Resturlaubsanspruch bei Kündigung durch AN
Hallo, ein Kollege (5 Jahre im Betrieb) möchte zum 31.07. diesen Jahres kündigen. Hat er ANspruch auf Vergütung des kompletten Resturlaubes?
Community-Antworten (4)
14.05.2011 um 09:27 Uhr
@Stephanie,s scheidet ein Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, kann der zustehende gesetzliche Vollurlaubsanspruch im Hinblick auf die §§ 1 und 4 BUrlG weder durch einzelvertragliche Vereinbarung noch durch eine tarifvertragliche Regelung gekürzt werden. Damit scheidet eine anteilige Zwölftelung aus (Zimmermann, § 13, Rz. 55). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.
14.05.2011 um 22:01 Uhr
Habe parallel zu meiner Frage hier, unsere Personalbüro-Dame gefragt und sie gab mir zur Antwort, dem Kollegen stünden nur 16 Urlaubstage zu, wenn dieser zum 31.07. kündigen würde. Keine Ahnung, wie sie darauf kommt. Noch eine letzte Frage meinerseits: Besagter Kollege ist seit April 2006 5 Jahre im Betrieb tätig. Was für eine Kündigungsfrist hat er? Ich bin von 2 Monaten zum Quartalsende ausgegangen, das Personalbüro geht von 4 aus, da es so im MTV (Private Krankenanstalten) stehen würde. Stimmt das? Ich habe im Internet überall 2 Monate gelesen und erst ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, wären es 4.
16.05.2011 um 11:23 Uhr
Hat er ANspruch auf Vergütung des kompletten Resturlaubes?
Was genau meinst Du damit: Auszahlung nicht genommener Urlaubstage?
Das dem AN der gesamte (gesetzliche, nicht tarifliche) Jahresurlaub zusteht hat der alteBrumbär schon gesagt, das heißt aber nicht, das sich der AN den nicht genommenen Urlaub (mit Ausnahme der anteiligen Urlaubstage) auszahlen lassen kann. Er kann den Urlaub nur "in Natura" also in Form von bezahlten arbeitsfreien Tagen beanspruchen. Strittig ist im Zweifelsfalle dann noch ob ihm dann wenn er den gesamten Urlaub nimmt auch für den gesamten Urlaub ggf. Anspruch auf ein tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld zusteht, oder nur für den anteiligen Urlaub. Genaueres muß der TV regeln bzw. ist bei der GEW zu erfrahren.
erst ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, wären es 4.
Nach BGB sogar nur drei..... Aber:
- gelten diese Fristen grundsätzlich für die Kündigung durch den AG (!) und das liegt hier nicht vor, da ja der AN kündigt. Die Frist für AN beträgt vier Wochen zum 15. bzw. Ende eines Kalendermonats sofern der TV oder eine einzelvertragliche Vereinbarung keine längeren Fristen vorsehen (wobei ich mit einen derartig AN-unfreundlichen TV nicht vorstellen kann und die einzelvertragliche Vereinbarung maximal die für den AG geltende Frist vorsehen kann).
- Ist es nicht Euer Problem als BR. Wenn der AG den AN nicht aus seinem Vertrag entlassen will muß dieser entweder einfach der Arbeit ab dem für ihn maßgeblichen Zeitpunkt fernbleiben (der falsche Weg, da potentiell gefährlich falls die Frist doch stimmt) oder die maßgebliche Frist gerichtlich feststellen lassen.
16.05.2011 um 11:35 Uhr
das Personalbüro geht von 4 aus, da es so im MTV (Private Krankenanstalten) stehen würde.
Im Zweifelsfall hilft hier ein Blick in den TV. Wenn denn seine Gültigkeit im AV vereinbart wurde (oder beide Beteiligen tarifgebunden sind)
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