Folgenden Hinweis:

Mandatsarbeit unterbricht Kurzarbeit. Auch wenn ein Betrieb kurzarbeitet kann BR/Mandatsarbeit anfallen. In dieser Zeit wird ggf. dann die Kurzarbeit unterbrochen. Das BRM erhält also für diese Zeit seinen "normalen" Lohn.

BRM welche Freigestellt sind müssen für diese Zeit auch keine Kurzarbeit leisten. Bedeutet, sind sie voll freigestellt, KEINE kurzarbeit und sind sie Teilfreigestellt, Kurzarbeit nur in dem Zeitraum der außerhalb der Freistellung liegt.

Die AfA zahlt also KEINE Leistungen für Zeiten der Mandatswahrnehmung. Dieses ergibt sich u.a. auch aus der Tatsache, dass die Kosten der Mandatstätigkeit der AG zu tragen hat und nicht der Steuerzahler via AfA (Kurzarbeitergeld).

Es ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Kurzarbeit die "arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit/Arbeitszeit" betrifft und nicht die Mandatszeit/Aufgaben.

Dieses ist auch so, wenn man ggf. denken kann, was macht der BR die ganze Zeit welche er Mandatsaufgaben wahrnimmt?? :-))