Kurzarbeit auch ohne Zustimmung vom BR?
Hallo Bei uns in der Firma soll 1 Woche Kurzarbeit null sein. Da wir ein Arbeiszeitkonto haben betrifft es nur die die keine AZV oder MA-Stunden mehr auf ihren Konto haben. Jetzt sollen müssen 22 Leute in Kurzarbeit gehen um natürlich Geld zu sparen. Ich sehe Probleme bei der Auswahl der 22 Kurzarbeiter. Klar,es werden die sein die ihre AZV oder MA-Stunden treu und braf abgesetzt haben. Das gibt dann eine gewisse Unruhe in der Firma da die Treudoofen wieder mal bestraft werden. Kann der Arbeitgeber auch Kurzarbeit anordnen auch ohne der Unterschrift vom Betriebsrat?
Community-Antworten (2)
18.09.2008 um 08:19 Uhr
@Kristin
- Voraussetzungen für die Kurzarbeit
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur dann auf Kurzarbeit schicken, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist (selten). Die Möglichkeit der Kurzarbeit kann aber auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Dies allein reicht allerdings noch nicht: Zusätzlich muss der Betriebsrat (wenn ein solcher gewählt wurde) der Kurzarbeit zustimmen. Er wird mit dem Arbeitgeber auch darüber verhandeln, wann z.B. die Kurzarbeit beginnt, wie lange sie dauert und wie lang die Arbeitszeit während der Kurzarbeit ist. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nachdem er sie erteilt hat nicht mehr zurücknehmen. Auch dann nicht, wenn sich die Auftragslage plötzlich bessert. Er kann aber anregen, dass schneller, als eigentlich vereinbart, wieder voll gearbeitet wird.
Dritte Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern die Kurzarbeit zumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind: Kurzarbeitergeld gibt es grundsätzlich nur bei vorübergehenden Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis und unvermeidbar sein muss. Zudem müssen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit ausfallen.
- Ansprüche der Arbeitnehmer
a) Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Entsprechendes gilt, wenn gar nicht mehr gearbeitet wird ("Kurzarbeit Null").
b) Hinzu kommt das sog. Kurzarbeitergeld für die ausgefallen Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes (= 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen haben, ansonsten 60 Prozent). Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt. Es ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet. Das Kurzarbeitergeld kann jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Davon wurde beim sog. konjunkturellen Kurzarbeitergeld (bis zu 15 Monate) und strukturellen Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate Gebrauch gemacht.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht (mehr) vor, kann das Arbeitsamt die Bewilligung widerrufen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit selbst zu vergüten und zwar in der Höhe, wie sie vom Arbeitsamt vergütet worden ist bzw. worden wäre Quelle:http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Kurzarbeit/kaa.htm
18.09.2008 um 08:31 Uhr
@Kristin, ergänzend zu @carrie, Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern keine tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
zu prüfen wäre noch § 615 Satz 2 BGB Annahmeverzug.... Setzt euch mit der GEW in Verbindung.
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