Erstellt am 20.08.2008 um 17:26 Uhr von DonJohnson
@ benaten
§5 Abs 1 a Bundesurlaubsgesetz besagt: "Anspruch auf einen zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer... ... für Zeiten eines Kanlenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt."
Dann Absatz 2: "Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Ach ja, wegen Begriff Wartezeit im gleichen Gesetz der §4: " Wartezeit: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
TV können aber "bessere" Bedingungen enthalten, die dann gültig sind!