Hallo Leute.

Ich will heute mal eine Frage stellen , mit Anhang TV


Es geht um Fahrtzeiten.
Geregelt hier schon von den alten BR:

Beispiel.
AN 1 fährt zu einer Baustelle die 8KM Luftlinie von Firmensitz entfernt ist:
Arbeitszeit von 6 - 15 UHR unter Einhaltung der vollen AZ.

AN 2 fährt zu einer Baustelle die 6 KM Luftlinie entfernt ist.
Er fährt um 10 vor 6 los und ist um 6 an der Baustelle. Um 15.00 Uhr fährt er dann
zurück und ist um 10 nach 3 am Firmensitz.


Der TV dazugehörige Ausschnitt

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§ 6
Reise- und Aufwandsentschädigungen
(Auslösung)*)
1. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis
zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des
billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg
vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).
Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen
Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet
sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom
Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung
"Betriebssitz bis Montagestelle".
Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass
der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien-Entfernung um mehr als 20 %
überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.
2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der
Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach
folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:
in Zone 1 = 7 - 12 km 7,26 €
in Zone 2 = 12 - 20 km 10,11 €
in Zone 3 = 20 - 30 km 14,39 €
in Zone 4 = 30 - 50 km 18,63 €
in Zone 5 = 50 - 85 km 29,15 €
in Zone 6 = über 85 km 41,90 €
Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu
zahlen.
Übernachtungskosten sind damit abgegolten.
Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der
Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen
auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für
jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochenoder
Monatsfahrkarten bezahlt.
Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der
Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen
Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.
Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit
zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.
Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie
Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung
zu zahlen.
3. In Sonderfällen kann abweichend eine vorherige Vereinbarung getroffen werden

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Meine Frage

Was bekommt AN 1

und was bekommt AN 2