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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Aktives oder passives Wahlrecht - besteht das für Azubi der zuvor Praktikant war?

P
Peter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, bin im Wahlvorstand und habe folgende Frage: Wir haben seit Juni 2005 einen Praktikant in unserer Firma. Als Praktikant war im Verkauf tätig und hat sich Verkäufereigenschaften angeeignet. Er hat Kunden bedient und war auch an der Kasse tätig. Am 17.01.2006 hat er einen Ausbildungsvertrag erhalten. Da wir am 21.4.06 Betriebsratswahlen haben wäre er noch keine 6 Monate "offiziell" bei uns tätig. Kann er sich auch für den Betriebsrat aufstellen lassen. Gruß Peter

2.74901

Community-Antworten (1)

W
w-j-l

14.02.2006 um 00:21 Uhr

Soweit ich die Kommentare zum BetrVG lese, sind Praktikanten gemäß §5 AN des Betriebes. Damit zählt Praktikantenzeit grundsätzlich zur Berechnung der 6 Monate Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung zur Wählbarkeit nach §8 BetrVG. Die wesentlicheren Fragen dabei sind:

  1. hat der Azubi am Tag der Wahl das 18 Lebensjahr vollendet,
  2. hat sich das Ausbildungsverhältnis ab 17.1.2006 nahtlos an die Praktikantenzeit angeschlossen und
  3. gab es einen Praktikantenvertrag, mit dem die AN-Eigenschaft bis zum 16.1.2006 nachweisbar ist

Wenn eine der Fragen zu verneinen ist, ist der Azubi nicht wählbar.

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