Erstellt am 17.09.2008 um 15:28 Uhr von Fuxx
Hallo CeDe
Habt ihr eine BV abgeschlossen über die Befristung? Wenn ja, läuft die dann einfach aus, und der Stand 19 Std tritt wieder ein. Wenn der AG verlängern möchte, muss er neu mit euch verhandeln.
Wenn keine BV vorhanden ist, fordert den AG auf, mit euch zu reden. Wenn ihr der Meinung seid, erneut zustimmen zu können, versucht ihr, eine BV abzuschließen, die dann befristet oder unbefristet aussehen kann. Hier kann euch auch bestimmt die GW helfen. Wir ziehen z.B. bei Beratungen über eine BV immer einen Anwalt hinzu.
Erstellt am 17.09.2008 um 16:18 Uhr von uhu
@Fuxx
100% am Thema vorbei; hier geht es um eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG
@CeDe
da fehlen noch ein paar Infos : ist das ursprüngliche TeilzeitAV (ehem. 19 Std.) generell befristet oder unbefristet? wurde nur die Aufstockung von 19 auf 24 Std. befristet bis Juli und soll nun diese *befristete Aufstockung* bis Dezember verlängert werden und wenn ja, warum das alles ? - mit Sachgrund???
Erstellt am 17.09.2008 um 16:30 Uhr von CeDe
@Fuxx: Du hast mich aber sowas von missverstanden...
@uhu
Der Kollege hat einen unbefristeten TeilzeitAV über 19 Wochenstunden. Ihm wurden ab Januar zusätzliche Aufgaben zugewiesen, die er über fünf zusätzliche Wochenstunden erledigen sollte, und die bis zum 31. Juli beendet sein sollten.
Heute stellt die GL fest, dass diese Aufgaben doch noch weitergeführt werden müssen und will deshalb die Aufstockung bis Dezember verlängern. Der Kollege arbeitete aber im August und bis zum heutigen Tage auf der 24-Stunden-Basis. Ich denke, hier greift doch das TzBfG, wo es in § 15 so schön lautet:
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Erstellt am 17.09.2008 um 18:31 Uhr von nicoline
@CeDe
*Der Kollege hat einen ___unbefristeten___ Teilzeit AV*
Bedeutet: sein Arbeitsverhältnis insgesamt ist schon unbefristet bzw. "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen, nur die wöchentliche AZ war ____befristet____ verändert. Nach Ablauf dieser Frist ist wieder die alte AZ gültig.
Ab 31. Juli hätte der MA nicht mehr als 19 Wochenstunden arbeiten müssen. Hat er mehr gearbeitet, ob mit oder ohne Wissen des AG, sind das Mehrarbeitsstunden, die der AG entweder in Freizeit oder mit Geld abgelten muss. Möchte der AG die Arbeitszeit über den 31. Juli weiter aufstocken, muß er, am besten für alle Beteiligten, vor Ablauf des 31. Juli, oder jetzt, einen erneuten Antrag auf Aufstockung der AZ stellen.
Ich glaube nicht, dass der AN, wenn es vor Gericht gehen würde, eine unbefristete AZ von 24 Wochenstunden erreichen kann, da es sich, nach meiner Ansicht, hier nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis sondern um eine befristete Arbeitszeitaufstockung handelt. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, vielleicht mit einem Urteil ?!?1