Erstellt am 04.07.2008 um 13:32 Uhr von pirat
@Daller,
prinzipiell ist das Sache des Verleihers, ohne das jetzt bewerten zu wollen, aber auch da gilt...: mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch (vier Wochen, bzw. 24 Werktage im Jahr).
Erstellt am 04.07.2008 um 13:36 Uhr von ridgeback
@Daller
siehe § 3 Abs. 1, 2 BUrlG
ergänzung zu pirat..bei 6tage woche
Erstellt am 04.07.2008 um 13:36 Uhr von Petrus
@pirat: womit es bei einer 5-Tage-Woche sein kann, dass sie 20 Tage Jahresurlaub haben. Leider :-(
@Daller: Bei Leiharbeit gibt es Tarifverträge. Was steht dort drin?
Erstellt am 04.07.2008 um 13:39 Uhr von jotim
Hallo Daller,
Du bist doch als BR sicher durch den Arbeitgeber vor dem Einsatz der Leiharbeiter nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß beteiligt worden und auch über die Konditionen informiert.
Oft erzählen die LA auch einiges und verunsichern damit die Stammbelegschaft (und BR).
Ggf. solltet ihr euch mal bei Gewerkschaften erkundigen, welche tarifvertraglichen Regelungen für die LA gelten. Damit könnt ihr dann überprüfen, ob das Zeitarbeitsunternehmen sich auch an den TV hält. Das wäre zwar der Job des BR der ZAF - aber "man hilft ja gern" - wenns der Ruhe im Betrieb dient.
Erstellt am 04.07.2008 um 14:08 Uhr von Daller
hi jotim das ist so eine sache zwecks §99 bin erst seit kurzem br-vorsitzender und die firma hat keine tarif bindung aber haben alles angeleiert denn das gesetz kann keiner diskutierren danke für die prompte antwort
Erstellt am 04.07.2008 um 15:08 Uhr von Petrus
@Daller:
Das Verleihunternehmen muss einen TV haben (und sei es mit den "christlichen"). Dort sollte der Urlaub geregellt sein.
Haben sie keinen, kriegen die LAN den selben Lohn und Urlaub wie ihr.
Ergänzung: http://www.info-zeitarbeit.de/pdf_Dateien/TarifvergleichArbeitsbedingungen.pdf