Erstellt am 17.07.2008 um 08:07 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn der AG Euch informiert hat dass es keinen Anspruch auf die übertariflichen Zulagen gibt kann er das.
Etwa so: Die geleistete Zulage ist freiwillig und jederzeit anrechenbar. Es besteht kein Anspruch für das kommende Jahr.
Erstellt am 17.07.2008 um 08:22 Uhr von uhu
@mainpower
Vorsicht! es gibt da noch so Dinge wie : betriebliche Übung - Besitzstandswahrung - Vertrauensschutz - Regelungen im Arbeitsvertrag - Günstigkeitsprinzip; all das sollte erstmal konkret abgeprüft werden bevor man sagt, dass der AG einseitig entscheiden kann, die Zulagen einzustellen oder abzuschmelzen; neben kollektivrechtlichen Möglichkeiten gibt es auch noch die Individualrechtlichen
Erstellt am 17.07.2008 um 08:33 Uhr von Werner
@uhu,
freiwllige Zulage wie das Wort schon sagt (freiwilligkeitsvorbehalt) kann keine betriebliche Übung werden.
Außerdem kenne ich da diese Standart AGV Metall-Verträge darin heist es:
Freiwillige jederzeit anrechenbare, widerrufliche Zulage.
@Kater,
wenn er bei wirklich allen die Zulage anrechnet, darf er das.
Die von Dir zitierte Rechtssprechung kenne ich noch nicht, werde mich mal schlau machen.
Erstellt am 17.07.2008 um 08:40 Uhr von Werner
@Kater,
das von Dir genannte Urteil bezieht sich nicht auf freiwillige Zulagen sondern auf eine Leistungszulage.
Ich konnte mir auch nicht vorstellen das eine freiwillig Überzahlung vorboten werden kann.
Erstellt am 17.07.2008 um 08:48 Uhr von uhu
@Werner
nicht immer liegen Widerrufs-oder Verrechnungsvorbehalt vor; deshalb - erstmal alles prüfen; schön für Kater, dass du die Standard AGV Metall-Verträge kennst;
Erstellt am 17.07.2008 um 19:25 Uhr von peanuts
"Jetzt haben wir einen neuen GF der diese freiwilligen Zulagen mit der tariflichen Erhöhung verrechnet.
Darf er dies so durchziehen !!"
Kommt drauf an... "Abschmelzung" heißt das Zauberwort!
"Laut einer Rechtssprechung (5 AZR 627/06) sind freiwilligeZulagen nicht mehr zulässig. "
Das stimmt definitiv nicht!