W.A.F. LogoSeminare

Meldepflicht für Leiharbeiter

F
Frank
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Krankenhaus. Unsere Pflegedienstleitung hat heute das erste Mal einen Leiharbeiter für diese Woche eingestellt. Dieser ist dem Betriebsrat nicht gemeldet worden. Meiner Meinung mus nach BetrVG § 99 auch der Leiharbeiter gemeldet werden. Was kann der Betriebsrat dagegen tun, ohne das die Stationabläufe zusammen brechen. 2 Personen im Krank, 1 Person in Kur.

4.49502

Community-Antworten (2)

R
Rapper22

13.08.2008 um 14:53 Uhr

Hallo Frank,

geh mal davon aus, dass eure PDL aus Nichtwissen keine Meldung an den BR gegeben hat, da sie ja das erste Mal einen Leiharbeitnehmer für dei Überbrückung von Urlaub und Krankheitsengpässen eingestellt haben. Der BR sollte sich mit der PDL zusammenstzen und den Hinweis geben, dass bei weiteren Einstellungen von Leiharbeitnehmern eine Info zu erfolgen hat. § 5 BetrVG in Verbindung mit § 99 BetrVG gibt den BR hier ein Mitbestimmungsrecht dazu (Fitting-Ausgabe)

Gruß

Rapper22

P
Petrus

13.08.2008 um 14:54 Uhr

Bei fortgesetzt uneinsichtiger PDL: Beauftragt einen Anwalt, ein Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten. Bis zu einem Urteil vom ArbGer dürfen die LeihAN bleiben - es bricht also nichts zusammen. Und wenn er dann die Anhörung noch "nachholt" und ihr den LeihAN nicht ablehnt, wird das Verfahren vmtl. ohnehin eingestellt. Aber Kosten (BR-Anwalt, eigener Anwalt, Gerichtskosten) und Ärger hat der ArbGeb trotzdem - und lernt hoffentlich für die Zukunft daraus.

Ihre Antwort