Erstellt am 17.11.2009 um 11:08 Uhr von DonJohnson
Nein das kann man nicht. Eine BV darf nciht gegen Gesetze verstoßen. Das wäre in diesem Fall so. Weiterhin gilt keine BV ewig.
Außerdem, warum um alles in der Welt will ein BR sowas?
Erstellt am 17.11.2009 um 11:08 Uhr von ridgeback
OCBIN,
ein BR der auf seine MBR verzichten will, sollte zurücktretren bevor er von der Belegschaft geteert und gefedert wird.
Erstellt am 17.11.2009 um 11:13 Uhr von OCBIN
JA - ihr habt Recht.
Nur: es gibt eine solche BV, die aber Ende 2009 ohne Nachwirkung ausläuft.
jetzt soll eine neue gemacht werden. Wie kann ich als BR-Mitglied darauf hinweisen, dass das nicht geht?
Erstellt am 17.11.2009 um 11:30 Uhr von DonJohnson
@OCBIN
Wo ist das Problem? Die BV verstößt gegen das BetrVG und kann aus diesem Grund nciht rechtswirksam abgeschlossen werden. Ist aus diesem Grunde nciht das Papier wert auf das sie steht.
Als BR sagt ihr einfach: "Nein, eine solche BV schließen wir nicht ab, wir hätten die alte schon lange kündigen sollen. Eine neue gibt es mit uns nicht"
Sollte es bis zum Auslauf dieser BV Probleme mit dem AG geben (wegen MBR nach 87,1,1), teilt dem AG mit, dass es so nicht geht und ihr euer MBR einfordert.
Erstellt am 17.11.2009 um 11:32 Uhr von OCBIN
Die letzte BV zum Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht wurde von einem Rechtsanwalt abgesegnt und mitverfasst. Es ist ja ein Recht in §87 und keine Pflicht. Aber - wie gesagt - mir ist sehr unwohl dabei ...;=(
Erstellt am 17.11.2009 um 11:33 Uhr von OCBIN
@DonJohnson
Danke, so scharf muss man das wohl sehen ...
Erstellt am 17.11.2009 um 12:28 Uhr von Troisdorfer
Auf § 87 Mitbestimmungsrechte zu verzichten ???
Ich hab noch nie was Dümmeres gehört,das einige
von ihren Mitbestimmungsrechte nicht gebrauch machen,
ist das eine,aber eine Betriebsvereinbarung anzuschließen ???
Tut mit Leid,aber DÜMMER gehts NIMMER !!!
MFG Troisdorfer
Erstellt am 17.11.2009 um 12:32 Uhr von Troisdorfer
Was macht die Betriebsratsarbeit einen Sinn ohne :
§ 87 Mitbestimmungsrecht
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
...ohne § 87 macht es keinen Sinn !!!
Erstellt am 17.11.2009 um 12:33 Uhr von Kölner
@OCBIN
Wenn Ihr den RA beauftragt hattet - den RA wechseln!
Wenn der RA vom AG bestellt wurde - kein Wunder!
Erstellt am 17.11.2009 um 20:05 Uhr von schlappe
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Das Wörtchen "hat" ist einfach zu ersetzen durch "muß". So wurde uns dies auf Schulungen gesagt.
Ansonsten gilt abschließend der Beitrag vom Kölner von 12:33 Uhr
Erstellt am 17.11.2009 um 20:23 Uhr von Immie
Da seid ihr aber schön reingefallen:-))
Das kann doch keiner ernst meinen. Und wenn doch...
OCBIN,
bist du Gewerkschaftsmitglied?
Erstellt am 19.11.2009 um 11:27 Uhr von OCBIN
Erstellt am 19.11.2009 um 12:25 Uhr von Immie
@OCBIN
Es muss ja scheinbar bei euch BRM geben, die diese hirnverbrannte BV unterschreiben wollen. Wenn es die Mehrheit ist, lass sie, lehn dich entspannt zurück und frag bei der Gewerkschaft nach.