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Arbeitszeit nach 18:00 Uhr - Anspruch auf individuelle erneute Vollzeit nach Elternzeit?

K
Kadi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, habe eine Frage an Euch! Eine Kollegin möchte nach 1 jähriger Elternzeit wieder arbeiten. (Kaufhof). Die Öffnungszeiten sind von 9:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie Vollzeitkraft und möchte auch wieder als Vollzeitkraft arbeiten. Wegen ihres Kindes möchte sie aber nur bis 18:00 bzw. 18:30 Uhr arbeiten. Nun die Frage: Hat sie einen rechtlichen Anspruch darauf?

5.12108

Community-Antworten (8)

N
Nemeth

14.07.2008 um 12:40 Uhr

@Kadi

Ja, siehe Teilzeitbefristungsgesetz § 23

U
uhu

14.07.2008 um 12:42 Uhr

@Kadi kenne keinen rechtlichen Anspruch für Vollzeitbeschäftigte, aber .... sie kann den BR um Unterstützung bitten, der ist gem. § 80 Abs.1 Ziff. 2b BetrVG verpflichtet, sich für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit besonders einzusetzen; konkrete Argumente und Lösungsvorschläge der MAin für Gespräch mit BR sollten recht hilfreich sein;

U
uhu

14.07.2008 um 12:45 Uhr

@Nemeth kannste mir das in bezug auf die gestellte Frage mal erläutern?

N
Nemeth

14.07.2008 um 12:48 Uhr

@uhu

Ja, hast ja recht ==> Vollzeitkraft. Wer lesen kann....

Ist aber vielleicht für die Kollegin eine Alternative, doch auf Teilzeit zu gehen, wenn sich die andere Geschichte nicht vereinbaren lässt.

gruß

M
Mona-Lisa

14.07.2008 um 12:50 Uhr

@all, wenn die Kollegin sich zu einer dreijährigen Elternzeit entschieden hatte und nun doch vorher wieder arbeiten will, muss der AG sie nicht beschäftigen, egal zu welcher Stundenanzahl. Er MUSS es erst wieder nach den 3 Jahren.....

U
uhu

14.07.2008 um 12:52 Uhr

Nemeth, Kadi dann aber besser gem. § 8 TZBefrG

N
Nemeth

14.07.2008 um 12:52 Uhr

@Mona-Lisa

wo steht, dass sie sich für eine 3-jährige Elternzeit entschieden hat??

M
Mona-Lisa

14.07.2008 um 13:11 Uhr

@Nemeth, ich sagte "wenn", was wir ja nicht genau wissen.

Die Erfahrung zeigt aber oft etwas anderes. Ich hab schon des öfteren erstaunte Gesichter gesehen, wenn der AG an keinem Wiedereinstieg vor (abgestimmtem!) Ablauf der Elternzeit interessiert war.

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