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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Freiwillige Zulage einfach mit der tariflichen Erhöhung verrechnen - zulässig?

K
Kater
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns in der Fa. haben viele Kollegen eine freiwillige Zulage, die über die vielen Jahre hinweg bezahlt werden. Jetzt haben wir einen neuen GF der diese freiwilligen Zulagen mit der tariflichen Erhöhung verrechnet. D.h der jeweilige Kollege bekommt die 1,7% nicht auf sein Gehalt draufgepackt, sondern sein Verdienst bleibt gleih und die freiwillige Zulage wird dann je nach höhe immer weniger, bis dies auf 0 geht.

Darf er dies so durchziehen !!

Laut einer Rechtssprechung (5 AZR 627/06) sind freiwilligeZulagen nicht mehr zulässig. Was passiert den mit diesen Zulagen, die die Kollegen noch bekommen. Darf er diese Streichen oder muss er die Zulagen weiterzahlen.

6.12606

Community-Antworten (6)

M
Mainpower

17.07.2008 um 10:07 Uhr

Hallo, wenn der AG Euch informiert hat dass es keinen Anspruch auf die übertariflichen Zulagen gibt kann er das. Etwa so: Die geleistete Zulage ist freiwillig und jederzeit anrechenbar. Es besteht kein Anspruch für das kommende Jahr.

U
uhu

17.07.2008 um 10:22 Uhr

@mainpower Vorsicht! es gibt da noch so Dinge wie : betriebliche Übung - Besitzstandswahrung - Vertrauensschutz - Regelungen im Arbeitsvertrag - Günstigkeitsprinzip; all das sollte erstmal konkret abgeprüft werden bevor man sagt, dass der AG einseitig entscheiden kann, die Zulagen einzustellen oder abzuschmelzen; neben kollektivrechtlichen Möglichkeiten gibt es auch noch die Individualrechtlichen

W
Werner

17.07.2008 um 10:33 Uhr

@uhu, freiwllige Zulage wie das Wort schon sagt (freiwilligkeitsvorbehalt) kann keine betriebliche Übung werden. Außerdem kenne ich da diese Standart AGV Metall-Verträge darin heist es: Freiwillige jederzeit anrechenbare, widerrufliche Zulage. @Kater, wenn er bei wirklich allen die Zulage anrechnet, darf er das. Die von Dir zitierte Rechtssprechung kenne ich noch nicht, werde mich mal schlau machen.

W
Werner

17.07.2008 um 10:40 Uhr

@Kater, das von Dir genannte Urteil bezieht sich nicht auf freiwillige Zulagen sondern auf eine Leistungszulage. Ich konnte mir auch nicht vorstellen das eine freiwillig Überzahlung vorboten werden kann.

U
uhu

17.07.2008 um 10:48 Uhr

@Werner nicht immer liegen Widerrufs-oder Verrechnungsvorbehalt vor; deshalb - erstmal alles prüfen; schön für Kater, dass du die Standard AGV Metall-Verträge kennst;

P
Peanuts

17.07.2008 um 21:25 Uhr

"Jetzt haben wir einen neuen GF der diese freiwilligen Zulagen mit der tariflichen Erhöhung verrechnet. Darf er dies so durchziehen !!"

Kommt drauf an... "Abschmelzung" heißt das Zauberwort!

"Laut einer Rechtssprechung (5 AZR 627/06) sind freiwilligeZulagen nicht mehr zulässig. "

Das stimmt definitiv nicht!

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