Arbeitszeit nach 18:00 Uhr - Anspruch auf individuelle erneute Vollzeit nach Elternzeit?
Hallo, habe eine Frage an Euch! Eine Kollegin möchte nach 1 jähriger Elternzeit wieder arbeiten. (Kaufhof). Die Öffnungszeiten sind von 9:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie Vollzeitkraft und möchte auch wieder als Vollzeitkraft arbeiten. Wegen ihres Kindes möchte sie aber nur bis 18:00 bzw. 18:30 Uhr arbeiten. Nun die Frage: Hat sie einen rechtlichen Anspruch darauf?
Community-Antworten (8)
14.07.2008 um 12:40 Uhr
@Kadi
Ja, siehe Teilzeitbefristungsgesetz § 23
14.07.2008 um 12:42 Uhr
@Kadi kenne keinen rechtlichen Anspruch für Vollzeitbeschäftigte, aber .... sie kann den BR um Unterstützung bitten, der ist gem. § 80 Abs.1 Ziff. 2b BetrVG verpflichtet, sich für die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit besonders einzusetzen; konkrete Argumente und Lösungsvorschläge der MAin für Gespräch mit BR sollten recht hilfreich sein;
14.07.2008 um 12:45 Uhr
@Nemeth kannste mir das in bezug auf die gestellte Frage mal erläutern?
14.07.2008 um 12:48 Uhr
@uhu
Ja, hast ja recht ==> Vollzeitkraft. Wer lesen kann....
Ist aber vielleicht für die Kollegin eine Alternative, doch auf Teilzeit zu gehen, wenn sich die andere Geschichte nicht vereinbaren lässt.
gruß
14.07.2008 um 12:50 Uhr
@all, wenn die Kollegin sich zu einer dreijährigen Elternzeit entschieden hatte und nun doch vorher wieder arbeiten will, muss der AG sie nicht beschäftigen, egal zu welcher Stundenanzahl. Er MUSS es erst wieder nach den 3 Jahren.....
14.07.2008 um 12:52 Uhr
Nemeth, Kadi dann aber besser gem. § 8 TZBefrG
14.07.2008 um 12:52 Uhr
@Mona-Lisa
wo steht, dass sie sich für eine 3-jährige Elternzeit entschieden hat??
14.07.2008 um 13:11 Uhr
@Nemeth, ich sagte "wenn", was wir ja nicht genau wissen.
Die Erfahrung zeigt aber oft etwas anderes. Ich hab schon des öfteren erstaunte Gesichter gesehen, wenn der AG an keinem Wiedereinstieg vor (abgestimmtem!) Ablauf der Elternzeit interessiert war.
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