Kürzung der Entgeltforzahlung im Krankheitsfall
Hallo ihr Wissenden!
ich habe da mal eine komplizierte Frage an euch. Es geht um die Entgeldfortzahlung im Krankheitfall. Wir hatten einen TV. Dieser TV wurde gekündigt und es kam ein neuer TV. In diesem neuen TV ist der Bestandsschutz für alle Stammarbeitnehmer geregelt, wer zum Startzeitpunkt des neuen TV bereits angestellt war. Wer also gestern als Stammarbeitnehmer 12 Euro die Stunde bzw. das Gehalt für 168 Stunden im Monat bekam, bekommt die auch weiterhin mit dem neuen TV, nämlich als nicht anrechenbare Zulage zu dem neuen tariflichen Regelwerk, für die Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge und Sonntagszuschläge bekommen die Stammarbeitnehmer aber nur die 8 Euro als Berechnungsgrundlage berechnet, wie es auch die Neueingestellten Kollegen bekommen. In dem neuen TV bekommen nun alle neu eingestellten nur noch 8 Euro die Stunde bzw. das entsprechende Gehalt bei einem 168 Stundenmonat.
Nun war ein Kollege 4 Wochen krank, der zum Startzeitpunkt des neuen TV bereits bei uns beschäftigt war, also 12 Euro die Stunde als Grundgehalt bekommt, die aber als 8 Euro Stundenlohn + 4Euro Besitzstandszulage aufgegliedert ist. Nach Durchsicht seiner Abrechnung stellte der Kollege fest, das der AG ihm nur die 8 Euro als Lohnforzahlung berechnete und ihm nun dadurch etwa 700 Euro brutto fehlen, was etwa 400 Euro netto wäre.
Bei Nachfrage bei unserer TK erfuhren wir nun, das dies so im TV geregelt ist und der AG das Gehalt ohne die Besitzstandszulage bezahlen braucht wenn ein AN krank ist, also im Krankheitsfall nur 8 Euro, kommt der AN arbeiten gibt es 12 Euro. Mal abgesehen das wir vom Glauben abgefallen sind, stellt sich für uns nun die Frage, dürfen die das wirklich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz? Ich meine Nein da es sich hier und Grundgehaltszahlungen und um keine Zuschläge oder der gleichen handelt.
Wie seht ihr das? Urteile dazu wären sehr, sehr nett von euch! Danke!
Community-Antworten (9)
19.05.2013 um 19:17 Uhr
§ 4 Abs 4 EntgFG räumt tarifliche Regelungen ein. Was genau da geregelt ist, wissen wir im Detail nicht.
Wenn sich der Arbeitgeber oder Eure TK auf den Tarif beruft, kann er/sie Dir sicherlich auch die Stelle zeigen, die gemeint ist. Ansonsten würde ich mal bei der Gewerkschaft nachfragen.
19.05.2013 um 19:19 Uhr
ohne die einschlägigen §§ des geltenden Tarifvertrages , in dem dies angeblich so geregelt sein soll, kann man doch nur raten................
auf den ersten Blick sieht es danach aus, daß aufgrund des Lohnausfallprinzips das Vorgehen des AG nicht korrekt wäre
aber der § 4 EntgFG enthält eben eine Öffnungsklausel für anderweitige Regelungen durch Tarifvertrag,
19.05.2013 um 19:38 Uhr
Die Gewerkschaft sagt geht, ich bin aber der Meinung das dies nicht geht, denn Bestandteile des Grundgehaltes dürfen meiner Ansicht nach nicht gekürzt werden. Anders sieht es mit den zuschlagspflichtigen Zeiten aus, dort darf gekürzt werden, nicht aber beim Grundgehalt, sonst wäre das doch eine Bestrafung und das wäre doch nicht im Sinne des Gesetzes oder? Wir haben auch viele Schwerbehinderte, die gehen auch schon auf die Barikaden und Schwerbehinderte das Gehalt bei Krankheit kürzen geht erstmal garnicht, deshalb sind sie ja Schwerbehindert.
Gibt es dazu nicht auch neuere Rechtsprechung die uns sagen kann was abzugsfähig nach 12 Entgeldforzahlungsgesetz ist?
19.05.2013 um 20:04 Uhr
wenn die Gewerkschaft sagt, es geht und der AG sagt, es geht, dann legen beide Tarifparteien den Tarifvertrag ( den wir ja immer noch nicht kennen, vielleicht hast du ja einen Link dazu), der abweichende Regelungen zum EntgFG (auch zuungunsten des AN möglich, du hast ja den § 12 EntgFG erwähnt) enthält, gleichermassen aus
diese Einigkeit sollte zu denken geben............
20.05.2013 um 13:11 Uhr
nur mal interesse halber.. welche gewerkschaft schließt einen TV ab, bei dem die bezüge um 33% fallen?
20.05.2013 um 17:09 Uhr
Das war Verdi. Unsere TK bzw. einige Mitglieder sagenas dies so garnicht im Gespräch war, irgendwie ist das dann aber doch in der redaktionellen Ausarbeitung mit eingeflossen. Ich habe mir den TV auch noch einmal angesehen, transparent steht das so nicht drinne, haben aber die Verhandlungsführer si interpretiert. Nunhat sich die Geschichte auch schon überall rumgesprochen, dementsprechend herrscht jetzt überall dickste Luft.
Hat nicht jemand Urteile wo ein Gericht sagt, das darf, das darf nicht gekürzt werden?
20.05.2013 um 17:27 Uhr
ich weiß, worauf die hinauswillst, aber das wird schwierig bis unmöglich, leider
es geht hier um die Auslegung einer Regelung eines Tarifvertrages
das BAG sagt dazu regelmässig :
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.
Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (z.B. BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 )
und das Problem bei euch ist eben, selbst wenn es aus dem Wortlaut nicht so klar herausgeht, spätestens beim Punkt "Wille der Tarifparteien" scheitert jeder Angriff, den die sind sich ja einig, wie es gemeint war
also müsste man den Inhalt des TV direkt angreifen, und der Umstand, daß vom EntgFG auch zuungunsten des AN abgewichen werden dürfte, macht es auch nicht einfacher Wenn die Tarifpartner geregelt haben, daß es zwar für alte AN eine Bestandschutzprämie gibt, die aber nicht in die Berechnungen bei LOhnfortzahlung im Krankheitsfall einfließen soll , dann ist das halt mal so, es sagt ja noch nicht mal Verdi "nein, nein, so war das nicht gemeint"
ich würde hier die Meinung eines Fachanwalts einholen, und je nachdem , was der sagt ( was ja auch keine Garantie ist, sondern nur eine Einschätzung) könnte jemand mit Rechtschutzversicherung ja mal eine Klage wagen
20.05.2013 um 18:27 Uhr
Naja wir haben auch AN die verdienen 12 und 15 Euro und da reden wir dann nicht mehr von 33% Lohnkürzung. Diese Lohnkürzung wurde auch von einigen Mitgliedern der TK angezweifelt, das sollen zwei aus der Tarifrunde untereinander abgekaspert haben. Der Rest hat dann bei der Unterschrift nicht richtig hingesehen und dummerweise wurde der TV dann unterschrieben.
Verdi hat den TV offiziell unter der Voraussetzung unterschrieben das die Verdimitglieder diesen Tarifabschluss nach zwei Verdiversammlungen zustimmen. Es haben hunderte Mitglieder die Ergebnisse zu diesem Tarifabschluss gespannt gelauscht. Da waren einige Brocken drinne die kaum jemand akzeptieren wollte, letztendlich wurde aber die Mehrheit zu diesen Tarifabschluss gefunden und zugestimmt. Von solchen Lohnkürzungen war aber definitiv nie die Rede! Das ist erst nach der redaktionellen Ausarbeitung in den TV eingefügt worden. Einige sagen nun, das Verdi garnicht berechtigt war diesen TV SO zu unterschreiben, da diese Information weder an die Mitglieder vorher weitergegeben wurde noch dazu, da es sich hier um einen gravierenden Punkt handelte, eine weitere Versammlung einberufen wurde.
Da Verdi diesen Abschluss aber unter der Promisse der Zustimmung der Mitglieder stellte, gehen nun einige davon aus das der TV auch ungültig sein könnte.
Aber wie auch immer, sollte dieser TV tatsächlich gültig sein, können bei längerer Krankheit einige AN zum Amt gehen um Hartz4 zu beantragen und das kann doch wohl nicht wahr sein, das ein Tarifabschluss AN zwingt während der Krankheit zum Amt zu rennen. Ein TV dazu zu benutzen kranke, gerade auch chronisch Kranke und Schwerbehinderte, AN zu bestrafen ist der Höherpunkt den wir mit Verdi durchmachen!
20.05.2013 um 19:39 Uhr
ich kann deine Empörung verstehen. Aber ohne die Motive von verdi für diesen Abschluss gehört zu haben, erlaube ich mir hier keine Wertung!
Dir wird hier nun niemand sagen können: das ist rechtswidrig! Es gibt die Öffnung im EntgFG und daher kann man ohne genauen Wortlaut des TV da nicht mal Ansatzweise was zu sagen.
Wenn Du dagegen vorgehen willst: warte bist Du krank wirst und klage dann die Differenz ein. Hoffentlich hast Du eine Rechtsschutzversicherung. Von verdi wirst Du den hier wohl kaum bekommen
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