W.A.F. LogoSeminare

Änderungskündigung und deren Mitbestimmung

M
Master
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich hätte eine Frage zu einer Änderungskündigung bzw. zu deren Mitbestimmung. Wir, als Betriebsrat, haben einer Änderungskündigung eines AN zugestimmt. Allerdings hat sich nun kurzfristig die Stellungsnahme der Änderungskündigung geändert.

Nun meine Frage: Kann man einer Änderungskündigung nur teilweise zustimmen (d.h. nur den bisherigen Teil der Stellungnahme zur Änderungskündigung)? Da es sich bei dem hinzugefügten Teil der Stellungnahme, bereits um eine besetzte Arbeitsstelle handelt, hat der AN mit der Änderungskündigung diese Stelle angeboten bekommen. Mit dieser Situation sind wir allerdings nicht zufrieden.

Es sei noch hinzugefügt, dass der AN mit der Änderungskündigung, ein AN mit besonderem Kündigungsschutz ist.

3.18106

Community-Antworten (6)

E
Erwin

15.02.2010 um 21:19 Uhr

master

Welcher besonderem Kündigungsschutz besteht? Schwerbehinderung? Wenn ja, wurde das IA um Zustimmung gem. § 85 SGB IX eingebunden? Hat es zugestimmt?

Wenn NEIN, ist die Kündigung Sozialwidrig und der AN sollt sofort zum Anwalt.

Warum habt ihr überhaupt zugestimmt. Der AN sollte die Änderungskündigung unter Vorbehakt annehmen und sofort zum Anwalt.

M
Master

15.02.2010 um 21:35 Uhr

Also ich fange von vorn an. Der AN mit der Kündigung war Betriebsrat und wurde letztes Jahr von der Belegschaft aufgefordert zurückzutreten, er ist allerdings noch als 100% Schwerbehindert anerkannt. Da seine Stelle betriebsbedingt weggefallen ist, wurde Ihm eine Stelle in der Produktion angeboten. Dies haben wir als Betriebsrat so abgewunken. Jetzt hat mich ein Schreiben vom IA erreicht, wo ich um Stellungnahme gebeten worden bin. Bei der Begründung (von Geschäftsleitung)der Änderungskündigung ist mir aufgefallen, dass der Stellungnahme ein Zusatz angehängt worden ist, für eine bereits bestehende und besetzte Stelle, die dieser AN dann bekommen soll.

Nach Rücksprache mit meiner Geschäftsleitung,ist dies an einem Freitag nach Feierabend passiert, wo nochmals ein Gespräch mit dem AN stattfand. Er besteht auf die bereits besetzte Stelle (evtl. auch mit einer Freiklage), mit der Begründung das er nicht in der Produktion arbeiten kann.

Meine Frage nun, kann man die Zustimmung zur einer Änderungskündigung auch nur teilweise geben (Einsatz in der Produktion), aber die Zustimmung für die bereits bestzte Stelle verweigern?

Ich weiss, die ganze Sache ist etwas kompliziert, aber ich hoffe mir kann jemand helfen.

E
Erwin

15.02.2010 um 21:44 Uhr

sofern keine andere freie Stelle gegeben ist kann es einen Anspruch Freikündigung ggf. auch geben, ist aber eine sehr große Ausnahme und kommt nur selten zum tragen.

Negativ http://www.arbeitsrecht-fa.de/service/dokumente/check5.htm

halbwegs positiv http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_zeitschrift.php/_c-560/_nr-72/_p-2/i.html

Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, verlangen, dass er mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit hierzu besteht. Nach § 14 SchwbG gilt das auch für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, wenn ihm die bisherige vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund seiner Behinderung unmöglich wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen für die vom ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht gedeckte Beschäftigung zu schaffen.

Dagegen ist der Arbeitgeber in dieser Situation regelmäßig nicht verpflichtet, für den Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz freizukündigen. Nach Auffassung des BAG kann eine Verpflichtung zur Freikündigung allenfalls dann bestehen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn aus besonderen Gründen keine soziale Härte ist.

Zustimmung halb oder unter Bedingungen sieht das Gesetz nicht vor. Ich würde ablehnen und den Rest das Gericht klären lassen.

M
Master

15.02.2010 um 21:56 Uhr

Danke für die Hilfe. Ich muss allerdings auch dazu sagen, dass wir in dieser Beziehung mehr auf Arbeitgeberseite stehen. Wenn der AN sich die Stelle freiklagt, haben wir die Befürchtung, dass es jetzt nicht unbedingt zu Tumulten in der Belegschaft kommen wird, aber es wird keine fröhlichen Gesichter geben. Ausserdem kam es noch zu anderen Ereignissen, die bis hin zur Bedrohung einer anderen ANin gereicht haben. Auch ich hatte mehrere kleine Probleme mit Ihm. Da war das anlügen nur das geringste. Ich möchte noch dazu sagen,dass es nicht als Rache verstanden wird.

R
rainerw

16.02.2010 um 01:26 Uhr

Wobei sich mir noch die Frage stellt ob ihr wirklich über alles informiert worden seit. Denn dann müsstet ihr doch parralel eine Versetzung oder Kündigung des über dem AN der bisher den Arbeitsplatz bekleidet hat auf dem Tisch liegen haben. Oder ist der Arbeitsplatz nun doppelt besetzt?

M
Master

16.02.2010 um 18:44 Uhr

Diese haben wir noch nicht vorliegen. Ich schätze, das mein Geschäftsführer erstmal die Entscheidung des Integrationsamtes und die weitere Vorgehensweise des Schwerb. AN abwarten will. Aber wir sind erst einmal Vorgewarnt und können uns weitere Schritte überlegen.

Ihre Antwort