Erstellt am 14.08.2008 um 08:24 Uhr von Werner
Moin Doug1970,
§622 Abs.1 BGB
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das einzige rechtlich sicher um die Frist zu umgehen, wäre ein Auflösungsvertrag der aber nur im beiderseitigen Einvernehmen zustande kommen kann.
Oder die Voraussetzungen des § 626 BGB für eine fristlose Kündigung sind gegeben.
Erstellt am 14.08.2008 um 10:26 Uhr von packer
moin doug,
in den allermeisten fällen kommt ein aufhebungsvertrag zustande. was ist denn, wenn man einfach unentschuldigt zuhause bleibt? da hat werner den richtigen tip gegeben...
der AG hat kein interesse in so einer situation noch fristlos zu kündigen. das musst du aber vorher mit dem BR besprechen. nicht, daß er in deiner abwesenheit noch einen widerspruch zur anhörung verfasst.