Erstellt am 12.08.2008 um 11:37 Uhr von pit47
Hallo uluru,
in Kranken- und Pflegeeinrichtungen können nach dem Arbeitszeitgesetz Ausnahmen bei der Ruhezeit vereinbart werden. Informiert Euch bei Eurer Gewerkschaft darüber.
Ansonsten habt Ihr natürlich Mitbestimmung bei der Gestaltung der Dienstpläne.
Erstellt am 12.08.2008 um 12:11 Uhr von Galaxy
@pit47
Überschrift von uluru lautet: " geteilte Dienste bei Zugbegleitern"
Was haben Zugbegleiter mit Kranken- und Pflegeeinrichtungen zu tun??????
Ich finde im ArbZG nichts von Verkürzung der Ruhezeiten für diese Berufsgruppe..
Erstellt am 12.08.2008 um 12:32 Uhr von pit47
@Galaxy,
sorry, das habe ich leider überlesen.
Es können aber auch nach § 7 ArbZG abweichende Regelungen durch einen Tarifvertrag vereinbart werden.
Deshalb Infos bei der GEW einholen.
Erstellt am 12.08.2008 um 12:44 Uhr von Galaxy
@pit47
der §7 ArbZG sagt:
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
Aber Ruhepausen haben doch nichts mit geteilten Diensten zu tun, geteilte Dienste sind doch wirklich "alte Hündchen" aus der Pflege. Mal ganz abgesehen von der arbeitsmedizinischen und gesellschaftspolitischen Betrachtung dieser Form der Ausbeutung von Arbeitnehmern.
Wie das allgemein bei Zugbegleitern aussieht entzieht sich meiner kenntnis und uluru schreibt da ja auch nicht wirklich viel zu, insofern ist dein Hinweis auf die GEW völlig korrekt..;-))
Erstellt am 31.08.2012 um 17:59 Uhr von buskutscher
Hallo,
ich bin auf dieses Forum aufmerksam geworden, da ich zur Zeit ein Problem mit der Auslegung der Dienstunterbrechung (DU) als Pause im Tagesdienst habe. Wir sind ein ÖPNV Unternehmen. Ob die DU als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt, kann mir keiner so richtig beantworten. Auch meine Frage an die Gewerkschaft blieb ergebnislos. Daher werde ich in meiner nächsten BR-Sitzung einen Beschluss fassen, um diese Frage notfalls vom Richter klären zu lassen.
Wenn hier ein BR aus einem ÖPNV Unternehmen mal durch Zafall liest, kann er mir evtl. seine betriebl. Übung erzählen. Vielen Dank hierfür.
Bei uns haben wir eine BV über die Mindest- und Höchstdauer (2 bis 4 Stunden) der DU in einer Einigungsstelle abgeschlossen.
Erstellt am 31.08.2012 um 20:15 Uhr von Hoppel
@ uluru
Das ArbZG stellt nicht auf den Kalendertag sondern auf den individuellen Arbeitstag (24 Stunden) eines AN ab. Innerhalb dieser 24 Stunden dürfte ein AN im Prinzip durchschnittlich 8 Stunden beschäftigt werden. Erst dann greift zwingend die Ruhepause gem. § 5 ArbZG.
Beispiel: Der persönliche Arbeitstag von Z. Ugbegleiter beginnt um 5 Uhr und endet 24 Stunden später.
Eure Dienstplanung sieht in diesem Zeitraum 4 + 6 Stunden Arbeitszeit vor. Im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit muss die Ruhezeit eingehalten werden, was nicht der Fall wäre, wenn Z. Ugbegleiter um 5 Uhr wieder antreten muss.
Im Beck´schen Kommentar ArbZG steht unter § 4, dass bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden eine max. Arbeitszeitunterbrechung von 3 Stunden eingeplant werden darf.
1. Seid Ihr in der Mitbestimmung, was die Lage der Arbeitszeit betrifft
2. Habt Ihr die Lage und Dauer der Pausen mitzubestimmen
Also macht von Euren Rechten Gebrauch; einem solchen Dienstplan darf ein BR nicht zustimmen.
Hier solltest Du auch mal reingucken: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/pause4.htm
Erstellt am 31.08.2012 um 21:58 Uhr von nicoline
1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
3. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
(ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05; § 12 TzBfG)
Leitsatz: Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.
(LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3747/08)