Erstellt am 21.04.2011 um 11:09 Uhr von Forentroll
Hallo Anita,
wenn im Arbeitsvertrag für beide Seiten die Kündigungsfrist verkürzt ist. Gilt diese da gibt es keine "Günstigerregelung." Sollte die Frist einseitig für den AN verkürzt worden sein gilt sie nicht.
Leider schreibst du nicht, ob die anderen Kolleginnen und Kollegen die gleichen Tätigkeiten oder andere Tätigkeiten machen oder machen können.
Siehe mal bei www.hensche.de nach. Da gibt es genug Infos zum Thema Änderungskündigung.