Erstellt am 18.08.2008 um 07:55 Uhr von mainpower
Hallo,
siehe Beitrag 24557 da wurde diese Frage schon einmal angesprochen.
Erstellt am 18.08.2008 um 08:54 Uhr von kathrin2202
Danke für den Hinweis auf den Beitrag 24557!
Leider blicke ich da nicht so ganz durch zwecks der Zwölftelung. Ich habe mir auch den §5 durchgelesen. Auch wischiwaschi...
Was bedeutet es konkret in dem Fall wenn mein Kollege 30 Tage Urlaub im Jahr hat und zum 15.09. ausscheidet?
Darf er die vollen 30 Tage nehmen/bzw. sich den noch nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen oder nur gezwölftelt bis Anfang September???
Erstellt am 18.08.2008 um 10:06 Uhr von Petra25
Guten Morgen Kathrin, also bei uns ist es so TV "IG Metall - Elektroinnung" und ich glaube dass das auch außerhalb so geregelt ist. Hat ein AN die Wartezeit 6 Monate erreicht - was ja bei einem Eintritt 02/ 2006 - erfüllt ist, hat er am Anfang des Jahres Anspruch auf den vollen Jahresurlaub- kündigt er vor dem 30.06. so wird der Urlaub anteilmäßig aufgerechnet also z.B. 30 Tage geteilt durch 12 Monate a' Monat also 2,5 Tage x gearb. Monate. Kündigt er nach dem 30.06. so hat er Anspruch auf die volle Jahresvergütung.
Gruß Petra
Erstellt am 18.08.2008 um 10:44 Uhr von Ruebe911
Hallo, Kathrin2202.
In unserer Branche (M & E) gilt folgende Regelung: Voller Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach Ablauf von sechs Monaten. Bedeutet pro Monat 2,5 Tage.
Für angefangene Monate (in eurem Fall der September) müssen mindestens zehn Arbeitstage gearbeitet werden, damit die 2,5 Tage für den angefangenen Monat dem MA zustehen.
Bedeutet konkret für euren Fall: 9 Monate x 2,5 Tage = 22,5 Tage (wird kaufmännisch aufgerundet) = 23 Tage.
Schönen Gruss.
Erstellt am 18.08.2008 um 12:02 Uhr von Rapper22
Hallo Kathrin2202,
die Regelung, wie mit Urlaub bei einer Kündigung verfahren wird, steht im Bundes-Urlaubsgesetzt (BUrlG) im § 7 Abs 4,
soweit keine anderslautenden Vereinbarungen gelten (TV o.ä.).
Scheidet ein ArbN nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus einem Unternehmen aus, behält er seinen vollen Jahresurlaubsanspruch (siehe Urteil BAG 14.03.89, DB 89, 1730). Diese Regelung gilt nur für den gesetzlichen Urlaub und kann durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen oder gemindert werden. Eine Tarifnorm, die eine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubs vorsieht, ist nicht wirksam. Heißt also, dem ArbN steht der volle Jahresurlaub zu, da er in der zweiten Hälfte des Jahres ausscheidet. Wenn er jetzt in einem neuen Betrieb anfängt, hat er dort keinen weiteren Anspruch auf Urlaub. Wenn er den vollen Urlaub nicht nehmen kann (Kündigungsfrist), tritt die Regelung der Urlaubsabgeltung ein, sollheißen, die Tage, die nicht mehr als Uralub bis zum Kündigungstermin genommen werden können, müssen durch den AG ausbezahlt werden. Die Höhe der Urlaubsabgeltung errechnet sich nach den Regeln des § 11 BUrlG.
Gruß
Rapper22