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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schichtarbeit, Verweigerung des Schichtplanes durch AG - wie kann der BR seine Mitbestimmungsrechte durchsetzen?

M
monk
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Wir haben da mal wieder ein Problem. Es geht um Folgendes, unser GF hat neue Schichtpläne eingeführt. Den BR hat er nicht gefragt. BR hat ihn daraufhin angeschrieben und mitgeteilt, dass auch Schichtpläne nach § 87, mitbestimmungspflichtig sind. Daraufhin hat er dann ein Brief geschrieben und mitgeteilt, dass er ab August neue Schichtpläne einführen will und die betroffenen MA lediglich darüber diskutiert hätten und er, der große Gönner, ja nur den Wünschen der MA nachkommen möchte und der BR nun zustimmen soll. Das das so nicht richtig ist wissen wir, denn hier geht es nicht um Wünsche von unseren Kollegen sondern um seine eigenen! Nun ist es so, dass wir den GF angeschrieben haben und ihm mitgeteilt haben, dass wir nicht zustimmen können, weil wir nicht wissen, wer alles davon betroffen ist etc. nun sagt er aber, wir sollen ihm doch mal zeigen, wo denn geschrieben steht, dass wir als BR die Schichtpläne zur Vorlage von ihm verlangen können. Wir haben dazu noch nicht richtig was gefunden, Fakt ist aber, dass es ja schon aus dem §87 hervorgeht. Ohne Unterlagen kann der BR auch nicht zustimmen bzw. sich damit befassen!

Kennt vielleicht irgendjemand hier irgendwas womit wir losgehen können?

Für eure schnelle Hilfe vielen Dank

5.78805

Community-Antworten (5)

D
Doug1970

17.07.2008 um 11:51 Uhr

Hallo Monk, bei uns sieht es so aus das wir Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitmodelle machen wo die Schichtpläne als Anhang mit dabei sind. In den BVs ist geregelt das Änderungen mit uns dem BR besprochen erarbeitet und von uns genehmigt werden müssen. Macht eine BV und ihr seid fein raus denn dann muß er mit Euch Lösungen erarbeiten. Steht zwar auch im Gesetz das Arbeitszeiten mitbestimmungspflichtig sind. Aber in BVs kann man es besser auf die eigenen Bedürfnisse abstimmen. Gruß Doug

M
monk

17.07.2008 um 13:23 Uhr

Eine BV haben wir ja auch darüber, aber auch dagegen hat er verstoßen, denn in der BV steht, die MA fangen um 6 an, in Wirklichkeit fangen die um 5.30 an. Das haben wir dem dann auch noch mitgeteilt...

P
pirat

17.07.2008 um 13:43 Uhr

@monk, was ist mit § 77 Abs.4 BetrVG...wo ist das Problem?

K
klinik

17.07.2008 um 13:46 Uhr

@monk,

mitbestimmungspflichtig nach §87 BetrVG. Im Fitting unter § 87 Rz. 120-124 findest Du genaueres. Dienstpläne dürfen nicht kurzfristig geändert werden Quelle:http://schwabo.verdi.de/ratgeber_-_recht/schichtwechsel_ohne_mitbestimmung_durch_den_betriebsrat_nicht_zulaessig

Schichtwechsel ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat nicht zulässig 27.10.2004

Die Zuordnung eines Beschäftigten zu einem anderen Schichtsystem ist ohne hinreichende Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht zulässig. Das ergibt sich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2004 (5 AZR 559/02).

Geklagt hatte ein Produktionsarbeiter, der zehn Jahre in Dauernachtschicht gearbeitet hatte. Durch einen Einigungsstellenspruch war 2002 beschlossen worden, dass bei einem Wechsel der Schichtsysteme der Arbeitnehmer nur nach einer viertägigen Ankündigungsfrist in ein anderes versetzt werden dürfe. Von dieser Änderung müsse ebenfalls mit viertägiger Frist der Betriebsrat in Kenntnis gesetzt werden, besagte der Einigungsstellenspruch.

Mehrere Arbeiter sind dann von der Dauernachtschicht auf das Dreischichtsystem gesetzt worden. Der Kläger begründete seinen Einspruch damit, dass ihm der Abteilungsleiter den Verbleib in der Dauernachtschicht zugesichert habe. Die Klage hatte Erfolg.

Die Richter verwiesen darauf, dass zwar arbeitsvertraglich die Arbeit in der Nachtschicht nicht konkretisiert war, aber vor Zuweisung des Arbeiters in das Dreischichtsystem der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach Paragraf 87, Absatz1, Nummer 2 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt wurde.

UND:

vielleicht noch eine kleine Hilfe zur Unterstützung

Dienstpläne dürfen nicht kurzfristig geändert werden Arbeitnehmer müssen kurzfristige Änderungen ihres Dienstplans einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main zufolge nicht hinnehmen (AZ: 22 Ca 3276/05). Im verhandelten Fall hatte eine Sicherheitsmitarbeiterin gegen ihre Firma geklagt. Die Frau war für einen Sonntagsdienst eingeteilt worden. Zwei Tage vorher erhielt sie die Mitteilung, dass ein anderer Kollege den Dienst übernehmen werde. Weil Sonntagsarbeit besser bezahlt wird, bot die Mitarbeiterin am entsprechenden Tag dennoch ihre Arbeitsleistung an. Ihr Vorgesetzter schickte sie jedoch nach Hause. Das Gericht entschied, dass Vorgesetzte ohne eine konkrete Notlage nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern dürfen. Vier Tage seien eine angemessene Ankündigungsfrist. Deshalb stehe der Klägerin im verhandelten Fall die Sonntagsbezahlung zu.

U
uhu

17.07.2008 um 14:51 Uhr

@monk eure Rechte stehen in § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG (z. B. im Fitting RN 123 ff)

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