Erstellt am 13.08.2008 um 12:53 Uhr von Rapper22
Hallo Frank,
geh mal davon aus, dass eure PDL aus Nichtwissen keine Meldung an den BR gegeben hat, da sie ja das erste Mal einen Leiharbeitnehmer für dei Überbrückung von Urlaub und Krankheitsengpässen eingestellt haben.
Der BR sollte sich mit der PDL zusammenstzen und den Hinweis geben, dass bei weiteren Einstellungen von Leiharbeitnehmern eine Info zu erfolgen hat.
§ 5 BetrVG in Verbindung mit § 99 BetrVG gibt den BR hier ein Mitbestimmungsrecht dazu (Fitting-Ausgabe)
Gruß
Rapper22
Erstellt am 13.08.2008 um 12:54 Uhr von Petrus
Bei fortgesetzt uneinsichtiger PDL:
Beauftragt einen Anwalt, ein Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten.
Bis zu einem Urteil vom ArbGer dürfen die LeihAN bleiben - es bricht also nichts zusammen. Und wenn er dann die Anhörung noch "nachholt" und ihr den LeihAN nicht ablehnt, wird das Verfahren vmtl. ohnehin eingestellt.
Aber Kosten (BR-Anwalt, eigener Anwalt, Gerichtskosten) und Ärger hat der ArbGeb trotzdem - und lernt hoffentlich für die Zukunft daraus.