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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit - Wie prüft die AfA die Aussagen des AG?

U
unbudgetierterMA
Jan 2018 bearbeitet

Die Prüfungskriterien der AfA für Gewährung von Kurzarbeitergeld kenne ich: 1/3 der Belegschaft muss mindestens 10% Arbeitszeit verringern. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfall Vorrübergehnder Arbeitsausfall

Jetzt meine Frage: Wie prüft die AfA die Aussagen des AG. Der kann ja viel erzählen. Gibt`s da ein Prüfungsschema oder ähnliches?

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Community-Antworten (4)

P
pirat

18.07.2008 um 10:29 Uhr

@unbudgetierterMA, der Antragsteller hat bei der Anzeige über Kurzarbeit einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 170 SGB III) sowie die betrieblichen Voraussetzungen (§ 171 SGB III) darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 173 Abs. 1 S. 4 SGB III). Die Angaben muss er nach bestem Wissen und Gewissen machen. Wenn er grob fahrlässig/vorsätzlich unrichtige/unvollständige Angaben der ARGE gegenüber macht, muss er das KUGELD zurückzahlen. Dazu muss er sich bei Antragstellung verpflichten. Dazu kommt noch, bei einer Zuwiderhandlung, gegenüber dem ArbN, kann er ersatzpflichtig gemacht werden.

U
unbudgetierterMA

18.07.2008 um 10:56 Uhr

Danke Pirat Bei uns geht es eher darum, dass der AG keine Kurzarbeit will. Lieber betriebsbedingt kündigen, und dann (falls wieder mehr Arbeit kommt) Leiharbeiter einstellen. Wir als BR würden es lieber sehen, wenn Kurzarbeit beantragt wird.

P
pirat

18.07.2008 um 11:27 Uhr

@unbudgetierterMA,

setzt euch mit der GEW zusammen und redet über euer Iniziativrecht......

C
carrie

18.07.2008 um 11:31 Uhr

@unbedgetierterMA Ihr habt ein Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit § 87 Abs. 1 Nr. 3. Hier noch ein Link dazu: http://www.vnr.de/b2b/personal/kuendigung/Kurzarbeit+statt+betrieblicher+K%C3%BCndigung.html

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