Befristete Neueinstellung Widerspruch wg. Benachteiligung
Ein neuer Mitarbeiter soll eingestellt werden. Als Ersatz für eine Mitarbeiterin, die eine unbefristete Stelle hatte. Der neue Mitarbeiter soll zunächst befristet eingestellt werden. Gleichzeitig gibt es einen Mitarbeiter in derselben Abteilung, der immer wieder mit Sachgrund (Elternzeitvertretung für verschiedene Frauen) befristet wird. Zeitgleich wurden aber andere "gleichwertige" Kollegen in der Abteilung nach der Ausbildung unbefristet eingestellt oder entfristet. Wir haben der Neueinstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 widersprochen. Unserer Meinung nach sollte erst der ewig befristete Kollege entfristet werden. Was meint ihr dazu?
Community-Antworten (8)
10.06.2015 um 09:51 Uhr
Hat sich denn der Kollege mit der Befristung auf die unbefristete Stelle beworben?
Ansonsten - wenn Ihr Nachteile gesehen hat - möge das Gericht entscheiden.
Ich finde Eure Aktion so gesehen o.k. Vielleicht solltet Ihr diesen Punkt aber schon bei der Personalplanung mit dem AG besprechen (§ 92 BetrVG)
10.06.2015 um 10:03 Uhr
Die Stelle wurde intern nicht ausgeschrieben. Das wäre auch schön ein Punkt , oder? Sie stand höchstens auf der Unternehmens-Website.
10.06.2015 um 11:39 Uhr
Das Gesetz sagt klar und deutlich:
"als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"
daraus ergibt sich: Wenn die Person befristet eingestellt wird, ist die Nichtberücksichtigung des Befristeten kein Nachteil. Sondern ein entgangener Vorteil und damit kein Ablehnungsgrund nach 99 BetrVG
Eure Ablehnung (aus diesem Grund) ist also nicht vom Gesetz gedeckt.
10.06.2015 um 12:09 Uhr
Es geht hier aber auch um eine Person, die bereits befristet beschäftigt ist - also nicht nur um den neu einzustellenden.
Ansonsten geht die Rechtsprechung aber durchaus in die Richtung, dass eine Befristung auf eine an sich unbefristete Stelle zumindest dann ein Nachteil sein kann, wenn es keinen Sachgrund gibt.
Sondern ein entgangener Vorteil und damit kein Ablehnungsgrund nach 99 BetrVG<
Gerade diese Abwägung (wenn es nicht offensichtlich ist) sollte aber ein BR nicht vorgreifen. Aus meiner Sicht gehört diese Entscheidung ins Gericht - also dann doch im Zweifel Widerspruch.
10.06.2015 um 12:12 Uhr
Ja - auch die vom BR geforderten Ausschreibungen nach § 93 BetrVG müssen laufen. Ansonsten ist es ein Grund die Zustimmung zu verweigern.
Immerhin hat dann der Kollege die Chance, sich zu bewerben.
11.06.2015 um 13:17 Uhr
stellt sich nur die Frage, ob es eine Aufforderung zur internen Ausschreibung jemals durch den BR gegeben hat.
11.06.2015 um 13:54 Uhr
@ SaskiaBR
" Gleichzeitig gibt es einen Mitarbeiter in derselben Abteilung, der immer wieder mit Sachgrund (Elternzeitvertretung für verschiedene Frauen) befristet wird. Zeitgleich wurden aber andere "gleichwertige" Kollegen in der Abteilung nach der Ausbildung unbefristet eingestellt oder entfristet."
Vom § 18 TzBfG scheint Euer BR wohl noch nichts gehört zu haben ...
"Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen."
Warum wurde seitens des BR nicht reagiert, wenn unbefristete Stellen zu besetzen waren? Es spielt überhaupt keine Rolle, ob in diesem Rahmen Azubis unbefristet übernommen oder andere Arbeitsverträge entfristet worden sind. Der BR war auch in diesen Fällen gem. § 99 BetrVG anzuhören!
Den jetzigen Widerspruch könnt ihr rechtlich gesehen knicken, da es mangels einer unbefristeten Einstellung keinen Nachteil gibt und ein befristeter AV auch nicht gekündigt werden muss.
12.06.2015 um 14:04 Uhr
Vielen Dank für eure Hinweise. Das hat sehr geholfen.
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