Erstellt am 17.07.2008 um 17:51 Uhr von DonJohnson
bei BR Seminaren ist die Reisezeit = Arbeitszeit. Anders ist es bei betrieblichen Fortbildungen. Dort ist es Privatvergnügen wenn das nciht in einer BV geregelt ist. Betriebsräte müssen aber Seminare besuchen und dürfen aus ihrem Ehrenamt keine Nachteile erlangen. Darum ist die Reisezeit = Arbeitszeit
Erstellt am 17.07.2008 um 18:19 Uhr von Querfrage
Don Johnson
Das würde im unkehrschluss heissen das :
Dann ist also eine Überschreitung von 10 Std ein Verstoss gegen das Arbeitszeitgesetz?
Darf der Ag das Verhalten dann Abmahnen? weil der AN verstösst ja gegen das Arbeitszeitgesetz und der Ag muss doch dafdür sorgen das es eingehalten wird und dann darf er es doch Abmahnen das Verhalten vom AN?
Erstellt am 17.07.2008 um 18:25 Uhr von DonJohnson
nein, dann ist eine Übernachtung fällig - wo ist das Problem?
Erstellt am 17.07.2008 um 18:48 Uhr von peanuts
"Ist die Zeit für die Hinreise und das Seminar von 18:00 - 21:00 - also etwa 8,5 Stunden Arbeitszeit oder Privatvergnügen ? "
Wenn der Sonntag ansonsten Dir gehört, sprich Freizeit ist, darfst Du die Anreise unter "ehrenamtliches Privatvergnügen" verbuchen!
" Betriebsräte müssen aber Seminare besuchen ..."
Dieser Pflicht solltest Du dringenst nachkommen...
Erstellt am 17.07.2008 um 18:59 Uhr von Immie
Querfrage,
ich dachte immer das der AG für die Einhaltung des ArbZG verantwortlich ist.
Klasse...das muss ich morgen direkt mal weitergeben,
das man für Überschreitung der 10 Stunden eine Abmahnung kassiert:-(
@fkneyer
Je nach betriebsüblicher Arbeitzeit , bekommst du nicht einmal die 4 Stunden von Sonntag Abend
@Don Johnson
Fährt er denn betriebsbedingt schon Sonntag Mittag?
Erstellt am 17.07.2008 um 19:12 Uhr von Querfrage
Immi
wer sonst muss sich um die einhaltung der AZ kümmern ? der br?
welcher trottelt bucht schon ein seminar mit anfangs tag sonntag? warte ich habe es die von der kirche!
Erstellt am 17.07.2008 um 19:20 Uhr von DonJohnson
@ peanuts
Dazu sage ich nichts.
Und genau so ist es nicht! Es ist kein ehrenamliches Privatvergnügen - Also bei Wochen oder sogar zweiwöchigen Seminaren ist bei der IGM immer am Sonntag Anreisetag (habe dort noch kein anderes gesehen oder mitgemacht).
Was peanuts meint sind Überstunden usw für Betriebsräte. Es ist richtig, dass ein BRM seine Arbeit innerhalb der normalen Arbeitszeit machen muß/soll. Sprechen aber wichtige Gründe dafür außerhalb dieser BR Arbeit zu leisten, ist dieses Überstunden, die abgefeiert werden müssen. Bei Seminaren, die außerhalb oder der regulären Arbeitszeit beginnen, ist das so. m übrigen verhält sich das genauso für Teilzeitkräfte. Auch die bekommen bei Seminaren die zeit eines Vollzeit BRM angerechnet. Wer mir nicht glaubt, wende sich bitte an seinen Seminaranbieter und hört nciht auf peanuts.
Erstellt am 17.07.2008 um 19:23 Uhr von Immie
Querfrage,
Entschuldigung...
DU wolltest das der AG den AN wegen Verstosses gegen das ArbZG abmahnt.
Ich finde das ja völlig korrekt...
wo kämen wir denn hin, wenn jeder AN der kein schönes Zuhause hat,
einfach so seine ganze Zeit mit 13 Stunden Arbeit verplempert.
Da muss man als AG doch eingreifen.
Oder etwa nicht?
Erstellt am 17.07.2008 um 19:36 Uhr von peanuts
"Was peanuts meint sind Überstunden usw für Betriebsräte. "
Das meinte ich mit absoluter Sicherheit NICHT!
"Also bei Wochen oder sogar zweiwöchigen Seminaren ist bei der IGM immer am Sonntag Anreisetag (habe dort noch kein anderes gesehen oder mitgemacht)."
Zweifellos... Du solltest wirklich einmal buchen!
Erstellt am 17.07.2008 um 19:42 Uhr von DonJohnson
och peanuts - laß gut sein bitte...
hättest du das gemeint, hättest du ja Recht gehabt (lach)
Erstellt am 17.07.2008 um 19:59 Uhr von Immie
@Don Johnson
OK.
Der Fitting sagt es aber auch anders.
Die Anreise ist nur Arbeitszeit, wenn sie aus betriebsbedingten Gründen
nicht in die Arbeitszeit (also in die Freizeit) des BRM fällt.
Und ob das hier der Fall ist...
Erstellt am 17.07.2008 um 20:54 Uhr von DonJohnson
Ich habe den Fitting nicht zur Hand, kann somit das Urteil des BAG nicht einsehen. Weiterhin ist die Frage ob der Fall der gleiche war. Und es müßte überprüft werden, ob das keine betriebsbedingten Gründe sind (wenn das Sminar nunmal nciht anders angeboten wird. Und wenn du Recht haben solltest, hat mein letzter Dozent (Vorsitzender Richter LAG) wohl keine Ahnung... Tse tse tse
Erstellt am 17.07.2008 um 21:07 Uhr von waschbär
Sage ich ja immer Richterspruch ist Einzehlspruch :-)
Ein Urteil kann über nommen werden muss aber nicht !
@Don Johnson,
sag mal was für eine Grafikkarte hast du ?
Erstellt am 18.07.2008 um 06:56 Uhr von mainpower
@Querfrage,
es sind also alle die bei der IGM oder der IGBCE ein Wochenseminar besuchen "Trottel"?
Auch bei der IGBCE ist es usus dass Wochenseminare am Sonntag beginnen.
Ich frage mich wer hier der T.... ist?
Erstellt am 18.07.2008 um 08:21 Uhr von rolfo2
Ist die Anreise am Sonntag und Seminarbeginn betriebsbedingt? Nein! Es ist betriebsratsbedingt.
Also muss AG nicht zahlen.
BR Tätigkeit fällt nicht unter das Arbeitszeitengesetz, wird zwar als Arbeitszeit entlohnt ist aber eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Erstellt am 18.07.2008 um 13:42 Uhr von Der User
auch noch zu Bedenken...ist:
Ruhepausen
Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden besteht Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause genommen werden.
Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei jedoch spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist.
Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Zu Beginn der täglichen Arbeitszeit muss zumindest ein Zeitrahmen feststehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Ruhepause in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber muss sicherstellen und kontrollieren, dass die getroffenen Regelungen auch eingehalten werden.
Ruhepausen können nicht an den Anfang oder an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Während der Pause muss der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung freigestellt sein.
§ 5 ArbZG geht von einer Mindestruhezeit von 11 Stunden aus, die nicht unterbrochen werden darf.
Bei Inanspruchnahme während eines Bereitschaftsdienstes darf die Mindestruhezeit auf 5,5 Std. verkürzt werden.
Jede Tätigkeit, auch nur eine kurzfristige, unterbricht die Ruhezeit. Deswegen muss eine neue Ruhezeit von 11 Stunden anschließen.
Praxisbeispiel: Fällt innerhalb des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft Arbeit an, so muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, auch wenn der nächste Schichtdienst zu einem früheren Zeitpunkt geplant war.
Die Ruhezeit von 11 Stunden ist nicht an den Kalendertag gebunden. Diese muss vielmehr zwischen zwei Zeiten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers liegen.
Nach § 5 Abs. 2 ArbZG ist in bestimmten Betrieben (Pflegebereich, Gaststätten) eine Verkürzung der Ruhezeit möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden erfolgt
Erstellt am 18.07.2008 um 16:10 Uhr von Petrus
Wenn ein mit dem BRM vergleichbarer ArbN sonntags nicht arbeiten muss, darf der Sonntag nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden...
Das BAG hat übrigens entschieden, dass einem BRM für die Rückreise von einem Seminar am Freitag nachmittag (14-18 Uhr) _kein_ Freizeitausgleich zusteht, weil die Arbeitszeit im Betrieb des BRM freitags um 12Uhr endet. (BAG, Urteil vom 10. 11. 2004 - 7 AZR 131/ 04)
Erstellt am 18.07.2008 um 16:22 Uhr von Catweazle
@fkneyer,
gib mal "23031" ins Suchfenster ein (Locke).
Erstellt am 18.07.2008 um 17:17 Uhr von Catweazle
Hier noch ein Link für das passende BAG-Urteil:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=f4aa2eb1672f97f1b8262455b0dbda68&nr=10487&pos=9&anz=20
Erstellt am 19.07.2008 um 10:10 Uhr von peanuts
"Wenn ein mit dem BRM vergleichbarer ArbN sonntags nicht arbeiten muss, darf der Sonntag nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden..."
Humbug! Grundsätzlich ist von der regulären Arbeitszeit des betreffenden BRM auszugehen.
"Das BAG hat übrigens entschieden, dass einem BRM für die Rückreise von einem Seminar am Freitag nachmittag (14-18 Uhr) _kein_ Freizeitausgleich zusteht, weil die Arbeitszeit im Betrieb des BRM freitags um 12Uhr endet."
Warum wohl, hat das BAG so entschieden? Weil in diesem Fall die Rückreise BETRIEBSRATSBEDINGT außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des BRM erfolgt ist...
Wenn ich Sonntags nie arbeiten muss, ist die sonntägliche Anreise zu einem BR-Seminar definitiv BETRIEBSRATSBEDINGT und ehrenamtliches Privatvergnügen.
Ob für die Dauer der häuslichen Abwesenheit, Spesen vom AG bezahlt werden oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.