Erstellt am 07.07.2008 um 13:04 Uhr von Petrus
Hallo,
1. je nach Umsetzungsstand: Einstweilige Verfügung / Klage auf Unterlassung nach §23(3) BetrVG bis zum Abschluss einer BV.
2. Afaik ist die Höhe der Töpfe des ArbGeb. Die Verwendung unterliegt aber unabhängig von der Benamsung der Mitbestimmung, §87 (1) Nr. 10, 11 BetrVG
Erstellt am 07.07.2008 um 13:06 Uhr von mainpower
Hallo,
vielleicht hilf das weiter
§ 87 (1) 4 BetrVG Zeit, Ort und ART der Auszahlung der Arbeitsentgelte
sollte das Zutreffen ist es Mitbestimmungspflichtig
Erstellt am 07.07.2008 um 13:22 Uhr von uhu
@Unwissender
"vergessen (den BR) zu informieren"...ha, ha, ha...das kennt man doch;
hier sollen ENTLOHNUNGSGRUNDSÄTZE für AN verändert werden - das unterliegt ZWINGEND der MB des BR (§ 87 Abs. 1 Ziff. 10); macht es wie Petrus geschrieben hat, sonst werdet ihr nicht mehr froh; bei den dann folgenden Verhandlungen mit dem AG könntet ihr - wenn ihr dazu tendiert, der Änderung zuzustimmen - auch über die "Töpfe" reden; erfahrungsgemäß zielen derartige Veränderungen der Entlohnungsgrundsätze nicht auf eine Verbesserung für die AN;