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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

geteilte Dienste bei Zugbegleitern

U
uluru
Jan 2018 bearbeitet

Anhand unsere Dienstpläne sind geteilte Dienste geplant; z.B.: morgens von 5 - 9 h und abends ab 19 h fortgesetzt bis ca. 1 h des nächsten Morgen. Dienstunterbrechungen sind im allgemeinen zwischen 8 und 10 Std. Ist das rechtl. zulässig???? Können wir vom Betriebsrat dagegen angehen und die Schichtpläne ablehnen???? Wie werden die Unterbrechungen vergütet???

Wir sind ein neuer Betriebsrat und dringend auf Hilfe angewiesen; DANKE

6.38007

Community-Antworten (7)

P
pit47

12.08.2008 um 13:37 Uhr

Hallo uluru, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen können nach dem Arbeitszeitgesetz Ausnahmen bei der Ruhezeit vereinbart werden. Informiert Euch bei Eurer Gewerkschaft darüber. Ansonsten habt Ihr natürlich Mitbestimmung bei der Gestaltung der Dienstpläne.

G
Galaxy

12.08.2008 um 14:11 Uhr

@pit47

Überschrift von uluru lautet: " geteilte Dienste bei Zugbegleitern"

Was haben Zugbegleiter mit Kranken- und Pflegeeinrichtungen zu tun??????

Ich finde im ArbZG nichts von Verkürzung der Ruhezeiten für diese Berufsgruppe..

P
pit47

12.08.2008 um 14:32 Uhr

@Galaxy, sorry, das habe ich leider überlesen. Es können aber auch nach § 7 ArbZG abweichende Regelungen durch einen Tarifvertrag vereinbart werden. Deshalb Infos bei der GEW einholen.

G
Galaxy

12.08.2008 um 14:44 Uhr

@pit47

der §7 ArbZG sagt: § 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

Aber Ruhepausen haben doch nichts mit geteilten Diensten zu tun, geteilte Dienste sind doch wirklich "alte Hündchen" aus der Pflege. Mal ganz abgesehen von der arbeitsmedizinischen und gesellschaftspolitischen Betrachtung dieser Form der Ausbeutung von Arbeitnehmern. Wie das allgemein bei Zugbegleitern aussieht entzieht sich meiner kenntnis und uluru schreibt da ja auch nicht wirklich viel zu, insofern ist dein Hinweis auf die GEW völlig korrekt..;-))

B
buskutscher

31.08.2012 um 19:59 Uhr

Hallo, ich bin auf dieses Forum aufmerksam geworden, da ich zur Zeit ein Problem mit der Auslegung der Dienstunterbrechung (DU) als Pause im Tagesdienst habe. Wir sind ein ÖPNV Unternehmen. Ob die DU als Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt, kann mir keiner so richtig beantworten. Auch meine Frage an die Gewerkschaft blieb ergebnislos. Daher werde ich in meiner nächsten BR-Sitzung einen Beschluss fassen, um diese Frage notfalls vom Richter klären zu lassen. Wenn hier ein BR aus einem ÖPNV Unternehmen mal durch Zafall liest, kann er mir evtl. seine betriebl. Übung erzählen. Vielen Dank hierfür.

Bei uns haben wir eine BV über die Mindest- und Höchstdauer (2 bis 4 Stunden) der DU in einer Einigungsstelle abgeschlossen.

H
Hoppel

31.08.2012 um 22:15 Uhr

@ uluru

Das ArbZG stellt nicht auf den Kalendertag sondern auf den individuellen Arbeitstag (24 Stunden) eines AN ab. Innerhalb dieser 24 Stunden dürfte ein AN im Prinzip durchschnittlich 8 Stunden beschäftigt werden. Erst dann greift zwingend die Ruhepause gem. § 5 ArbZG.

Beispiel: Der persönliche Arbeitstag von Z. Ugbegleiter beginnt um 5 Uhr und endet 24 Stunden später. Eure Dienstplanung sieht in diesem Zeitraum 4 + 6 Stunden Arbeitszeit vor. Im Anschluss an die tägliche Arbeitszeit muss die Ruhezeit eingehalten werden, was nicht der Fall wäre, wenn Z. Ugbegleiter um 5 Uhr wieder antreten muss.

Im Beck´schen Kommentar ArbZG steht unter § 4, dass bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden eine max. Arbeitszeitunterbrechung von 3 Stunden eingeplant werden darf.

  1. Seid Ihr in der Mitbestimmung, was die Lage der Arbeitszeit betrifft
  2. Habt Ihr die Lage und Dauer der Pausen mitzubestimmen

Also macht von Euren Rechten Gebrauch; einem solchen Dienstplan darf ein BR nicht zustimmen.

Hier solltest Du auch mal reingucken: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/pause4.htm

N
nicoline

31.08.2012 um 23:58 Uhr

  1. Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
  2. Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat (geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
  3. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und endet mit Abschluss des letzten Dienstes.

(ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05; § 12 TzBfG)

Leitsatz: Die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit sind überschritten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.

(LAG Köln, 15.06.2009, 5 Sa 179/09, Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3747/08)

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