Erstellt am 15.08.2008 um 10:35 Uhr von Werner
Hallo brzi,
Sie hat Anspruch auf vollen Jahresurlaub.
denn entsprechenden Gesetzestext findest Du im § 5 BUrlG.
Erstellt am 15.08.2008 um 10:41 Uhr von Bambi
Hallo brzi,
aber nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaub.
Erstellt am 15.08.2008 um 10:48 Uhr von brzi
@ bambi
was beudetet das konkret?
Sie hat einen Anspruch von 32 Tagen, gesetzlich sind es glaube ich 24. Das bedeutet dann, dass sie doch nicht den Anspruch auf den vollen Rest hat?
Erstellt am 15.08.2008 um 10:58 Uhr von Bambi
Hallo brzi,
Praxis-Beispiel
Bei einer Fünf-Tage-Woche ist ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vereinbart. Der Arbeitnehmer scheidet zum 31.10. aus.
Bei einer vereinbarten Zwölftelung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 25 Urlaubstage. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen/20 Arbeitstagen ist nicht betroffen. Ohne Vereinbarung der Zwölftelung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Urlaubstage!
Sorry, hatte es falsch im Kopf.
Wenn also bei euch keine Zwölftelung vereinbart ist, bekommt sie alles.
Bei vereinbarter Zwölftelung muß es mindestens der gesetzliche Mindesturlaub sein.