Erstellt am 22.08.2008 um 11:41 Uhr von carrie
@see-see
http://www.hobsons.de/de/ratgeber-service/frag-den-experten/arbeitsrecht/arbeitsrecht-2007/feiertagszuschlag-im-ausland-arbeitsrecht-hobsons/
Erstellt am 22.08.2008 um 11:42 Uhr von pirat
@see-see,
IMHO..
bei einer kurzen/ mehrtägigen Dienstreise spielt der Feiertag im Ausland keine Rolle, weil sich Ihre ArbZ nach den deutschen Gesetzen richtet.
Anders stellt sich die Sache bei längeren Montagetätigkeiten dar...
Erstellt am 22.08.2008 um 11:55 Uhr von see-see
Und schon geklärt... Danke, euch beiden...
Erstellt am 22.08.2008 um 12:23 Uhr von br01
Zumindest die Steuerbefreiung ist klar geregelt EStG: §3b(2)4
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Erstellt am 24.08.2008 um 21:39 Uhr von laffo2
@carrie,@pirat
ich denke, dass die zeitliche Lage/Länge der Tätigkeit keinen Einfluß haben dürfte,siehe dazu das AGG.
2. wenn der Job inna EU ist, denke ich schon das der/die Kollege/in das einheimische Recht in Anspruch nehmen darf & das dies auch für ihn ein Feiertag ist.s.h. dazu
EU-Richtlinie 2000/78/EG , 2000/43/EG, 2000/73/EG, welche durch das AGG verwirklicht werden sollen.