Erstellt am 22.04.2015 um 12:36 Uhr von Fragenmann
Jo das geht meiner Meinung nach auch! Anders käme man garnicht auf die 15 Tage, außer mit 5 Einzeltagen, aber das wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers, da Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte.
Erstellt am 22.04.2015 um 12:39 Uhr von moreno
Ja warum soll das nicht gehen aber wie kann man nur so eine BV unterzeichnen? GRRRRR als AN würde ich so einen Betriebsrat zum Teufel jagen!!!!!!!!!!
Erstellt am 22.04.2015 um 12:54 Uhr von Pjöööng
Ich habe erhebliche Zweifel daran, dass dies in einer BV so überhaupt geregelt werden kann. Ich halte es für nicht ausgeschlossen, dass diese BV unwirksam ist.
Erstellt am 22.04.2015 um 14:54 Uhr von jookel
Mal das Bundesurlaubsgesetz lesen .
Erstellt am 22.04.2015 um 15:23 Uhr von gironimo
Ich habe auch Zweifel an dieser BV. Was gibt es denn zwingendes, was zu diesen Einschränkungen führt?
Wenn aber der Satz aus der BV wörtlich zitiert ist, würde ich ihn aber auch so auslegen, wie Du es tust.
Erstellt am 23.04.2015 um 11:21 Uhr von betonchris
Also im Bundesurlaubsgesetz steht mindestens 12 Werktage (2 Wochen), wir reden aber von 15 Arbeitstagen, also 3 Wochen!
Wir sind ein Saisonbetrieb, daher die Einschränkung auf das gesetzl. Mindestmaß.
Aber leider hat mir bis auf gironimo keiner eine wirkliche Antwort auf meine Frage gegeben. Das das Urlaubsthema in unserem Hause ein Problem ist, weiß ich leider selber!
Erstellt am 23.04.2015 um 11:39 Uhr von moreno
betonchris Du hast doch die Antwort bekommen auf Deine Frage, ja nach Eurer BV kann ein AN so Urlaub nehmen. Aber auch für einen Saisonbetrieb finde ich diese BV zweifelhaft und verstehe nicht wie man so was abschließen kann!
Erstellt am 23.04.2015 um 16:02 Uhr von Globus
Na, ich sehe das so wie Pjöööng...
"... Also im Bundesurlaubsgesetz steht mindestens 12 Werktage (2 Wochen), wir reden aber von 15 Arbeitstagen, also 3 Wochen!..."
Das ist ja leider nur die halbe Wahrheit...
Gehen wir den §7 mal gemeinsam durch...
Abs 2 Satz 1: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren..."
Das ist doch schon mal ein Wort und logisch in Verbindung mit §87,1,5 BetrVG - wäre das nicht so, würden hier ja Gesetze kollidieren...
Weiter im Satz 1: "... es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine teilung des Urlaubs erforderlich machen..."
Und hier ist das was zu einer Ungültigkeit dieser BV bzw dieses Teiles eurer BV bedeuten könnte...
Welches sind die "dringenden betrieblichen Belange"? An der Person der AN wird es ja nicht liegen...
Wenn man sich jetzt den Zeitraum ansieht, wo eine zusammenhängende Urlaubsgewährung nicht möglich ist, zweifel ich auch ob der Gültigkeit dieser Passage...
Könntest du uns bitte aufklären? Wäre interessant...