Feiertag im Ausland: Zuschalgspflichtig?
Noch eine Frage: Ein MA war 1 Woche im Auslandseinsatz. Dort war an einem Tag ein Feiertag, der in Deutschland ein normaler Werktag ist. Der Kollege hat auch während des Feiertags gearbeitet. Richten sich die Feiertagszuschläge nur nach hiesigen Feiertagen oder erhält der Kollege auch den Zuschlag, wenn im Ausland Feiertag ist, in Deutschland aber nicht?
Community-Antworten (5)
22.08.2008 um 13:41 Uhr
22.08.2008 um 13:42 Uhr
@see-see, IMHO.. bei einer kurzen/ mehrtägigen Dienstreise spielt der Feiertag im Ausland keine Rolle, weil sich Ihre ArbZ nach den deutschen Gesetzen richtet. Anders stellt sich die Sache bei längeren Montagetätigkeiten dar...
22.08.2008 um 13:55 Uhr
Und schon geklärt... Danke, euch beiden...
22.08.2008 um 14:23 Uhr
Zumindest die Steuerbefreiung ist klar geregelt EStG: §3b(2)4
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1.für Nachtarbeit 25 Prozent, 2.vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3.vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4.für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1.Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, 2.als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
24.08.2008 um 23:39 Uhr
@carrie,@pirat
ich denke, dass die zeitliche Lage/Länge der Tätigkeit keinen Einfluß haben dürfte,siehe dazu das AGG. 2. wenn der Job inna EU ist, denke ich schon das der/die Kollege/in das einheimische Recht in Anspruch nehmen darf & das dies auch für ihn ein Feiertag ist.s.h. dazu EU-Richtlinie 2000/78/EG , 2000/43/EG, 2000/73/EG, welche durch das AGG verwirklicht werden sollen.
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