Erstellt am 09.09.2008 um 22:35 Uhr von rasputine
Als Richtwerte:
Die Rechtsprechung - hier an vorderster Front forciert durch die Agentur für Arbeit und den von ihr praktizierten "Sperrzeiten" - geht von einer maximalen Zumutbarkeit einer Fahrzeit für die einfache Strecke von 2.5 Stunden für Vollzeitkräfte aus bzw. 2 Stunden Fahrzeit je Strecke für Teilzeitkräfte (die weniger als 6 Stunden tgl. arbeiten).
Ggf. können noch besondere Umstände berücksichtigt werden - doch selbst bei einer alleinerziehenden Mutter mit schulpflichtigen Kindern war in einem Urteil 1.5 Stunden bei einer Teilzeitstelle laut Richterspruch zumutbar.