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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zielvereinbarungsgespräche - Pflicht und kann man einen Kollegen vom Betriebsrat dazuziehen?

P
pehoe
Jan 2021 bearbeitet

Mitarbeiter sind schon öfters an uns herangetreten mit der Frage, ob Zielvereinbarungsgespräche Pflicht sind und ob man einen Kollegen vom Betriebsrat dazuziehen kann. Wir sind ein Krankenhaus, in dem keine Leistungsorientierte Bezahlung darauf folgt. Die Zielvereinbarungsgespräche werden zwar zur Festsetzung von Zielen genutzt, aber ohne Konsequenzen. Sie sind mehr eine Leistungsbewertung des Mitarbeiters. Habt Ihr damit Erfahrung?

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Community-Antworten (3)

J
jotim

12.09.2008 um 20:59 Uhr

Schau doch bitte mal in den § 82 (2) im BetrVG rein. Zu solchen Gesprächen (gerade wenn es um Leistung geht) kann der Mitarbeiter ein BR-Mitglied seines Vertrauens hinzuziehen!

N
nicoline

13.09.2008 um 18:02 Uhr

@pehoe und wenn der MA sich ungerecht bewetet fühlt, hat er dieses Recht:

§ 84 Beschwerderecht (1) 1Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 2Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Und wenn die MA bei Euch bewertet (beurteilt) werden dann solltet ihr mit Hilfe des folgenden § den AG auffordern mit Euch Verhandlung über allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufzunehmen. Oder möchtet ihr von jemandem bewertet werden, dem eure Nase nicht passt und der deswegen willkürlich schlecht bewertet obwohl ihr eigentlich gute Arbeit geleistet habt?

§ 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (1) 1Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für____ die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze____.

K
klinik

15.09.2008 um 10:49 Uhr

Mitarbeitergespräche sind mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Der AG hat wenn er so etwas macht das mit Euch als BR abzustimmen.

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