Erstellt am 01.08.2008 um 12:07 Uhr von Werner
HAllo puschel,
ich kenne es aber auch nicht anders.
Ihr habt doch per BV die täglichen Arbeitszeiten festgelegt, als auch den 3-Schichtbetrieb.
Bei uns ist es sogar im TV verankert, Arb- Tag von 06:00-06:00 Uhr im Dreischichtbetrieb.
Erstellt am 01.08.2008 um 21:53 Uhr von Alexa
Hallo Puschel, man muss bei solchen Beispielen auch das Gegenstück betrachten:
Was ist mit dem Tag X wenn er der letzte Urlaubstag wäre und planmäßig Nachtdienst von 22 bis 06 Uhr am Tag Y hätte? Da wird es ja wohl auch so gehandhabt, dass die komplette Nachtschicht ausfällt. Oder kommt der Urlauber dann um Mitternacht zur Arbeit??
Erstellt am 04.08.2008 um 08:15 Uhr von RAKO
Hallo Puschel,
abgesehen davon, dass ihr wie schon von Werner gesagt, dies per BV regeln müsst, hilft auch ein Blick ins Arbeitszeitgesetz. Das Problem stellt sich schliesslich auch jedesmal, wenn ein Feiertag auf einen Arbeitstag fällt! §9 ArbZG sagt dazu:
"In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Beginn der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht."
Natürlich kann eine BV diese Regelung auch nicht aushebeln (ausser sie wäre für die Beschäftigten "besser"), die BV muss also entweder einen Nachtschichtbeginn frühestens um 18:00 Uhr oder ein Nachtschichtende spätestens um 06:00 Uhr vorsehen.
Erstellt am 04.08.2008 um 12:46 Uhr von birwein
Ich denke das geht nicht mit dem Urlaub im Anschluss an den Nachtdienst. Argumentieren würde ich wegen Einhaltung der Ruhezeit. Letztlich dürfte der MA ja auch keinen Früh- oder Spätdienst danach leisten, weil er gegen die Ruhezeiten verstösst.
Der Urlaubstag gilt ja auch wie ein Arbeitstag, bei euch 8 Std.?!.
Wir haben zwar auch oft vor oder nach dem Urlaub das Wochenende Dienst, aber halt Tagdienst.
Erstellt am 05.08.2008 um 09:53 Uhr von Petrus
@puschel: dann macht eine BV mit eurem ArbGeb, damit die Unklarheiten ein für alle mal beseitig werden. Also Entweder wie bei Werner: Arbeitstag von 6 - 6 (Nachtschicht gehört zu dem Tag, an dem sie begonnen wurde) oder aber 22-22 (Schicht gehört zu dem Tag, an dem ihr größter Teil liegt, was dann heißt, dass ich bei einem Urlaub bis zum 6.8. am 5.8., 22:00 am Band zu stehen habe - bei Truckern ist sowas üblich...). Rechtlich zulässig ist beides - was ist für euch "logischer"?
Erstellt am 05.08.2008 um 20:44 Uhr von puschel
hallo @all,
ich dank euch für die antworten.
haben bei uns kein starres schichtsystem,sondern ein flexibles.
nehme eure anregungen zur nächsten sitzung mit.
ich denke eine BV zur urlaubsreglung ist nötig.
danke und mfg
Erstellt am 05.08.2008 um 20:47 Uhr von Kölner
@puschel
Der AG handelt vollkommen korrekt!