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Urlaubsregelung

P
puschel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Wissenden, ich brauch mal Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt bezüglich von Urlaub: Wir sind ein Schichtbetrieb, der auch am Wochenende arbeitet. Nun kommt es immer wieder mal vor, das Mitarbeiter vor ihrem Urlaubstag eine Nachtschicht machen müßen. Das heißt er kommt abends am Tag X zur Arbeit bis morgens 6:00 Uhr des Tages Y und geht am Tag Y aber auch in den Urlaub. Seitens der GL wird dies als rechtens angesehen. In unserem BR sind wir uns da auch nicht einig. Ich bin der Auffassung, der Urlaub beginnt am Tag Y um 0:00 Uhr.Was dann bedeuten würde, das bis maximal 0:00 Uhr am Tag X gearbeitet werden darf.

Ein BV für die Urlaubsreglung wurde bisher in unserer Firma nicht gemacht :-((

Vielen Dank für Eure Hilfe MfG puschel

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Community-Antworten (7)

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Werner

01.08.2008 um 14:07 Uhr

HAllo puschel, ich kenne es aber auch nicht anders. Ihr habt doch per BV die täglichen Arbeitszeiten festgelegt, als auch den 3-Schichtbetrieb. Bei uns ist es sogar im TV verankert, Arb- Tag von 06:00-06:00 Uhr im Dreischichtbetrieb.

A
Alexa

01.08.2008 um 23:53 Uhr

Hallo Puschel, man muss bei solchen Beispielen auch das Gegenstück betrachten: Was ist mit dem Tag X wenn er der letzte Urlaubstag wäre und planmäßig Nachtdienst von 22 bis 06 Uhr am Tag Y hätte? Da wird es ja wohl auch so gehandhabt, dass die komplette Nachtschicht ausfällt. Oder kommt der Urlauber dann um Mitternacht zur Arbeit??

R
RAKO

04.08.2008 um 10:15 Uhr

Hallo Puschel, abgesehen davon, dass ihr wie schon von Werner gesagt, dies per BV regeln müsst, hilft auch ein Blick ins Arbeitszeitgesetz. Das Problem stellt sich schliesslich auch jedesmal, wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt! §9 ArbZG sagt dazu: "In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Beginn der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht." Natürlich kann eine BV diese Regelung auch nicht aushebeln (ausser sie wäre für die Beschäftigten "besser"), die BV muss also entweder einen Nachtschichtbeginn frühestens um 18:00 Uhr oder ein Nachtschichtende spätestens um 06:00 Uhr vorsehen.

B
birwein

04.08.2008 um 14:46 Uhr

Ich denke das geht nicht mit dem Urlaub im Anschluss an den Nachtdienst. Argumentieren würde ich wegen Einhaltung der Ruhezeit. Letztlich dürfte der MA ja auch keinen Früh- oder Spätdienst danach leisten, weil er gegen die Ruhezeiten verstösst. Der Urlaubstag gilt ja auch wie ein Arbeitstag, bei euch 8 Std.?!. Wir haben zwar auch oft vor oder nach dem Urlaub das Wochenende Dienst, aber halt Tagdienst.

P
Petrus

05.08.2008 um 11:53 Uhr

@puschel: dann macht eine BV mit eurem ArbGeb, damit die Unklarheiten ein für alle mal beseitig werden. Also Entweder wie bei Werner: Arbeitstag von 6 - 6 (Nachtschicht gehört zu dem Tag, an dem sie begonnen wurde) oder aber 22-22 (Schicht gehört zu dem Tag, an dem ihr größter Teil liegt, was dann heißt, dass ich bei einem Urlaub bis zum 6.8. am 5.8., 22:00 am Band zu stehen habe - bei Truckern ist sowas üblich...). Rechtlich zulässig ist beides - was ist für euch "logischer"?

P
puschel

05.08.2008 um 22:44 Uhr

hallo @all,

ich dank euch für die antworten. haben bei uns kein starres schichtsystem,sondern ein flexibles. nehme eure anregungen zur nächsten sitzung mit. ich denke eine BV zur urlaubsreglung ist nötig.

danke und mfg

K
Kölner

05.08.2008 um 22:47 Uhr

@puschel Der AG handelt vollkommen korrekt!

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