollektiv- als auch einzelvertragliche Regelungen eine Verkürzung der Wartezeit, die zugunsten des AN auswirkt, vorsehen. Entsprechend §13 Abs. 1 kann nur durch TV eine Verlängerung der Wartezeit bewirkt werden. Der über den Mindesturlaub des §3 Abs. 1 hinausgehende Urlaubsanspruch kann allerdings auch durch Einzelarbeitsvertrag oder BV von weiteren Voraussetzungen, insbesondere einer längeren Wartezeit , abhängig gemacht werden.
Bei einer BV ist dabei zwingend erforderlich die Sperrforschrift des§77Abs.3 BetrVG zu beachten, wonach üblicherweis im TV geregelte Bedingungen nicht Gegenstand einer BV sein können, es sei denn, daß solche ergänzungen auf einer BV basierende Regelung expleziet im TV zugelassen werden